Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.295/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_295/2008 /daa

Urteil vom 2. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat David Schnyder,

gegen

Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27,
4410 Liestal.

Gegenstand
Haftbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2008 des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 29. Januar 2008 angehalten und wegen Verdachts der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Flucht-,
Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr verhaftet. Mit Beschlüssen vom 22. Februar
2008 und 18. April 2008 wurde die Untersuchungshaft bis zum 21. Oktober 2008
verlängert.

B.
Mit Schreiben vom 2. September 2008 beantragte X.________ beim
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt die Überprüfung seiner
Hafterstehungsfähigkeit. Gleichentags beantragte er beim Bezirksstatthalteramt
Liestal die Haftentlassung per 19. September 2008.

Mit Verfügung vom 19. September 2008 wies das Statthalteramt das
Haftentlassungsgesuch ab. Es ging davon aus, dass weiterhin Kollusions-,
Flucht- und Fortsetzungsgefahr bestehe. X.________ werde auch ausreichend
medizinisch betreut; dass er seit einiger Zeit die Einnahme der verordneten
Medikamente verweigere, entspreche seinem freien Willen und könne die
Haftentlassung nicht begründen. Seine Hafterstehungsfähigkeit werde laufend
überprüft.

Dagegen erhob X.________ am 24. September 2008 Beschwerde an das
Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft. Das Statthalteramt
beantragte die Abweisung der Haftbeschwerde und die Verlängerung der
Untersuchungshaft um 6 Monate.

Das Verfahrensgericht wies die Beschwerde X.________s am 6. Oktober 2008 ab. Es
hiess den Haftverlängerungsantrag des Statthalteramts gut und verlängerte die
Untersuchungshaft bis zum 6. April 2009. Das Gericht ging davon aus, dass
weiterhin Kollusionsgefahr vorliege und - v.a. im Hinblick auf ein noch
ausstehendes Rechtshilfeersuchen an die Niederlande - eine Haftverlängerung von
6 Monaten verhältnismässig sei. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft nicht zu
beanstanden.

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 7. November 2008 Beschwerde in
Strafsachen erhoben. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und seine sofortige Haftentlassung zu verfügen. Überdies ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Statthalteramt und das Verfahrensgericht beantragen Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

E.
Am 27. Oktober 2008 stellte X.________ ein neues Haftentlassungsgesuch,
gestützt auf den Bericht von Prof. Y.________, Oberarzt an der
Rheumatologischen Universitätsklinik des Felix-Platter-Spitals, Basel, vom 13.
Oktober 2008. Dieses Gesuch wies das Statthalteramt am 29. Oktober 2008 ab.

F.
In seiner Replik vom 27. November 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Er teilt mit, dass jüngste Unersuchungen überraschend ergeben
hätten, dass er gar nicht an Wegener Granulomatose leide.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
Strafsachen einzutreten.

Streitgegenstand ist allerdings nur der Entscheid des Verfahrensgerichts vom 6.
Oktober 2008; hierfür ist grundsätzlich die damalige Sach- und Rechtslage
massgeblich (Art. 105 und 99 Abs. 1 BGG). Spätere Arztberichte sind Gegenstand
des Haftentlassungsgesuchs vom 27. Oktober 2008 und des Entscheids des
Statthalteramts vom 29. Oktober 2008; diesbezüglich liegt noch kein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid vor.

2.
Voraussetzung für die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft ist nach §
77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Land vom 3. Juni 1999 (StPO
/BL), dass gegen den Angeschuldigten der dringende Verdacht eines Verbrechens
oder Vergehens besteht und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten
ist, er werde die Freiheit benützen zur Flucht (lit. a), zur Erschwerung oder
Vereitelung der Untersuchung (lit. b) oder zur Fortsetzung der deliktischen
Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
Eigentum anderer Personen darstellt (lit. c). Untersuchungshaft darf nicht
angeordnet werden oder muss unverzüglich aufgehoben werden, wenn sie
unverhältnismässig wäre oder geworden ist, insbesondere wenn Ersatzmassnahmen
nach § 79 StPO/BL möglich und ausreichend sind oder sie die Dauer einer zu
erwartenden Freiheitsstrafe erreicht (§ 78 StPO/BL).

2.1 Der dringende Tatverdacht ist vorliegend unstreitig: Der Beschwerdeführer
hat gestanden, verschiedene Betäubungsmittel in grossem Umfang (47 kg
billigeres und 3 kg reines Kokain, 10 kg Marihuana, 5 kg Speed, ca. 40'000
Ecstasy Pillen und ca. 5 kg Haschisch) für den Verkauf in die Schweiz
eingeführt zu haben. Streitig ist dagegen, ob noch Kollusionsgefahr vorliegt.

2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren
und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Gemäss § 77 Abs. 1 StPO/BL genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass
der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung
der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; es müssen vielmehr konkrete
Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Dies entspricht auch
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr (BGE 123 I 31 E. 3c
S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261).

Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der
Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an
den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24
mit Hinweisen).

2.3 Das Verfahrensgericht führte aus, das Verfahren sei noch nicht
abgeschlossen; insbesondere sei noch ein Rechtshilfeersuchen an die Niederlande
ausstehend. Es handle sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren. Beim
Drogenhandel seien Absprachen einfach und kämen häufig vor. Zudem seien
vorliegend mehrere Familienangehörige beteiligt. Der Beschwerdeführer sei als
mutmasslicher Kopf des Drogenhandels am besten über die Organisation
informiert. Er habe am 5. April 2008 aus dem Gefängnis heraus einen Brief an
zwei Mitangeschuldigte überbringen lassen. Durch Verwendung des Kassibers habe
der Beschwerdeführer seine Kollusionsbereitschaft eindrücklich belegt. Zwar sei
der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil geständig; jedoch gelte im Kanton
Basel-Landschaft gemäss § 165 StPO das Unmittelbarkeitsprinzip. Zudem seien
noch Detailabklärungen notwendig, denen im organisierten Drogenhandel
wesentliche Bedeutung zukomme.

2.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Untersuchung sei praktisch
vollständig abgeschlossen. Das klare und detaillierte Untersuchungsergebnis
könne nicht mehr aus der Welt geschaffen werden, auch nicht mit einer
Einflussnahme auf Angehörige. Aus diesem Grund liege keine Kollusionsgefahr
mehr vor.

2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass das Untersuchungsverfahren zwar weit
fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere steht noch ein
umfangreiches Rechtshilfeersuchen an die Niederlande aus, mit dem nicht nur die
Identität des Drogenlieferanten "Chris", sondern auch Art und Zahl der Geld-
und Betäubungsmitteltransporte und die Identität der daran beteiligten Personen
ermittelt werden sollen. Die Ermittlungsbehörden schätzen, dass in den letzten
2 Jahren mindestens 115-322 kg sehr reines Kokain in die Schweiz transportiert
worden seien; demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Geständnis "nur"
die Einfuhr von 47 kg billigerem und 3 kg reinem Kokain zugegeben. Angesichts
der Stellung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Organisator des
Drogenhandels und der Verwicklung von Familienangehörigen besteht weiterhin die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Aussagen von Mitangeschuldigten
beeinflussen könnte, um sich oder Familienangehörige zu entlasten. Nachdem der
Beschwerdeführer bereits aus der Haft Briefe an Mitangeschuldigte überbringen
liess, um deren Aussagen zu beeinflussen, liegen auch klare Indizien für seine
Kollusionsbereitschaft vor.

2.6 Insgesamt ist daher die Annahme von Kollusionsgefahr beim derzeitigen
Verfahrensstand nicht zu beanstanden.

3.
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines
Gesundheitszustands aus der Haft zu entlassen ist.

3.1 Das Verfahrensgericht bejahte die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers gestützt auf den Bericht vom 30. September 2008 von Dr.
Z.________, stellvertretende Oberärztin des Kantonsärztlichen Diensts und
Verantwortliche für den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses
Waaghof. Weitere Untersuchungen seien Anfang Oktober durch Spezialärzte
geplant. Das Statthalteramt habe jeweils bei Fragen zur medizinischen
Behandlung des Beschwerdeführers die notwendigen Abklärungen getroffen. Als
sich der Beschwerdeführer geweigert habe, seine Medikamente einzunehmen und
über geschwollene Gelenke geklagt habe, habe das Statthalteramt angeordnet,
dass die notwendigen Kontrollen im Kantonsspital Basel vorzunehmen seien.
Gleichzeitig habe es vorläufige Anweisungen gegeben, wie vorzugehen sei, wenn
eine stationäre Behandlung notwendig werde, und wo diese durchzuführen sei
(Inselspital Bern, Schreiben vom 9. Juli 2008). Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei trotz seines zeitweiligen Verzichts auf medizinische
Behandlung überwacht worden und nun, nachdem er eine Untersuchung durch
Spezialärzte wünsche, sei diese auch angeordnet worden. Ob allenfalls eine
weitergehende medizinische Betreuung notwendig sei, ob diese im Rahmen der
Untersuchungshaft durchgeführt werden könne und welchen Einfluss die Ergebnisse
der nun angeordneten spezialärztlichen Untersuchungen auf die
Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hätten, sei im Moment nicht zu
prüfen.

3.2 Der Beschwerdeführer hält die Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgrund
seines Gesundheitszustands für unverhältnismässig. Während der Dauer der
Untersuchungshaft sei er nicht adäquat medizinisch versorgt worden. Aus Protest
gegen die willkürliche, ohne den Beizug von Fachärzten erfolgte Absetzung
wichtiger Medikamente, habe er sich geweigert, weiter Medikamente einzunehmen.
Am 17. Juli 2008 habe sein Verteidiger den medizinischen Dienst des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
an einer schweren Krankheit (Wegener Granulomatose) leide, die bei
unterlassener Behandlung tödlich verlaufen könne, und um Einsicht in die
Krankenunterlagen gebeten. Daraufhin habe Dr. Z.________ den Beschwerdeführer
am 22. Juli 2008 eine umfassende Verzichtserklärung für sämtliche
Untersuchungen und Behandlungen unterzeichnen lassen, um sich von ihrer
medizinischen Verantwortlichkeit zu entlasten. Diese Verzichtserklärung sei von
Anfang an ungültig gewesen, weil der Beschwerdeführer damals an Depressionen
gelitten habe und nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Zudem hätte die
Verzichtserklärung auch nicht dazu führen dürfen, dass jegliche medizinische
Untersuchungen unterlassen wurden. Obwohl die Verteidigung mehrfach Einsicht in
die medizinischen Unterlagen verlangt habe, sei ihr dies bislang nicht gewährt
worden. Dies lege den Verdacht nahe, dass die medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft nicht angemessen sei.
Inzwischen habe Prof. Y.________, Oberarzt an der Rheumatologischen Klinik des
Felix-Platter-Spitals in Basel, den Beschwerdeführer untersucht und ihm einen
sehr schlechten Allgemeinzustand attestiert (Bericht vom 13. Oktober 2008). Die
Hafterstehungsfähigkeit sei deshalb eindeutig nicht mehr gegeben.

3.3 Auf die Untersuchungshaft muss verzichtet werden, wenn ihre Auswirkung auf
den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum
Haftzweck steht. Im Allgemeinen greift aber die Untersuchungshaft bei kranken
Personen nicht derart stark in deren persönliche Freiheit ein, dass letztere
völlig unterdrückt oder ihres Gehaltes als Institution der Rechtsordnung
entleert würde (BGE 116 Ia 420 E. 3a/b S. 423). Immerhin besitzen
Untersuchungsgefangene einen grundrechtlichen Anspruch auf ausreichende
(spezial-)ärztliche Versorgung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall den Beizug
eines weiteren Arztes zusätzlich zum Gefängnisarzt oder die Verlegung in eine
geeignete Klinik als notwendig erscheinen lassen.

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen sieht § 88 StPO/BL vor, dass die
verhaftete Person in eine geeignete Einrichtung verlegt wird, wenn die
ambulante medizinische Versorgung im Bezirksgefängnis nicht ausreichend möglich
ist (Abs. 3); die Haftentlassung ist anzuordnen, wenn die
Hafterstehungsfähigkeit auch mit einer solchen Verlegung nicht gewährleistet
werden kann (Abs. 4).

3.4 Beim Beschwerdeführer wurde vor über zwei Jahren eine Wegener Granulomatose
diagnostiziert, eine gefährliche und potentiell lebensbedrohende Krankheit,
deren Verlauf und Symptomatologie aber sehr unterschiedlich sein können. Es
handelt sich um eine spezielle Art der Gefässentzündung, die jedes Gefäss im
Körper befallen kann, insbesondere die Atemwege und die Nieren. In der Therapie
werden zwei Phasen unterschieden: Die Induktionstherapie zur Erzielung einer
Remission, d.h. einer Kontrolle der Symptome und einer Normalisierung der
krankhaften Befunde, und - nach Eintreten einer Remission - eine
Konsolidierungstherapie zur Vermeidung eines Rückfalls.

Wie sich aus dem Schreiben des Verteidigers an Dr. Z.________ vom 2. September
2008 (S. 3 oben) ergibt, war offenbar der Verlauf der Krankheit in der Zeit vor
der Untersuchungshaft unter Einsatz schwerer Medikamente gestoppt worden. Wird
jedoch die Behandlung unterbrochen, besteht die Gefahr eines Rückfalls. Eine
solche Unterbrechung erfolgte in den Monaten Juli bis September 2008, als sich
der Beschwerdeführer weigerte, seine Medikamente einzunehmen.

Das Statthalteramt reagierte jedoch stets auf Vorwürfe der Verteidigung über
die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers und ordnete die notwendigen
Abklärungen an (vgl. Aktennotiz des Statthalteramts vom 7. Juli 2008, Schreiben
vom 9. Juli, vom 5., 23. und 26. September 2008). Insbesondere wurde schon am
9. Juli 2008 angeordnet, den Beschwerdeführer vorsorglich einer Kontrolle im
Kantonsspital Basel zu unterziehen.

Auf diese und weitere Kontrollen verzichtete der Beschwerdeführer jedoch in der
Folge; am 22. Juli 2008 unterschrieb er eine entsprechende Erklärung, obwohl er
vom medizinischen Dienst auf die möglichen Folgen hingewiesen worden war. Diese
Erklärung wurde erst mit Schreiben des Verteidigers vom 2. September 2008
widerrufen bzw. für ungültig erklärt. Unter welchen Umständen es zu dieser
Verzichtserklärung kam, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Frage kann
auch offen bleiben.

Entscheidend für das vorliegende Haftentlassungsverfahren ist, dass seither
eine ausreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der
Untersuchungshaft sichergestellt wird. Insbesondere wurden auch die vom
Beschwerdeführer für notwendig erachteten Untersuchungen bei Fachärzten am
Felix-Platter-Spital und an der Universitätsklinik Basel bewilligt; diese sind
zwischenzeitlich durchgeführt worden. Das Statthalteramt war auch stets bereit,
den Beschwerdeführer für allfällige, von den (Fach-)Ärzten für notwendig
erachtete, stationäre Massnahmen an das Inselspital in Bern zu verlegen. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese Einrichtung nicht geeignet sei;
dies ist auch nicht ersichtlich. Ob stationäre Massnahmen erforderlich sind,
wird aufgrund der nun vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sein.
Inzwischen hat das Statthalteramt auch die Krankenakten des Beschwerdeführers
angefordert und eine neutrale Stelle (IRM Basel) beauftragt, die medizinische
Versorgung des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft zu begutachten
(Verfügungen vom 31. Oktober 2008). Im Rahmen dieses Verfahrens wird der
Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeit haben, Einsicht in die
Krankenunterlagen zu nehmen und sich dazu äussern zu können.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Da die Voraussetzungen hierfür vorliegen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
ist diesem Gesuch zu entsprechen. Demnach sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt David Schnyder, Basel, wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und
dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber