Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.288/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_288/2008 /daa

Urteil vom 28. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2008 des Bundesstrafgerichts, I.
Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt führt eine Voruntersuchung gegen
X.________ insbesondere wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in
verbrecherischer Absicht. Es wirft ihm namentlich vor, am 1. August 2007 auf
dem Rütli wenige Minuten nach Abschluss der Bundesfeier einen Sprengkörper zur
Explosion gebracht zu haben.

Am 29. Januar 2008 nahm die Bundeskriminalpolizei X.________ fest. Mit
Entscheid vom 1. Februar 2008 ordnete der Leitende Eidgenössische
Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft an.

B.
Am 19. Februar 2008 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 7.
März 2008 wies der Eidgenössische Untersuchungsrichter das Gesuch ab. Die von
X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (I.
Beschwerdekammer) am 16. April 2008 ab.

Ein weiteres Haftentlassungsgesuch wies der Eidgenössische Untersuchungsrichter
am 24. Juni 2008 ab.

C.
Am 28. August 2008 ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung.

Mit Entscheid vom 12./15. September 2008 wies der Eidgenössische
Untersuchungsrichter das Haftentlassungsgesuch ab.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (I.
Beschwerdekammer) am 31. Oktober 2008 teilweise gut. Es verfügte die Entlassung
von X.________ aus der Untersuchungshaft unter Anordnung folgender
Ersatzmassnahmen: Einer Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.-- durch die Eltern,
einer Passsperre und einer Meldepflicht.

D.
Am 3. November 2008 erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen mit
dem Antrag, dieser sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und X.________ in Haft
zu belassen; der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei in Bezug auf Ziffer 1
(Haftentlassung) und Ziffer 2 (Ersatzmassnahmen) aufzuheben, das
Haftentlassungsgesuch vom 28. August 2008 abzuweisen und die Untersuchungshaft
zu bestätigen. Die Bundesanwaltschaft wies darauf hin, sie behalte sich vor,
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (am 3. Dezember 2008) eine ergänzende
Beschwerdebegründung einzureichen.

E.
Der Leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhob er keine
Einwände.

X.________ liess sich vernehmen mit dem Antrag, der Beschwerde sei
grundsätzlich keine aufschiebene Wirkung zu erteilen; eventualiter sei davon
Kenntnis zu nehmen, dass er einverstanden wäre, eventualiter unter Auferlegung
von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnahmen nach richterlich zu
bestimmender Frist, aber spätestens am 30. November 2008, aus der
Untersuchungshaft entlassen zu werden. In der Sache beantragt er, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sei grundsätzlich zu bestätigen und X.________ unter
Anordnung der im angefochtenen Entscheid verfügten Ersatzmassnahmen aus der
Untersuchungshaft zu entlassen; die Regelung des Bundesstrafgerichts
hinsichtlich der Verfahrenskosten und Entschädigungen sei zu bestätigen;
eventualiter sei X.________ unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden
Ersatzmassnahmen nach richterlich zu bestimmender Frist, aber spätestens am 30.
November 2008, aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 erteilte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Überdies
lud er die Bundesanwaltschaft ein, dem Bundesgericht umgehend mitzuteilen, ob
sie beabsichtige, eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.

G.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 teilte die Bundesanwaltschaft dem
Bundesgericht mit, dass sie auf eine ergänzende Beschwerdebegründung verzichte.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde
in Strafsachen gegeben.

Der angefochtene Entscheid ist ein solcher über eine Zwangsmassnahme (BGE 130 I
234 E. 2.2 S. 236). Die Beschwerde ist daher nach Art. 79 BGG zulässig.

Die Bundesanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Sie hat somit nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 S. 4317). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist
die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde berechtigt. Nach Art. 81 Abs. 2 BGG ist
die Bundesanwaltschaft auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht
vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn die Strafsache den
kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen worden ist. Wie aus dem in Art.
81 Abs. 2 BGG enthaltenen Wort "auch" zu schliessen ist, ist unter dem Begriff
"Staatsanwaltschaft" gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG auch die
Bundesanwaltschaft zu verstehen. Die Beschwerdebefugnis der Bundesanwaltschaft
ist somit gegeben. So verhielt es sich bereits nach dem früheren Recht (BGE 130
I 234 E. 3.1 S. 237; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155 f., 156 E. 1.1 S. 158).

Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1B_182/2007 vom 20. September
2007 E. 1.3, mit Hinweis). Die Bundesanwalschaft kann sämtliche nach dem
Bundesgerichtsgesetz zulässige Rügen vorbringen (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41).

2.
2.1 Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht. Sie verneint
Kollusionsgefahr. Sie kommt sodann zum Schluss, es bestehe Fluchtgefahr. Diese
sei jedoch von geringer Intensität, weshalb anstelle der Untersuchungshaft
Ersatzmassnahmen möglich seien.

Die Bundesanwaltschaft wendet ein, es bestehe nach wie vor Kollusionsgefahr.
Die Fluchtgefahr könne sodann mit den von der Vorinstanz angeordneten
Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden.

2.2 Gemäss Art. 44 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl nur
erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
ist und ausserdem Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht.

Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts verhaftet ist, kann in Freiheit
gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit
vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde (Art.
53 BStP).

2.3 Der dringende Tatverdacht ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners
offensichtlich gegeben. Es kann dazu auf die überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz (S. 5 ff. E. 2.1) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2
BGG).
2.4
2.4.1 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass
sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der
Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt
indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu
rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von
Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe
der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2, mit
Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus
dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen
persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Je weiter
das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits
abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den
Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2, mit
Hinweisen).
2.4.2 Die aufgrund von Filmen identifizierten Kollegen des Beschwerdegegners
sowie seine übrigen Kollegen und Bekannten wurden bereits mindestens einmal
einvernommen. Auch der Beschwerdegegner selber macht nunmehr Aussagen und er
hat zu den einzelnen Vorwürfen Stellung genommen. Die Beweismittel wurden
überdies beim Beschwerdegegner, seinen Verwandten und Kollegen vollumfänglich
sichergestellt. Dies spricht gegen Kollusionsgefahr.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdegegners haben sodann bereits zu seinen
Gunsten ausgesagt. Insoweit verneint die Vorinstanz daher zu Recht
Kollusionsgefahr.

Im Entscheid vom 16. April 2008, in welchem die Vorinstanz Kollusionsgefahr
noch bejaht hatte, erwog sie, von der Auswertung des sichergestellten Materials
seien weitere Anhaltspunkte auch bezüglich allfälliger Beteiligter zu erwarten.
Gestützt darauf werde die Bundesanwaltschaft umgehend die nächsten konkreten
Ermittlungen zu definieren und einzuleiten haben. Die Bejahung der
Kollusionsgefahr rechtfertige sich grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt,
welcher sich aufgrund der Angaben der Bundesanwaltschaft auf Mitte Mai 2008
festlegen lasse.

Tatbeteiligte konnten bis Mitte Mai 2008 und auch seither nicht ermittelt
werden. Die Vorinstanz erwägt dazu im angefochtenen Entscheid, Kollusionsgefahr
könne im heutigen fortgeschrittenen Verfahrensstadium allein gestützt auf
völlig unbestimmte, möglicherweise noch zu identifizierende Personen nicht mehr
bejaht werden. Diese Auffassung ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung,
wonach die theoretische Möglichkeit der Kollusion nicht genügt und mit
zunehmender Dauer des Strafverfahrens und entsprechend präziserer Abklärung des
Sachverhaltes erhöhte Anforderungen an die Annahme dieses Haftgrundes zu
stellen sind, nicht zu beanstanden.

Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr
nunmehr verneint hat. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.
2.5
2.5.1 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe
der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht.
Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der
Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan
werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben
anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60
E. 3a mit Hinweisen).

Der nur wegen Fluchtgefahr inhaftierte Angeschuldigte ist freizulassen, wenn er
hinreichende Garantien für seine Anwesenheit am Prozess leistet. Diese
Garantien sind nicht auf die Hinterlegung einer Kaution beschränkt. Sie können
ebenfalls aus gerichtlichen Kontrollmassnahmen wie Pass- oder Schriftensperre
bestehen. Da solche Massnahmen die persönliche Freiheit weniger stark
beschränken als die Untersuchungshaft, sind sie auch zu ergreifen, wenn dafür
keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Ersatzmassnahmen für
Untersuchungshaft sind nur zulässig, soweit ein Haftgrund weiterhin gegeben ist
und die Massnahmen verhältnismässig sind. Sie können kumuliert werden. Bei
Ersatzmassnahmen stellt die Rechtsprechung weniger hohe Anforderungen an die
Annahme von Fluchtgefahr als bei der Anordnung von Untersuchungshaft (BGE 133 I
27 E. 3.2 ff. S. 29 ff., 270 E. 3.3.1 S. 279).
2.5.2 Im vorliegenden Fall sprechen verschiedene Gesichtspunkte für
Fluchtgefahr. Der Beschwerdegegner besitzt die japanische, kanadische und
irische Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerung in der Schweiz wurde im zweimal
verweigert. Der 1972 geborene Beschwerdegegner verbrachte einen Teil seiner
Jugend (1987-1991) im Ausland, vorwiegend in Japan und Kanada. Später hielt er
sich während sechs Monaten (1999) und neun Monaten (2004) aus beruflichen
Gründen erneut im Ausland auf. Er hat gute Fremdsprachenkenntnisse. Seine
Muttersprachen sind Deutsch und Englisch. In Japanisch und Französisch hat er
mündliche Kenntnisse. Er diente zudem sechs Monate in der französischen
Fremdenlegion und hat dort noch Kontakte. Nach einer Zeugenaussage reiste er
überdies schon einmal nach England, weil ihm "der Boden in der Schweiz zu
heiss" geworden sei. Der Beschwerdegegner benutzte in der Schweiz sodann
verschiedene Namen. Seit 2000 hatte er keine feste Stelle mehr, sondern
arbeitete an verschiedenen Orten temporär.

Anderseits gibt es auch Indizien, die gegen Fluchtgefahr sprechen. So ist der
in der Schweiz geborene Beschwerdegegner überwiegend hier aufgewachsen und hat
hier gelebt. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C. Zudem hat er - wie
mehrere Personen aus seinem Umfeld bestätigen - trotz der Scheidung von seiner
Ehefrau weiterhin eine sehr enge Beziehung zu seiner kleinen Tochter. Ebenso
ist er mit seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern eng
verbunden. Abgesehen von der Zeit der Ehe lebte er bei den Eltern. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass beim Beschwerdegegner bereits am 11. Januar
2008 eine Hausdurchsuchung vorgenommen und er befragt wurde. Danach ist er
nicht geflüchtet, weshalb er am 29. Januar 2008 in Zürich festgenommen werden
konnte. Rechnung zu tragen ist ferner dem Umstand, dass der Beschwerdegegner
heute rund 10 Monate Untersuchungshaft erstanden hat. Die Haftdauer wird im
Falle einer Verurteilung auf die Strafe anzurechnen sein (Art. 51 StGB). Wie
sich aus der Vernehmlassung ergibt, hofft der Beschwerdegegner auf eine
zumindest teilbedingte Freiheitsstrafe. Dem Urteil des Sachrichters darf hier
in keiner Weise vorgegriffen werden. Völlig ausgeschlossen erscheint es aber
nicht, dass dem Beschwerdegegner allenfalls noch eine teilbedingte
Freiheitsstrafe auferlegt werden könnte. Mit Blick darauf dürfte für den
Beschwerdegegner kein sehr starker Fluchtanreiz mehr gegeben sein.

Würdigt man diese Umstände gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz angenommen hat, es bestehe zwar Fluchtgefahr, diese sei jedoch in
ihrer Intensität so reduziert, dass Ersatzmassnahmen möglich seien.

Als Ersatzmassnahme hat die Vorinstanz zunächst eine durch die Eltern des
Beschwerdegegners zu leistende Kaution in Höhe von Fr. 10'000.-- festgesetzt.
Die Eltern verfügten für das Jahr 2006 über ein steuerbares Einkommen von ca.
Fr. 190'000.-- und ein Vermögen von Fr. 13'000.--. Das Einkommen hat sich
seither offenbar aufgrund der Pensionierung des Vaters auf Fr. 160'000.--
verringert. Die Eltern bezahlen die monatlichen Alimente von Fr. 1'000.-- für
die Tochter des Beschwerdegegners und die Krankenkasse sowie weitere
Versicherungen für den Beschwerdegegner selber. Darüber hinaus unterstützen sie
ihre eigene Tochter, die noch studiert, mit monatlich Fr. 3'000.--. Angesichts
dieser finanziellen Verhältnisse stellt die Kaution von Fr. 10'000.-- für die
Eltern einen namhaften Betrag dar. Er ginge den Eltern bei einer Flucht des
Beschwerdegegners - wie dieser weiss - verlustig. Die Vorinstanz nimmt an, die
Kaution sollte eine erhebliche Fluchthemmung darstellen. Dies ist insbesondere
mit Blick auf die enge Beziehung des Beschwerdegegners zu seinen Eltern nicht
zu beanstanden.

Die Vorinstanz erwägt sodann, die unter den gegebenen Umständen beschränkten
Möglichkeiten für die Leistung einer Kaution machten es erforderlich, dem
Beschwerdegegner weitere Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Angebracht sei eine
Passsperre für sämtliche Pässe des Beschwerdegegners. Dieser habe seinen
japanischen, kanadischen und irischen Pass dem Eidgenössischen
Untersuchungsrichter abzugeben. Dieser werde die Notifikation an die jeweiligen
Botschaften vorzunehmen haben mit der Auflage, kein Duplikat auszustellen. Dem
Beschwerdegegner werde im Weiteren die Pflicht auferlegt, sich wöchentlich bei
einem vom Eidgenössischen Untersuchungsrichter zu bestimmenden Polizeiposten zu
melden.

Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass die drei
Ersatzmassnahmen (Kaution, Passsperre und Meldepflicht) jedenfalls in ihrer
Verbindung geeignet sind, die bestehende, aber reduzierte Fluchtgefahr
hinreichend zu bannen.

Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Eidgenossenschaft hat
dem Anwalt des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Vertreter des
Beschwerdegegners, Fürsprecher Alexander Feuz, eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt
und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri