Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.274/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_274/2008

Urteil vom 27. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Raess,
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Steiner,
private Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2008 des Bundesstrafgerichtes,
I. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt seit Oktober 2004 ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen des
Verdachtes des gewerbsmässigen Anlagebetruges und weiterer Delikte. Am 5. März
2007 dehnte die BA das Strafverfahren auf Y.________ (die Ehefrau des
Hauptbeschuldigten) aus, welche der Geldwäscherei verdächtigt wird. Im Rahmen
des Ermittlungsverfahrens erfolgten zwischen dem 6. und 8. März 2007
Hausdurchsuchungen in zwei Liegenschaften. Auf Einspruch der von den
Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten hin wurden die beschlagnahmten
umfangreichen Dokumente und elektronischen Daten versiegelt.

B.
Nachdem die BA die Beschuldigten eingeladen hatte, sich zur Frage des
definitiven Umfanges der Beschlagnahme und Versiegelung schriftlich zu äussern,
erliess die BA am 30. April 2007 eine Feststellungs- und
Beschlagnahmeverfügung.

C.
Am 8. Mai 2007 stellte die BA beim Bundesstrafgericht das Gesuch um
Entsiegelung der genannten Dokumente und elektronischen Datenträger und um
deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli
2007 ordnete die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (BK) an, dass der
zuständige richterliche Referent der BK im Entsiegelungsverfahren eine Sichtung
und Triage der beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Daten vorzunehmen
habe. Auf eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2008 nicht ein (Verfahren 1B_200/2007).

D.
Anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 (im Beisein der
Parteien) unterzog der zuständige richterliche Referent der BK die
beschlagnahmten Schriftdokumente einer Sichtung und Triage. Die von den
Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten wurden anlässlich der
Entsiegelungsverhandlung aufgefordert, der BK Stellungnahmen zukommen zu lassen
zur Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung der verbleibenden (anlässlich der
richterlichen Sichtung nicht ausgesonderten) Aktenstücke.

E.
Die sichergestellten und versiegelten elektronischen Daten wurden anlässlich
der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 keiner richterlichen Triage
unterzogen. Statt dessen wurde dem Hauptbeschuldigten eine CD-ROM ausgehändigt,
welche die Ordnerverzeichnisse der Laufwerke der beschlagnahmten elektronischen
Datenträger enthielt, und die beiden von den Zwangsmassnahmen betroffenen
Beschuldigten wurden aufgefordert, der BK mitzuteilen, innerhalb welcher
Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Daten befänden.

F.
Mit Verfügung vom 24. April 2008 entschied der Präsident der I. BK, dass die BA
berechtigt sei, den Inhalt des elektronischen Datenträgers HD Lacie 150 GB
(Aufschrift "Trading Archive") zu durchsuchen.

G.
Was die verbleibenden zwölf elektronischen Laufwerke betrifft, ordnete der
Präsident der I. BK (in der gleichen Verfügung vom 24. April 2008) Folgendes
an: Die von den Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten hätten die dort
gespeicherten geheimnisgeschützten Dateien einzeln zu bezeichnen, auf einen
separaten Datenträger zu kopieren und der BK in lesbarer Form einzureichen.

H.
Am 5. September 2008 entschied das Bundesstrafgericht, I. BK, wie folgt über
das (verbleibende) Entsiegelungs- und Durchsuchungsgesuch der BA:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die im Sinne der oben stehenden
Erwägungen freigegebenen, am 6./7. März 2007 sichergestellten Papiere zu
durchsuchen.
3. Die Gesuchstellerin wird im Sinne der oben stehenden Erwägungen ermächtigt,
die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Erfüllung der in
E. 6.4 gemachten Auflage zu durchsuchen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird den Gesuchsgegnern unter
solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

I.
Gegen den Entscheid der BK vom 5. September 2008 gelangte die BA mit Beschwerde
vom 7. Oktober 2008 an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziffer 3 des
Dispositives des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die BK sei
anzuweisen, die zu löschenden Dateien selbst genau zu bezeichnen und zu löschen
und die restlichen Dateien der BA zur Durchsuchung zu überlassen.

Die BK hat am 16. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.
Mit Stellungnahmen vom 24. bzw. 27. Oktober 2008 beantragen die beiden
Beschuldigten und privaten Verfahrensbeteiligten je die Gutheissung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Zu klären ist zunächst, gegen welche Gegenstände des angefochtenen Entscheides
die BA Beschwerde führt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den
beschlagnahmten und versiegelten Schriftdokumenten und den sichergestellten
elektronischen Daten:

1.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entsiegelungsverfahren eine Triage der
Schriftdokumente vorgenommen und (gemäss angefochtenem Entscheid, Dispositiv
Ziff. 2) die Durchsuchung der Papiere durch die BA bewilligt. Diese
Teilverfügung des angefochtenen Entscheides wird von der BA in ihrer Beschwerde
ausdrücklich nicht angefochten.

1.2 Was die beschlagnahmten elektronischen Daten betrifft, hat das
Bundesstrafgericht schon zuvor, mit separater Verfügung vom 24. April 2008, die
Durchsuchung eines elektronischen Laufwerkes durch die BA bewilligt. Dieser
frühere Teilentscheid wird in der Beschwerde ebenfalls nicht angefochten.

1.3 Im angefochtenen Entscheid delegiert das Bundesstrafgericht die Triage der
verbleibenden zwölf elektronischen Datenträger (nämlich die Prüfung, inwiefern
das Anwaltsgeheimnis der Entsiegelung entgegensteht, bzw. die entsprechende
Aussonderung geheimnisgeschützter Daten) an die Bundeskriminalpolizei. Im
angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziff. 3, mit Verweisung auf Erwägung 6.4)
bewilligt die BK die Durchsuchung dieser elektronischen Datenträger durch die
BA unter der Auflage einer vorgängigen Triage durch die Bundeskriminalpolizei
(BKP). Nur diese letzte Teilentscheidung hat die BA mit Beschwerde angefochten.

2.
Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der BK zulässig, soweit es sich um Entscheide
über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen
strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; BGE 133 IV 278 E.
1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE 133 IV 182).

2.1 Zu den anfechtbaren Entscheiden der BK gehören namentlich Verfügungen
betreffend die Beschlagnahmung von Gegenständen und Daten oder über die
Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten und elektronischen Datenträgern zu
Ermittlungs- und Beweiszwecken (BGE 132 IV 63 E. 4 S. 67 ff.; 131 I 52 E. 1.2.2
S. 54; 130 IV 154 E. 1.2 S. 158 f.; Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E.
2.1 mit Hinweisen; zu dieser Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler
Kommentar zum BGG, Basel 2008, Art. 79 N. 7).

2.2 Die BA ist zur Zwangsmassnahmenbeschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit.
a bzw. lit. b Ziff. 3 sowie Abs. 2 BGG).

3.
Was die sichergestellten (und noch Gegenstand von Dispositiv Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheides bildenden) elektronischen Datenträger betrifft,
erwägt die BK im angefochtenen Entscheid Folgendes: Den Beschuldigten seien die
Daten der fraglichen zwölf Laufwerke zur Verfügung gestellt worden. Am 24.
April 2008 seien sie eingeladen worden, die geheimnisgeschützten Dateien
einzeln zu bezeichnen. Der Hauptbeschuldigte habe Ordnerverzeichnisse
eingereicht und teilweise rot markiert mit dem Antrag, die markierten Dateien
dürften nicht zur Durchsuchung durch die BA freigegeben werden; bei den nicht
markierten Dateien sei die Durchsuchung mit der Auflage zu verbinden, dass
offensichtlich vom Anwaltsgeheimnis (bzw. von Art. 77 BStP) geschützte
Informationen nicht verwertet werden dürften. Die Mitbeschuldigte habe keine
weiteren Angaben gemacht. Damit seien die Beschuldigten ihren prozessualen
"Mitwirkungspflichten" nur ungenügend nachgekommen. Aus diesem Grund sei die BA
"berechtigt, den Inhalt der sichergestellten Festplatten zu durchsuchen". Die
Durchsuchung sei jedoch mit der Auflage zu verbinden, dass "vor einer
umfassenden Auswertung der sichergestellten Daten" ein Mitarbeiter der BKP, der
mit dem vorliegenden Strafverfahren nicht betraut sein dürfe, die in den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides näher spezifizierte Korrespondenz mit
Anwälten aussondere und lösche. Die Beschuldigten könnten bei dieser
Aussonderung durch die BKP persönlich anwesend sein (angefochtener Entscheid,
E. 6.1-6.4, S. 16-18).

4.
Die BA macht in ihrer Beschwerde geltend, die BK habe zwar eine
bundesrechtskonforme Sichtung und Aussonderung der beschlagnahmten
Schriftdokumente vorgenommen. Diesbezüglich werde im angefochtenen Entscheid
genau festgehalten, welche Aktenstücke der BA zur Durchsuchung herauszugeben
seien und welche dem Anwaltsgeheimnis unterlägen bzw. auszusondern seien, und
dieser Teil des Zwangsmassnahmenentscheides (Dispositiv Ziff. 2) werde nicht
angefochten. Was die elektronischen Daten betrifft, sei die Vorinstanz jedoch
vom gesetzlich vorgeschriebenen (und durch die Bundesgerichtspraxis
konkretisierten) Verfahren abgewichen. Falls die privaten Verfahrensbeteiligten
ihre Mitwirkungspflichten vollumfänglich verletzt hätten, wären die
elektronischen Datenträger ohne Weiteres und vollumfänglich zur Durchsuchung
durch die BA freizugeben gewesen. Falls die BK hingegen das Triageverfahren
trotz angeblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten durchführen wolle, sei
sie gesetzlich verpflichtet, die Sichtung und Aussonderung der Daten selbst
vorzunehmen. Eine Delegation dieser Aufgabe an die BKP sei unzulässig, zumal
sie, die BA, die BKP leite und das Recht habe, an Ermittlungshandlungen der BKP
teilzunehmen. Zwar könne die BK im richterlichen Triageverfahren einen
Spezialisten der BKP als geeignete Fachperson beiziehen. Eine solche allfällige
Expertenkonsultation müsse aber vor einem das Entsiegelungsverfahren
abschliessenden Entscheid erfolgen. Auch dann habe die BK in einem letzten
Schritt selbst zu entscheiden, welche Daten an die BA zur Durchsuchung
herauszugeben seien und welche nicht. Das Vorgehen der BK verletze Art. 17 Abs.
1 bzw. Art. 69 Abs. 3 BStP und komme einer Rechtsverweigerung gleich.

5.
Das Bundesstrafgericht bestreitet diesen Standpunkt der BA nicht; es hat auf
Anträge und Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Die privaten
Verfahrensbeteiligten schliessen sich der Beschwerde an.

6.
Bei der Entsiegelung und Durchsuchung von beschlagnahmten Gegenständen und
Daten nach BStP handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren:

6.1 Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit
Beschlag zu belegen und zu verwahren (Art. 65 Abs. 1 BStP). Die Durchsuchung
von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung
des Berufsgeheimnisses durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Insbesondere sollen
Papiere nur dann untersucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften
darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
BStP). Elektronische Daten bzw. Datenträger sind den Schriftdokumenten
gleichgestellt (BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195 mit Hinweis; vgl. auch BGE 132 IV
63, 64; Urteil des EGMR Smirnov gegen Russland vom 7. Juni 2007, §§ 48, 53
ff.).

6.2 Dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände ist womöglich Gelegenheit zu
geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er
gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Gegenstände versiegelt und
verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung
bis zur Hauptverhandlung die BK (Art. 69 Abs. 3 BStP). Für entsprechende
Zwangsmassnahmenentscheide ist die I. BK zuständig (Art. 9 Abs. 2 des
Reglementes über das Bundesstrafgericht [SR 173.710] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit.
b SGG).

6.3 Auch in der Schweizerischen StPO vom 5. Oktober 2007 wird die Entsiegelung
im Vorverfahren dem (kantonalen bzw. eidgenössischen) Zwangsmassnahmengericht
vorbehalten (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, BBl 2007, S. 7050). Dieses kann zur
Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige
Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO).

6.4 Die gerichtliche Polizei (darunter diejenige des Bundes) steht unter der
Leitung der BA. Die Oberaufsicht liegt bei der BK (Art. 17 Abs. 1 BStP; Art. 28
Abs. 2 SGG).

6.5 Wenn die zuständige Ermittlungs- bzw. Untersuchungsbehörde die Entsiegelung
und Freigabe von versiegelten Dokumenten und Daten zu Strafverfolgungszwecken
beantragt, leitet die BK das richterliche Entsiegelungsverfahren ein (vgl. BGE
132 IV 63 E. 4 S. 65 ff.). Falls eine Durchsicht als grundsätzlich zulässig
erachtet wird, entfernt der zuständige Richter das Siegel, und es erfolgt eine
Sichtung der Daten und Gegenstände (sog. richterliche Triage). Der
Entsiegelungsrichter hat zu prüfen, welche Gegenstände für eine Verwendung
durch die Strafverfolgungsbehörden in Frage kommen und welche ausscheiden (BGE
132 IV 63 E. 4.3 S. 66). Zur Erleichterung der Triage kann der Richter
geeignete Sachkundige beiziehen, was namentlich dem Schutz von Geheimnis- und
Persönlichkeitsrechten sowie der Nachachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen kann (BGE 132 IV 63 E. 4.2-4.3 S. 66
f.; Art. 248 Abs. 4 StPO). Dabei hat der Entsiegelungsrichter die notwendigen
Vorkehren zu treffen, um eine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die
fraglichen Daten und Dokumente durch Drittpersonen, insbesondere Ermittlungs-
und Untersuchungsbeamte, zu vermeiden (BGE 132 IV 63 E. 4.2 S. 65 f., E. 4.6 S.
67 f.; Urteile 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6.
September 2005 E. 7.6). Die von den Zwangsmassnahmen Betroffenen haben jene
Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen,
und die Justizbehörden bei der entsprechenden Aussonderung von Daten und
Dokumenten zu unterstützen (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.5-4.6 S. 67 f.; Urteile
1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6. September 2005 E.
7.6).

6.6 In einem letzten verfahrensabschliessenden Schritt entscheidet die BK (nach
erfolgter Triage) definitiv über den Umfang der Daten und Gegenstände, die der
Strafverfolgungsbehörde zur weiteren prozessualen Verwendung konkret überlassen
werden können (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP; BGE 132 IV 63 E. 4.3 S. 66; Urteil
1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2).

7.
Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck von Art. 69 Abs. 3 BStP
schliessen eine Delegation der Triage durch die BK an die BKP aus. Der wirksame
Schutz wichtiger Geheimnisinteressen im strafprozessualen
Entsiegelungsverfahren ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu gewährleisten
und kann nicht an eine Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörde übertragen
werden. Der Entsiegelungsrichter kann zwar nötigenfalls - etwa zur
Systematisierung und Sichtung grosser Datenmengen - geeignete technische
Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen. Die Triage und allfällige
Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren muss das
zuständige Zwangsmassnahmengericht jedoch selbstverantwortlich wahrnehmen.
Falls die BK spezialisierte Fachpersonen der BKP als technische Experten
beiziehen möchte, müsste das Zwangsmassnahmengericht (nach der dargelegten
Praxis des Bundesgerichtes) besondere Sorgfalt darauf verwenden, dass
Angehörige der BKP keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten
erhalten.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen. Ziffern
3-4 des Dispositives des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. Die BK hat
im Sinne der obigen Erwägungen selbst die Triage (und nötigenfalls die
Löschung) der fraglichen elektronischen Dateien vorzunehmen und danach einen
neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der
sichergestellten Daten zu fällen. Anschliessend wird die BK über die Kosten des
gesamten Entsiegelungsverfahrens neu zu entscheiden haben. Was die entsiegelten
Schriftdokumente betrifft (Dispositiv Ziffern 1-2), wurde deren Freigabe zur
Durchsuchung durch die BA nicht angefochten.

Nicht gefolgt werden kann bei diesem Verfahrensausgang dem Rechtsbegehren der
BA, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien den privaten
Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 3-4 BGG). Die beiden anwaltlich vertretenen privaten
Verfahrensbeteiligten haben sich der Beschwerde der BA im Hauptstreitpunkt
(Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides) förmlich
angeschlossen, weshalb ihnen für das Verfahren vor Bundesgericht je eine
angemessene Parteientschädigung (pauschal inkl. MWSt) zuzusprechen ist (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziffern 3 und 4 des
Entscheides vom 5. September 2008 des Bundesstrafgerichtes werden aufgehoben.

2.
Die I. Beschwerdekammer wird angewiesen, die Triage (und nötigenfalls die
Löschung) der fraglichen elektronischen Dateien vorzunehmen und danach einen
neuen Entscheid zu fällen über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung
der sichergestellten Daten und über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Eidgenossenschaft (Kasse des Bundesstrafgerichtes) wird verpflichtet, den
privaten Verfahrensbeteiligten Parteientschädigungen von je Fr. 800.-- zu
entrichten.

5.
Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, den privaten Verfahrensbeteiligten
und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster