Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.268/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_268/2008

Urteil vom 9. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster.

Gegenstand
Protokollberichtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2008 des Obergerichts des
Kantons Zürich,
III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 7. April 2008 wurde X.________ durch das Bezirksgericht Uster
einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36
Abs. 2 SVG schuldig erklärt.

Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich. Sodann stellte sie beim Bezirksgericht Uster mit separater
Eingabe ein Begehren um Berichtigung des im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens erstellten Protokolls. Mit Verfügung vom 16. April 2008 wurde dieses
Begehren abgewiesen. Hiergegen rekurrierte X.________ ans kantonale
Obergericht. Dessen III. Strafkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 8.
September 2008 ab, soweit sie auf ihn eintrat.

Gegen diesen Beschluss führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin beanstandet das kantonale Verfahren und den hier
angefochtenen Beschluss auf allgemeine Weise. Dabei will sie offenbar
übersehen, dass dieser Beschluss einzig die Frage der Protokollberichtigung zum
Gegenstand hat. Was die Beschwerdeführerin an Ablehnungsgründen und sonstigen
Verfahrensrechtsverletzungen wie auch in Bezug auf ihre erstinstanzlich
erfolgte Verurteilung vorträgt, betrifft das vor Obergericht hängige
Berufungsverfahren und wird zunächst im Rahmen dieses Verfahrens kantonal
letztinstanzlich zu beurteilen sein. Im vorliegenden Verfahren kann darauf von
vornherein nicht eingetreten werden. Es fallen höchstens Verfassungsrügen in
Betracht, die sich gegen die Frage der Protokollberichtigung richten.
Indes setzt sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mit den dem
Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen nicht auseinander; sie legt nicht im
Einzelnen dar, inwiefern diese Erwägungen bzw. der einzig Gegenstand des
vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildende Beschluss im Ergebnis
verfassungswidrig sein sollen.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher
auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die
weiteren Eintretensvoraussetzungen, namentlich unter dem Blickwinkel von Art.
93 Abs. 1 BGG, erfüllt sind.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes
Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp