Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.261/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_261/2008 /daa

Verfügung vom 27. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Ernst A. Widmer und
Milan Kryka,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, verrteten durch Rechtsanwalt Stefano
Caldoro,
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036
Zürich.

Gegenstand
Aufhebung einer Registersperre,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2008 der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich.
Erwägungen:

1.
Im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. März 2006 840 Aktien der Y.________ AG.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 wies die Staatsanwaltschaft III das "Office
du registre du commerce du Canton de Genève" gestützt auf die
Beschlagnahmeverfügung vom 10. März 2006 an, ab sofort eine Registersperre
bezüglich Eintragungen von GV-Beschlüssen der Y.________ AG, welche eine
Kapitalerhöhung und/oder Kapitalherabsetzung zur Folge hätten, zu erlassen, der
Staatsanwaltschaft III einen Beleg über die erlassene Sperre zu übermitteln und
eine allfällige Verlegung des Sitzes der Y.________ AG unverzüglich
mitzuteilen.

In der Folge hob die Staatsanwaltschaft III mit Verfügung vom 28. Januar 2008
die Beschlagnahmeverfügung vom 10. März 2006 auf und bestimmte, die 840 Aktien
der Y.________ AG würden nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 28.
Januar 2008 an das Betreibungsamt Zürich 3 bzw. an die Erbengemeinschaft Konrad
Niederöst herausgegeben (Ziffer 1-3) und das Handelsregisteramt Genf werde mit
separater Verfügung angewiesen, die am 24. Januar 2008 verfügte Registersperre
aufzuheben (Ziffer 4). Gegen diese Verfügung haben die A.________ AG in
Nachlassliquidation und B.________ AG in Nachlassliquidation mit Eingabe vom 8.
Februar 2008 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich rekurriert.

2.
Die Staatsanwaltschaft III hob mit Verfügung vom 5. Februar 2008 die am 24.
Januar 2008 verfügten Massnahmen betreffend die Y.________ AG wieder auf, wobei
sie zur Begründung ausführte, aufgrund neuer Erkenntnisse stehe fest, dass die
Registersperre zur vorläufigen Sicherung des Wertes der 840 Aktien der
Y.________ AG bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2008 nicht
geeignet und deshalb aufzuheben sei. Mit dem Erlass der Verfügung vom 5.
Februar 2008 wurde konkludent die Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Januar 2008
aufgehoben, welche faktisch eine Befristung der Registersperre vom 24. Januar
2008 enthielt.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 erhob X.________ (Pfändungsgläubiger bezüglich
der 840 Aktien der Y.________ AG) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 5. Februar
2008 betreffend Registersperre. Mit Rekursentscheid vom 29. August 2008 wies
die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit damit die Aufhebung der
Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 5. Februar 2008 beantragt wurde; im
Übrigen schrieb sie ihn als gegenstandslos geworden ab.

Mit Rekursentscheid gleichen Datums wies die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs
der A.________ AG in Nachlassliquidation und der B.________ AG in
Nachlassliquidation gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 28.
Januar 2008 betreffend Beschlagnahme ab.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 26. September 2008 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29.
August 2008 betreffend Registersperre. In ihrer Vernehmlassung stellt die
Y.________ AG den Eventualantrag, die Beschwerde sei als gegenstandslos
abzuschreiben. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdefrist gegen
den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 29. August 2008 betreffend
Beschlagnahme unbenutzt verstrichen sei. Die strafrechtliche Beschlagnahme sei
somit weggefallen; der Registersperre fehle es an einer sachlichen und
rechtlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls der Auffassung, dass
das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist. Er beantragt, wie die
Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

4.
Gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29.
August 2008 betreffend Beschlagnahme ist kein Rechtsmittel ergriffen worden.
Der Entscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Dadurch ist die vorliegende
Beschwerde - wovon auch die Parteien ausgehen - gegenstandslos geworden.

5.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
(Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie auf den
mutmasslichen Prozessausgang abgestellt. Lässt sich dieser nicht bestimmen,
gehen die Kosten zu Lasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).
Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat,
nicht im Kostenpunkt zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher
Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre.

Vorliegend lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne
weiteres feststellen. Der Beschwerdeführer hat jedoch das vorliegende Verfahren
im Wissen darum, dass es innert kürzester Frist gegenstandslos werden könnte,
veranlasst. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten
aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt
es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einreichung
ihrer ausführlichen Beschwerdevernehmlassung bereits wusste, dass die
Beschwerde wohl als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Mit dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird auch das vom Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III und der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli