Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.258/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_258/2008

Urteil 3. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach
9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Überweisungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwalt-schaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, vom 11. September 2008.

Erwägungen:

1.
Am 16. Mai 2008 erstattete X.________ Strafanzeige gegen verschiedene
Oberrichter und juristische Sekretäre des Obergerichts des Kantons Zürich.

In Bezug auf die juristischen Sekretäre erwog die zuständige Staatsanwaltschaft
I des Kantons Zürich, bei summarischer Prüfung liege kein deliktsrelevanter
Verdacht vor; es werde daher beantragt, die Ermächtigung zur Einleitung eines
Strafverfahrens nicht zu erteilen. Mit Verfügung vom 11. September 2008
überwies sie die Akten zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Eröffnung einer
Strafuntersuchung bzw. das Nichteintreten auf die Anzeige zu entscheiden
(gemäss § 22 Abs. 6 StPO/ZH).

Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Richter beschloss die Geschäftsleitung
des Kantonsrates am 4. September 2008, das Ermächtigungsgesuch zur
Strafverfolgung von der Hand zu weisen.

2.
Gegen die Verfügung vom 11. September 2008 führt X.________ der Sache nach
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Er beantragt soweit hier
wesentlich, die Verfügung sei aufzuheben; die Anklagekammer des Obergerichts
sei anzuweisen, die Strafanzeige zuzulassen und an die Strafkammer des
Obergerichts zu überweisen, damit diese die Durchführung einer
Strafuntersuchung veranlasse. (Der genannte, am 4. September 2008 ergangene
Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrates bildet nicht Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde.)

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Die angefochtene Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft schliesst das vom
Beschwerdeführer angestrengte Verfahren nicht ab. Vielmehr wird gemäss dieser
Verfügung die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Eröffnung einer Strafuntersuchung bzw. das Nichteintreten auf die vom
Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige zu befinden haben, was die angezeigten
juristischen Sekretäre anbelangt. Gegen Beschlüsse der Anklagekammer steht im
Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rekurs an das Obergericht offen (§
402 Ziff. 8 StPO/ZH).
Bei der fraglichen Überweisungsverfügung handelt es sich nach dem Gesagten
nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG). Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grunde nicht einzutreten.

Abgesehen davon handelt es sich bei der Überweisungsverfügung wie ausgeführt
nicht um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern um eine
Zwischenverfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort gesondert zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann (lit. a; s. in
diesem Zusammenhang etwa BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196) oder - was indes hier
von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Im Falle eines derartigen Zwischenentscheids hat der Beschwerdeführer
darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt
sein sollen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von Amtes wegen
Nachforschungen anzustellen. Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer
nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken könnte.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die
übrigen Eintretensvoraussetzungen und im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer
mit seiner Eingabe nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung der
staatsanwaltschaftlichen Verfügung gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu
erörtern.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp