I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.257/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_257/2008 Verfügung vom 1. Oktober 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich. Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. September 2008. In Erwägung, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Verfügung vom 20. September 2008 in Untersuchungshaft versetzte; dass X.________ hiergegen Beschwerde erhoben hat, welche durch das Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist; dass X.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat; dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_257/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Oktober 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp