Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.253/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_253/2008 /daa

Urteil vom 23. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

- ParteienA.________,
Parteien
- A.________,
- B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
A.________,

gegen

- C.________,
- D.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer,
Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1.
A.________ und B.________ reichten 2003 Strafanzeige gegen C.________ und
D.________ ein. Der zuständige Untersuchungsrichter überwies die Sache mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 15./19. Dezember 2003 an das
Strafeinzelgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen. Seither ist bei der
Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ein Strafverfahren
gegen die beiden Angeschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen
zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, evtl. versuchter Nötigung
hängig.

Nachdem mit den Parteien erste Einvernahmen stattgefunden hatten, lud die
Gerichtspräsidentin am 18. Juni 2008 die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
9. Juli 2008 vor. Die Privatkläger reichten am 30. Juni 2008 Beschwerde gegen
die zuständige Strafrichterin mit den Begehren ein, die Verfügungen der
Gerichtspräsidentin vom 18./25. Juni 2008 seien aufzuheben, die
Gerichtspräsidentin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern im Sinne ihrer
Anträge vom 31. März 2008 und 5. Mai 2008 das formell verweigerte rechtliche
Gehör zu gewähren, die Gerichtspräsidentin sei weiter anzuweisen, nach dem
Antrag der Beschwerdeführer vom 31. März 2008 den rechtshängigen, konnexen
Strafanzeigen der Privatkläger vom 27. Februar 2006 und 16. März 2006
unmittelbar und umgehend die bisher verweigerte gesetzliche Folge zu geben,
indem das Strafverfahren gemäss Art. 300 Abs. 1 StrV/BE auf weitere Straftaten
und Strafkläger ausgedehnt werde, und schliesslich sei der Beschwerde bezüglich
des Antrages in Ziffer 1 die aufschiebende Wirkung zu verleihen. Die
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 7. Juli
2008 die Beschwerde ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat.

2.
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 15. September 2008 Beschwerde
in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss der Anklagekammer ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Er ist im Rahmen eines hängigen
Strafverfahrens ergangen, ohne dieses Verfahren jedoch abzuschliessen. Der
angefochtene Beschluss stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 BGG dar.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser
Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Liegt wie hier ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, hat der
Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 BGG erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von
Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Vorliegend äussern sich die
Beschwerdeführer nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Da die Beschwerde insofern
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern
gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises
VIII Bern-Laupen und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli