Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.241/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_241/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsrichter 9, Amthaus, 3011 Bern,
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Entsiegelung bzw. Durchsuchung beschlagnahmter Datenträger,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. August 2008 des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer.
Sachverhalt:

A.
Die bernischen Strafjustizbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen
Unbekannt. Laut Meldung der Bundeskriminalpolizei sei am 4. Juli 2007 per
Internet (und über internationale "Tauschbörsen") kinderpornographisches
Material über eine bestimmte IP-Adresse heruntergeladen worden. Die gemeldete
Inhaberin des Internetanschlusses sei bekannt. Als weitere Benutzer des
Anschlusses kämen auch ihr Ehemann und ihr (ebenfalls im gleichen Haushalt
lebender) Sohn in Frage. Die weiteren Ermittlungen würden ergeben, gegen welche
dieser Personen sich der Tatverdacht konkretisiere.

B.
Am 30. April 2008 ordnete der Untersuchungsrichter 9 des Kantonalen
Untersuchungsrichteramtes eine Hausdurchsuchung am Wohnort der genannten
Personen an, welche die bernische Kantonspolizei am 14. Mai 2008 vollzog. Dabei
wurden diverse elektronische Datenträger beschlagnahmt, deren Siegelung der
betroffene Ehemann verlangte. Am 19. Mai 2008 beantragte der
Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern
die förmliche "Entsiegelung" des beschlagnahmten Materials bzw. dessen Freigabe
zur Durchsuchung.

C.
Die Anklagekammer gab dem betroffenen Ehemann Gelegenheit, sich zum genannten
"Entsiegelungsgesuch" vernehmen zu lassen. Dieser reichte in der Folge diverse
Eingaben ein. Mit Beschluss vom 5. August 2008 entschied die Anklagekammer wie
folgt:
1. Es wird festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch betreffend Ablehnung
einer weiteren Fristverlängerung gegenstandslos geworden ist.
2. Die auf den beschlagnahmten Speichermedien sich befindenden Daten gelten als
entsiegelt und dürfen für das polizeiliche Ermittlungsverfahren ausgewertet
werden.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Der Rekurs wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, insgesamt bestimmt auf Fr.
400.--, werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer auferlegt.
6. Das Entsiegelungsverfahren ist kostenlos.

D.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 5. August 2008 gelangte der von der
Beschlagnahme betroffene Ehemann mit Beschwerde vom 25. August 2008 an das
Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände; ausserdem sei
"zu erkennen, dass durch das Unterlassen der faktischen Versiegelung der
beschlagnahmten Sachen und Papiere grundlegende Verfahrensrechte des
Beschwerdeführers verletzt wurden".
Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom
3. bzw. 15. September 2008 je die Abweisung der Beschwerde. Vom kantonalen
Untersuchungsrichteramt ist keine Vernehmlassung eingegangen. Mit Verfügung vom
25. September 2008 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche
strafprozessuale Zwischenverfügung, in der (zur Hauptsache) die förmliche
"Entsiegelung" bzw. die Durchsuchung von beschlagnahmten elektronischen
Datenträgern bewilligt wird.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt
und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, entgegen seinen
ausdrücklichen Anträgen hätten die kantonalen Behörden die gesetzlich
vorgeschriebene Siegelung der sichergestellten Gegenstände verweigert. Die
beschlagnahmten elektronischen Geräte seien von den Polizeibeamten in
Plastiksäcke gesteckt und unversiegelt mitgenommen worden. Die blosse getrennte
Aufbewahrung in der Asservatenkammer der Untersuchungsbehörde genüge nicht und
leiste möglichen Missbräuchen Vorschub. Die Anklagekammer habe zu Unrecht nicht
geprüft, ob die ungesetzlich erhobenen Beweismittel einem Verwertungsverbot
unterlägen. Der Anfangsverdacht einer strafbaren Tat sei nicht gegeben, da es
technisch unmöglich sei, festzustellen, ob über den benutzten Zielrechner (bzw.
die verwendeten Filesharing-Programme) eine Datei vollständig heruntergeladen
wurde. Ausserdem seien die strafprozessualen Zwangsmassnahmen
unverhältnismässig. Ihm, dem Beschwerdeführer, lägen Kopien der
Untersuchungsakten vor, denen er die Namen und vollständigen Adressen von
Personen entnehmen könne, die ebenfalls von analogen Ermittlungen betroffen
seien. Auch dies illustriere, wie unsorgfältig die Untersuchungsbehörde
vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Privatsphäre
(Art. 13 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), seines Familienlebens (Art. 8
EMRK) sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV). Die kantonalen Behörden hätten überdies kantonale
Prozessvorschriften krass missachtet und dadurch Art. 9 BV verletzt.

3.
Nach bernischem Strafprozessrecht sind Gegenstände, die als Beweismittel von
Bedeutung sein können, sicherzustellen und in geeigneter Weise in Verwahrung zu
nehmen (Art. 138 StrV/BE). Der Beschlagnahme unterliegen auch Gegenstände und
Vermögenswerte, die voraussichtlich strafrechtlich einzuziehen sind (Art. 142
Ziff. 2 StrV/BE). Grundsätzlich nicht zu beschlagnahmen sind höchstpersönliche
Aufzeichnungen von Personen, die aus familiären Gründen ein
Zeugnisverweigerungsrecht haben, Mitteilungen an Personen, die aufgrund von
Amts- und Berufsgeheimnissen die Auskunft verweigern dürfen (sofern solche
Aufzeichnungen sich bei diesen Personen befinden), sowie
Verteidigerkorrespondenz (Art. 141 StrV/BE). Die beschlagnahmten Gegenstände
werden mit einem Erkennungszeichen versehen, und es ist ein
Beschlagnahmeverzeichnis zu erstellen (Art. 143 Abs. 1 StrV/BE). Elektronische
Daten bzw. Datenträger werden dabei den Schriftdokumenten gleichgestellt (vgl.
BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195 mit Hinweis; s. auch BGE 132 IV 63, 64; Urteil des
EGMR Smirnov gegen Russland vom 7. Juni 2007, §§ 48, 53 ff.).
Schriftliche oder andere Aufzeichnungen sind, sofern dies möglich ist, in
Gegenwart der Inhaberin oder des Inhabers zu beschlagnahmen. Erhebt diese
Person gegen die Beschlagnahme Einsprache, sind die Aufzeichnungen zu
versiegeln. Über die Entsiegelung entscheidet im Vorverfahren die Anklagekammer
(Art. 143 Abs. 2 StrV/BE). Diese Regelung gilt auch für elektronische
Datenträger (vgl. Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern
2003, S. 247 f.). Vor einer Durchsuchung und inhaltlichen Überprüfung von
schriftlichen und anderen Aufzeichnungen ist dem Betroffenen in der Regel
nochmals Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen zu
äussern und der Überprüfung beizuwohnen. Das Amtsgeheimnis ist zu wahren,
ebenso ein mit dem Verfahren nicht zusammenhängendes privates
Geheimhaltungsinteresse (Art. 148 Abs. 2 StrV/BE). Widersetzt sich die
Inhaberin oder der Inhaber der Überprüfung, sind die Aufzeichnungen zu
versiegeln, und es ist das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 143 Abs. 2 StrV/
BE einzuleiten (Art. 149 StrV/BE). Falls eine Durchsicht als grundsätzlich
zulässig erachtet wird, entfernt der Zwangsmassnahmenrichter das Siegel, und es
erfolgt eine Sichtung der Daten und Gegenstände (sog. richterliche Triage). Der
Entsiegelungsrichter hat zu prüfen, welche Gegenstände für eine Verwendung
durch die Strafverfolgungsbehörden in Frage kommen und welche ausscheiden (vgl.
BGE 132 IV 63 E. 4.3 S. 66; s. auch Art. 248 Eidg. StPO, BBl 2007, S. 7050).
Die Strafrechtspflege muss in den gesetzlich vorgesehenen Formen ausgeübt
werden (Art. 2 Satz 2 StrV/BE; s. auch Art. 2 Abs. 2 Eidg. StPO, BBl 2007, S.
6977).

4.
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer habe Einsprache
gegen die Beschlagnahme erhoben und die Siegelung sämtlicher sichergestellten
Datenträger beantragt. Die Untersuchungsbehörde habe das beschlagnahmte
Material zwar "physisch nicht versiegelt". Sie habe "die Auswertung der Daten,
d.h. den entsprechenden Auftrag an die Fachgruppe FCWK der Polizei", jedoch
"sistiert, was faktisch und rechtlich einer Versiegelung im Sinne von Art. 143
StrV/BE" gleichkomme. Gemäss dem Schreiben der Untersuchungsbehörde vom 19. Mai
2008 an die Vorinstanz werde das sichergestellte Material "in einer separaten
Schachtel bei der Kantonspolizei in Langenthal aufbewahrt". Auch die
Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Vernehmlassung die Ansicht, eine Siegelung
der Datenträger "erübrige" sich. Die "Lagerung" der beschlagnahmten Gegenstände
"unter Verschluss" und das "Zuwarten mit der Auswertung" bis zum richterlichen
"Entsiegelungsentscheid" genüge.

4.1 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz selbst
darlegt, hat der von der Beschlagnahme betroffene Beschwerdeführer frist- und
formgerecht die Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände verlangt. Der
Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Ermittlungs- und
Untersuchungsbehörden keine Kenntnis von den fraglichen Beweisgegenständen
erhalten können, solange der zuständige Entsiegelungsrichter nicht über die
Zulässigkeit der Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zu
Untersuchungszwecken entschieden hat (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4 S. 65-68; Thomas
Armbruster, Durchsuchungen und Untersuchungen in: Gianfranco Albertini/Bruno
Fehr/Beat Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Handbuch der Vereinigung der
schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren,
Zürich 2008, S. 346 ff., 361; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, § 70 Rz. 21; Maurer,
a.a.O., S. 246 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004,
Rz. 735 f.). Wie die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid zutreffend
erwägt, hat "die Entsiegelungsbehörde darüber zu wachen, dass der Eingriff
verhältnismässig ist und Aspekte des Persönlichkeitsschutzes berücksichtigt
werden". Die Siegelung dient insofern dem vorläufigen Rechtsschutz und
mittelbar den Geheimnis- und Parteiinteressen der von der Beschlagnahme
betroffenen Personen (vgl. Art. 141 und Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 113-118
StrV/BE und Art. 13 BV; s. auch Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 BStP, Art. 248 Abs. 1
i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 Eidg. StPO, BBl 2007 S. 7050-55). Im
Entsiegelungsverfahren ist deshalb sicherzustellen, dass die Ermittlungs- und
Untersuchungsbehörden keine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die
fraglichen Daten und Aufzeichnungen erhalten können (BGE 132 IV 63 E. 4.2 S. 65
f., E. 4.6 S. 67 f.; 130 II 193 E. 2.1 S. 195; 127 II 151 E. 5b S. 159; 114 Ib
357 E. 4 S. 360; 101 IV 364 E. 1 S. 366; Urteile 1B_274/2008 vom 27. Januar
2009 E. 6.5; 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6. September
2005 E. 7.6). Auch eine vollständige "Delegation" der richterlichen Triage der
beschlagnahmten Gegenstände an die Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörde ist
unzulässig (Urteil 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6-8). Nach bernischem
Strafverfahrensrecht hat die Anklagekammer als Zwangsmassnahmengericht im
Vorverfahren darüber zu wachen, dass die kantonalen Behörden das gesetzlich
vorgeschriebene Beschlagnahme- und Siegelungsverfahren durchführen (Art. 143
Abs. 2 i.V.m. Art. 2 StrV/BE).

4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, wie im vorliegenden
Verfahren gewährleistet wurde, dass die Untersuchungs- und Ermittlungsbehörden
keine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die beschlagnahmten unversiegelten
Datenträger nehmen konnten. Die Vorinstanz hält lediglich im Nachhinein fest,
dass die Untersuchungsbehörde "die Auswertung der Daten, d.h. den
entsprechenden Auftrag an die Fachgruppe FCWK der Polizei sistiert" habe. Damit
bestand aber keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Ermittlungs- oder
Untersuchungsbehörde vor dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes keine
Einsicht in die unversiegelt in ihrem Gewahrsam befindlichen elektronischen
Daten nahm. Es kann auch nicht mehr verlässlich geprüft werden, ob eine
unzulässige verfrühte Einsichtnahme tatsächlich erfolgte oder nicht. Die
Auffassung der Anklagekammer, es sei hier dennoch "faktisch und rechtlich" von
einer Siegelung "im Sinne von Art. 143 StrV/BE" auszugehen, lässt sich sachlich
nicht nachvollziehen. Da der durch die Siegelung gesetzlich bezweckte
vorläufige Rechtsschutz faktisch unterlaufen wurde, erweist sich die
Verweigerung der Siegelung nicht nur in der Begründung, sondern auch im
prozessualen Ergebnis, als sachlich unhaltbar (vgl. BGE 121 I 240 E. 1d S. 242
f.).

4.3 Die Verweigerung der beantragten Siegelung steht im klaren Widerspruch zu
den Vorschriften des kantonalen Strafverfahrensrechts (Art. 143 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. Art. 2 Satz 2 StrV/BE) und zum Sinn und Zweck des Siegelungsverfahrens.
Sie erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV) und begründet einen gesetzlich
nicht vorgesehenen unzulässigen Eingriff in die verfassungsmässigen
Individualrechte des Beschwerdeführers (Art. 36 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 13 BV;
vgl. auch Art. 29 Abs. 1, Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 BV). In diesem Punkt
erweisen sich die erhobenen Rügen als begründet und ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.

5.
Zu prüfen ist weiter, ob (und allenfalls wie weit) das beschlagnahmte
Beweismaterial trotz der unterlassenen Siegelung zu Ermittlungs- und
Untersuchungszwecken verwendet werden kann. Im angefochtenen Entscheid wird die
Ansicht vertreten, dass weder schützenswerte Geheimhaltungs- und
Parteiinteressen, noch das Verhältnismässigkeitsgebot der förmlichen
"Entsiegelung" und Durchsuchung entgegen stünden. Es fragt sich, ob insofern
(ex post) eine teilweise oder vollständige "Heilung" durch den
Entsiegelungsrichter erfolgen kann, oder ob die versäumte Siegelung ein
absolutes Verwertungsverbot für alle beschlagnahmten Datenträger nach sich
zieht.

5.1 Das bernische Strafprozessrecht kennt Beweisverwertungsverbote nur für
spezifische Fälle. In der Regel kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden,
das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und
hinreichende Beweiskraft hat (vgl. Art. 55 Ziff. 1 StrV/BE; s. auch Art. 3
Eidg. StPO, BBl 2007, S. 6977). Der Fall eines absoluten kantonalrechtlichen
Beschlagnahme- und Beweisverbotes (Art. 141 StrV/BE; vgl. Maurer, a.a.O., S.
241-244) liegt hier nicht vor

5.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Beweismittel, die unter Verletzung
strafprozessualer Vorschriften erhoben wurden, in der Regel nicht verwertbar.
Falls ein (grundsätzlich legales) Beweismittel an formellen Fehlern leidet,
können jedoch - gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung - Ausnahmen
zulässig sein. Die Interessenabwägung hat im Lichte der konkreten Umstände des
Einzelfalles zu erfolgen. Je schwerer die untersuchte Straftat ist, desto eher
kann das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse
des Angeschuldigten überwiegen, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt
(BGE 131 I 272 E. 4.1 S. 278, E. 4.3.3 S. 281; 130 I 126 E. 3.2 S. 132, je mit
Hinweisen). Beim Verwertungsverbot bleibt es namentlich dann, wenn bei der
streitigen Untersuchungsmassnahme ein Rechtsgut verletzt wurde, das im
konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des
Strafrechts verdient (BGE 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279). Im Rahmen dieser Prüfung
ist in rechtlicher Hinsicht neben den tangierten Freiheitsrechten auch den
Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu
tragen (BGE 131 I 272 E. 3.2.2 S. 275; Urteil 1P.51/2007 vom 24. September 2007
E. 3.3-3.6). Mit der Kritik eines Teils der Fachliteratur gegen diese Praxis
hat sich das Bundesgericht bereits ausführlich auseinander gesetzt (vgl. BGE
131 I 272 E. 4.3.2- 4.3.3 S. 280 f.). Es besteht hier kein Anlass, darauf
zurückzukommen.

5.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer
kinderpornographische Bilder oder Filme über elektronische Mittel beschafft
oder besitzt (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Für das Lagern, Inverkehrbringen oder
Zugänglichmachen von Kinderpornographie liegt die Strafobergrenze bei drei
Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Bei den hier sichergestellten
elektronischen Datenträgern handelt es sich um Beweismittel, die auf
gesetzeskonformem Weg hätten erhoben werden können. Im angefochtenen Entscheid
wird erwogen, dass der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen privaten
Geheimhaltungsinteressen darlege. Auch das Verhältnismässigkeitsgebot oder
Anliegen des Persönlichkeitsschutzes stünden einer Durchsuchung des
sichergestellten Beweismaterials nicht entgegen. Zwar sei die Verdachtsmeldung
der Bundeskriminalpolizei im vorliegenden Fall nicht aufgrund eines
Kreditkarteneinsatzes (mit entsprechenden Sicherungs- und
Identifizierungsmöglichkeiten) erfolgt und könnten bei der Verdachtsmeldung
einer blossen IP-Internetadresse mögliche Fehler "nicht ganz ausgeschlossen
werden". Dies vermöge den Anfangsverdacht für strafbare Pornographie hier
jedoch nicht zu entkräften und lasse die erfolgten Zwangsmassnahmen nicht als
unverhältnismässig erscheinen. Die Auswertung der elektronischen Daten werde
einige Zeit in Anspruch nehmen, und der Beschwerdeführer habe geltend gemacht,
er sei beruflich auf die Verwendung der fünf PC-Geräte angewiesen. Der
Untersuchungsrichter werde daher "nach einer ersten Sichtung durch den FCWK zu
entscheiden haben, ob die Computerchassis zurückgegeben werden können".
Allenfalls "könnte sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über die
Hardware im Hinblick auf eine allfällige spätere Sicherungseinziehung von
Tatwerkzeugen" rechtfertigen. Ob dies jedoch "angesichts der problemlosen
Wiederbeschaffung zweckmässig erscheint", könne und müsse "offen gelassen"
werden.

5.4 Im angefochtenen Entscheid und in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
wird ein Anfangsverdacht für strafbare Pornographie über den fraglichen
Internetanschluss (mittels des Filesharing-Programms eMule und im Rahmen
internationaler "Tauschbörsen" bzw. sogenannter Peer-to-Peer-Netzwerke)
nachvollziehbar dargelegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den
entsprechenden Verdacht nicht dahinfallen. Die von ihm erhobenen
informatiktechnischen Einwände werden (im Falle einer Erhärtung des
Anfangsverdachtes) im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein. Darüber hinaus
soll die vom Beschwerdeführer bestrittene Frage, ob illegale Daten "vollständig
heruntergeladen" wurden oder nicht, gerade mit Hilfe der sichergestellten
Dateien geklärt werden. Im Vorhalt eines Anfangstatverdachtes gegen Unbekannt
(gegenüber einem von Zwangsmassnahmen Betroffenen) liegt entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV).
Hinsichtlich der als Beweismittel in Frage kommenden elektronischen Daten legt
der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen privaten Geheimnisinteressen dar.
Zwar erwähnt er beiläufig angebliche "Geschäftsgeheimnisse" und
"höchstpersönliche Daten". Er benennt und substanziiert diese jedoch nicht
näher und legt noch weniger dar, inwiefern ein entsprechendes privates
Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse an der Aufklärung von
Straftaten überwiegen könnte. Insofern besteht hier kein strafprozessuales
Verwertungsverbot.

5.5 Nach dem Gesagten können die beschlagnahmten Datenträger grundsätzlich zur
Durchsuchung freigegeben werden. Insofern ist dem Antrag des Beschwerdeführers,
die beschlagnahmten Gegenstände seien (in fachgerechter Verpackung)
"versiegelt" zu halten, keine Folge zu leisten. Ebenso wenig ist seiner Ansicht
zu folgen, die Durchsuchung habe sich auf sichergestellte "Filme" zu
beschränken.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz den
genannten Einwänden des Beschwerdeführers (gegen eine Durchsuchung) nicht
gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer
Anträge zu den Modalitäten der weiteren Durchsuchung stellt, die nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, kann darauf nicht eingetreten
werden. Dass die Verweigerung der Siegelung gesetzwidrig und willkürlich war
und die verfassungsmässigen Individualrechte des Beschwerdeführers verletzt
hat, wurde bereits festgestellt (s. oben, E. 4).

5.6 Weiter ist zu prüfen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 und Art. 26-27 BV; s. auch
Art. 144 Abs. 1 StrV/BE) eine Einschränkung der angeordneten
Untersuchungsmassnahmen aufdrängt.
Die kantonalen Behörden haben auf eine Siegelung der beschlagnahmten
Datenträger verzichtet. Überdies haben sie die als Beweismaterial in Frage
kommenden elektronischen Daten nicht (bloss) gespiegelt (kopiert) und die
entsprechenden Speichermedien sichergestellt. Vielmehr haben sie diverse
Rechner des Beschwerdeführers (PCs bzw. ein Notebook) beschlagnahmt und
mitgenommen. Diese Geräte befinden sich unbestrittenermassen seit dem 14. Mai
2008 in ihrem Gewahrsam. Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe der
"Computerchassis". Er hat schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass
er auf die Geräte beruflich angewiesen sei. Seiner Ansicht nach erschiene es
(selbst für den Fall einer strafrechtlichen Anklage und Verurteilung) als
"geradezu absurd", die Sicherungseinziehung der Rechner anzuordnen. Im
angefochtenen Entscheid wird nicht verfügt, dass jene Daten, die als
Beweismaterial in Frage kommen, elektronisch kopiert und die Rechner danach
unverzüglich an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden. Die Vorinstanz legt
auch nicht dar, dass die fraglichen PCs bzw. das Notebook aus
Beweissicherungsgründen weiterhin beschlagnahmt bleiben müssten. Vielmehr seien
zu Ermittlungszwecken "nur die Datenträger von Interesse". Inwiefern eine
strafrechtliche Sicherungseinziehung der Rechner als zulässig und zweckmässig
in Frage komme, wird im angefochtenen Entscheid offen gelassen.

5.7 Die elektronischen Datenträger können demnach zur Durchsuchung freigegeben
werden. Nach erfolgter Sichtung wird die Untersuchungsbehörde (unter Wahrung
des rechtlichen Gehörs) zu entscheiden haben, welche Dateien als Beweismittel
in Frage kommen. Ebenso wird zu prüfen sein, ob diese auf einen separaten
Datenträger zu kopieren sind und die Rechner (nach erfolgter Löschung
allfälliger offensichtlich illegaler Dateien) an den Beschwerdeführer
zurückgegeben werden können.

6.
Die Beschwerde ist (im Sinne der obigen Erwägungen) teilweise gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und Abs. 4 BGG). Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 BGG). Weder ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, noch hat er
entschädigungspflichtige besondere Privatkosten ausgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die
Verweigerung der Siegelung durch die kantonalen Behörden Art. 9 und Art. 13 BV
verletzt hat.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen
Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster