Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.231/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_231/2008 /fun

Urteil vom 15. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach,
8401 Winterthur.

Gegenstand
Strafverfahren; Verteidigerwechsel,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2008 des Präsidenten der
II. Strafkammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1.
In einem Strafverfahren gegen X.________ stellte dieser am 7. März 2008 ein
Gesuch um einen Wechsel in der amtlichen Verteidigung für die
Obergerichtsverhandlung. Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2008 ab. Er führte
dabei zusammenfassend aus, dass der Angeschuldigte nicht einen einzigen
objektiven und triftigen Grund nenne, welcher der Weiterführung des Mandats des
amtlichen Verteidigers entgegenstehen würde. Rein subjektive Gründe würden für
einen Verteidigerwechsel nicht genügen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 13. August 2008 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen
soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die II.
Strafkammer verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als sie das
Gesuchs um einen Wechsel in der amtlichen Verteidigung abwies. Mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli