Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.219/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_219/2008

Verfügung vom 27. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Beschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuchsperre,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008
des Bundesstrafgerichts, Strafkammer.
Erwägungen:

1.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ mit Urteil vom 5. Juli 2006 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus und
einer Busse von Fr. 600'000.--. Dagegen erhoben sowohl die Bundesanwaltschaft
als auch X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht
hiess mit Urteil vom 4. Juli 2007 die Nichtigkeitsbeschwerde der
Bundesanwaltschaft teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom
5. Juli 2006 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das
Bundesstrafgericht zurück, wobei es in den Erwägungen ausführte, dass das
Bundesstrafgericht auf die Einziehung von Vermögenswerten oder auf eine
Ersatzforderung hätte erkennen müssen.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts traf am 27. Juni 2008 folgende
Verfügung:
"I.
1. Sämtliche auf den Namen des Angeklagten lautenden Vermögenswerte bei der
Credit Suisse sowie sämtliche Vermögenswerte bei der Credit Suisse, an denen
der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, werden
- soweit diese nicht bereits aufgrund der Verfügung des Eidgenössischen
Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2003 gesperrt sind (Depot ....) -
beschlagnahmt.
2. Die Credit Suisse hat dem Gericht aktuelle Ausweise über diese
Vermögenswerte - einschliesslich der bereits früher beschlagnahmten
Vermögenswerte - einzureichen.
Die Credit Suisse hat dem Gericht aktuelle Ausweise über sämtliche Konti und
Depots von A.________, geb. 21.2.1971, und B.________, geb. 23.2.1981, beides
Kinder des Angeklagten, sowie der Erbengemeinschaft C.________ einzureichen.
Diese Unterlagen sind der Strafkammer umgehend zu senden und vorab per Fax zu
übermitteln.
II.
1. Über die in der Gemeinde Uezwil/AG gelegenen Grundstücke, bei denen der
Angeklagte als Allein- oder Miteigentümer eingetragen oder an denen er im
Gesamteigentum beteiligt ist, wird zur Sicherung einer allfälligen
Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB eine Grundbuchsperre
angeordnet.
...."

2.
X.________, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, führt mit Eingabe vom 6.
August 2008 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts vom 27. Juni 2008. Am 9. September 2008 reichte X.________
eine Beschwerdeergänzung ein.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. September 2008 die
Abweisung der Beschwerde.

3.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte X.________ mit Entscheid
vom 16. September 2008 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
5 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je
Fr. 350.--. Zulasten von X.________ und zugunsten der Eidgenossenschaft
begründete die Strafkammer eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.--. Sie hob die
Sperre der Konti und Depots bei der Credit Suisse auf, soweit nicht zur
Begleichung der Ersatzforderung notwendig. Gleichzeitig hob sie auch die
Grundbuchsperre über die in der Gemeinde Uezwil/AG gelegenen Grundstücke auf.
In der Folge stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom
18. September 2008 den Antrag, die Beschwerde sei als gegenstandslos
abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls der Auffassung, dass das
vorliegende Verfahren mit dem Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
vom 16. September 2008 gegenstandslos geworden ist. Er beantragt die
Ausrichtung einer Parteientschädigung.

4.
Mit dem Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. September
2008 ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden.

4.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
(Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei geht es nicht darum, die
Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu
verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein
Bewenden haben. Es soll auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein
materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen
Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zu
Lasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des
Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).

4.2 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen - um einen solchen Entscheid handelt es sich vorliegend
(BGE 126 I 97 E. 1c S. 102; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_218/2007
vom 23. August 2007 E. 2.5; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1) - nur die
Verletzung verfasssungsmässiger Rechte gerügt werden. Der Beschwerdeführer hat
daher darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der
in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 ). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

4.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Eigentumsgarantie, des
Existenzminimums und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend, da ihm mit
der Beschlagnahme seines Vermögens u.a. verunmöglicht werde, seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten und die Kosten seiner Verteidigung zu bezahlen.
Dem hält die Bundesanwaltschaft entgegen, dass einzig über die in der Gemeinde
Uezwil/AG gelegenen Grundstücke eine Grundbuchsperre angeordnet worden sei.
Weitere Liegenschaften, an denen der Beschwerdeführer zumindest beteiligt ist,
seien von dieser Massnahme nicht betroffen gewesen. Neben seiner AHV-Rente
verfüge der Beschwerdeführer über Einkünfte aus Darlehen und Liegenschaften,
was zu einem konstanten monatlichen Einkommen von Fr. 12'546.-- führe. Der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Notbedarf sei mehr als gedeckt gewesen.

4.4 Bei einer bloss summarischen Prüfung, die das Bundesgericht vorliegend
vorzunehmen hat, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen mit Blick auf die ihm obliegende Begründungspflicht und
die Ausführungen der Bundesanwaltschaft nicht ersichtlich. Die Beschwerde hätte
deshalb wohl nicht gutgeheissen werden können. Es rechtfertigt sich somit, dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem
Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli