I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.208/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_208/2008 /fun Verfügung vom 3. September 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiberin Gerber. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. Gegenstand Haftentlassung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008 des Haftrichter des Bezirkes Winterthur. In Erwägung, dass X.________ seine Beschwerde vom 24. Juli 2008 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 25. Juni 2008 mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen hat; dass die Beschwerde deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt hatte und über dieses Gesuch trotz des Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden ist; dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, und deshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG vorliegen; dass dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 2.2 Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland und dem Haftrichter des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. September 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Féraud Gerber