Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.194/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_194/2008

Urteil vom 2. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich.

Gegenstand
Telefonüberwachung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2008
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. März 2008 teilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich X.________ mit, dass wegen des Verdachts der Teilnahme am
Rauschgifthandel der Telefonanschluss unter der Nummer xxx vom 3. Mai 2007 bis
17. August 2007 überwacht worden sei. X.________ erhob mit Eingabe vom 21.
April 2008 Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich. Er beantragte, es sei die fehlende Rechtmässigkeit der Verfügungen der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2007 und 5. Juli
2007, mit welchen die Überwachungsanordnung genehmigt wurde, festzustellen.
Zudem seien diese Verfügungen aufzuheben. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wies
das Obergericht die Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht vom 10. Juli 2008 beantragt X.________ im Wesentlichen, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Zudem sei die fehlende
Rechtmässigkeit der Verfügungen der Anklagekammer des Obergerichts vom 4. Mai
2007 und 5. Juli 2007 festzustellen und es seien diese Verfügungen aufzuheben.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen
Abteilung mit Verfügung vom 26. August 2008 das bundesgerichtliche Verfahren
bis zum Vorliegen des kantonalen Berufungsurteils in der Sache sistiert.
Nachdem die II. Strafkammer des Obergerichts am 7. April 2009 das betreffende
Urteil gefällt und den Beschwerdeführer schuldig erklärt und verurteilt hatte,
verfügte der Abteilungspräsident am 17. Juni 2009 die Wiederaufnahme des
bundesgerichtlichen Verfahrens.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 5
lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1). Er betrifft die Rechtmässigkeit
und Verhältnismässigkeit einer Überwachungsanordnung und ist als
Zwischenentscheid im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) zu
qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 E.
2). Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
anfechtbar. Diese Bestimmung ist aufgrund der Verweisung in Art. 117 BGG auch
im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar. Dabei ist zu
beachten, dass die Eintretensvoraussetzungen dieser Bestimmung das
Bundesgericht entlasten sollen. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer
Sache befassen. Daher tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und
Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein, sofern allfällige
Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen
Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden können (BGE 135 II
30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sind, hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, soweit dies nicht ohne Weiteres auf
der Hand liegt (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 mit Hinweisen; Urteil 1C_407
/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3).

1.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG bewirken könnte. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand. Im Urteil
6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 stellte das Bundesgericht fest, man könne im
Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass die durch eine Überwachung des Post-
oder Fernmeldeverkehrs gewonnenen und den Verfahrensakten beigefügten
Beweismittel die Privatsphäre des Beschuldigten beeinträchtigten. Es seien
jedoch die Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen (a.a.O., E.
2.2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier für die Protokolle der
Telefonüberwachung in diesem Sinne eine Ausnahme zu machen sein sollte. Ob die
Protokolle als Beweismittel zuzulassen sind, wird vom Strafrichter zu
beurteilen sein (vgl. Urteil 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.2.3; vgl. auch
Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 4275
Ziff. 212.26).

1.3 Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, gegen das inzwischen ergangene
Strafurteil des Obergerichts vom 7. April 2009 Beschwerde an das Bundesgericht
zu erheben (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 332 ff. mit Hinweisen).
Von dieser Möglichkeit hat er bereits Gebrauch gemacht und ein entsprechendes
Verfahren ist hängig.

1.4 Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn deren
Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde. Dass diese Anforderung vorliegend gegeben wäre, behauptet der
Beschwerdeführer zu Recht nicht.

1.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Nach Art.
64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten,
sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 133 III 614 E. 5 S. 616; je mit Hinweisen).
Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich aus den Begehren und
ihrer Begründung durch den Beschwerdeführer (Urteil 1C_158/2009 vom 18. Juni
2009 E. 2.2 mit Hinweis). Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass
die Beschwerde aussichtslos ist, zumal die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG weder vom Beschwerdeführer dargetan wurden noch auf der Hand liegen. Dieser
hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Indessen erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände als
gerechtfertigt, dem mittellosen Beschwerdeführer keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold