Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.190/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_190/2008 /daa

Urteil vom 16. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Nichteintreten auf Begehren um gerichtliche Beurteilung,

Beschwerde gegen die Strafverfügung vom 26. Februar 2008 des Statthalteramts
Zürich und die Verfügung
vom 2. April 2008 der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bzw. den
Entscheid vom 27. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 11. April 2007 bestrafte das Statthalteramt Zürich X.________
wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit einer Busse von Fr. 640.--. Da
die Busse nicht innert Frist bezahlt wurde, wurde der Verurteilte zweimal
gemahnt. Am 9. Januar 2008 wurde ihm der Zahlungsbefehl zugestellt. Dagegen
erhob X.________ Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem
Vermögen gekommen. In der Folge wurde die Betreibung zurückgezogen. Weil die
Busse und die Kosten weiterhin unbezahlt blieben, erfolgte am 16. Januar 2008
der Auftrag zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen.

Am 16. Februar 2008 stellte X.________ beim Statthalteramt Zürich das Begehren
um gerichtliche Beurteilung, wobei er um unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Verbeiständung ersuchte. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 trat das
Statthalteramt auf das Begehren nicht ein.

Dagegen rekurrierte X.________. Mit Verfügung vom 2. April 2008 hiess die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs betreffend Nichteintreten
auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung gut und wies das Statthalteramt
an, dem Rekurrenten die Strafverfügung vom 11. April 2007 zuzustellen. Die
Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, und entsprechend wurde
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung als
gegenstandslos abgeschrieben. Eine Prozessentschädigung wurde dem nicht
anwaltlich vertretenen Rekurrenten nicht ausgerichtet.

Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ mit Schreiben vom 19. Mai 2008 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen mit dem Begehren, es
sei ihm eine kostendeckende Entschädigung auszurichten.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 wurde X.________ von Seite des Gerichts
mitgeteilt, gegen die angefochtene Verfügung vom 2. April 2008 stehe laut den
massgebenden prozessualen Bestimmungen kein kantonales Rechtsmittel offen (wie
zuvor schon in der Verfügung vom 2. April 2008 selber festgehalten worden war,
gemäss § 409 Abs. 1 StPO/ZH sei sie endgültig).

2.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) mit dem Begehren, der Bescheid vom 27. Mai 2008
sei aufzuheben. Sodann richtet sich die Beschwerde gegen die am 2. April 2008
ergangene Verfügung der Sicherheitsdirektion und die am 26. Februar 2008
ergangene Strafverfügung des Statthalteramts.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den vom 27. Mai 2008 datierten Bescheid des
Verwaltungsgerichts und die vorangegangenen Verfügungen auf ganz allgemeine
Weise, wobei er insbesondere auch beanstandet, dass ihm im kantonalen Verfahren
keine Entschädigung zugesprochen wurde. Dabei zitiert er zwar zur Stütze des
von ihm behaupteten Anspruchs verschiedene Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG), die indes allein für das Verfahren vor
Bundesgericht und nicht für ein kantonales Verfahren massgebend sind. Er
unterlässt es, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die in Anwendung des
kantonalen Verfahrensrechts ergangenen angefochtenen Entscheide
verfassungswidrig sein sollen.

Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte
die Beschwerde vom 19. Mai 2008 gestützt auf § 194 Abs. 2 GVG/ZH von Amtes
wegen an die zuständige Stelle weiterleiten sollen, falls sie eben irrtümlich
bei diesem Gericht eingereicht worden wäre. Wie erwähnt, hielt nicht erst das
Verwaltungsgericht, sondern bereits die Sicherheitsdirektion fest, die
Verfügung vom 2. April 2008 sei endgültig. Abgesehen davon entschied die
Sicherheitsdirektion, die Sache im Hinblick auf eine gerichtliche Beurteilung
zur weiteren Folgegebung an das Statthalteramt zurückzuweisen. Inwiefern das
Verwaltungsgericht mit seinem blossen Bescheid vom 27. Mai 2008, die
Rekursverfügung vom 2. April 2008 sei endgültig, Verfassungsrecht verletzt
haben soll, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar und ist unter den
gegebenen Umständen denn auch nicht ersichtlich.
Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

Mit Blick darauf braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Zürich, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp