Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.18/2008
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1B_18/2008

Verfügung vom 13. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2008 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ dringend der Sachbeschädigung sowie des versuchten Diebstahls
verdächtigt wird und deswegen sowie namentlich wegen Wiederholungsgefahr
durch den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung
vom 4. Januar 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde, nachdem die
Staatsanwaltschaft einzig Kollusionsgefahr geltend gemacht hatte;

dass er gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Januar 2008 Beschwerde in
Strafsachen führen lässt;

dass er in der Folge, gemäss Schreiben seines Rechtsbeistands vom 24. Januar
2008, an diesem Tag auf freien Fuss gesetzt worden ist;

dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen
mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die
sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden
hätte;

dass der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung verlangt,
während die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den
Kostenfolgen zu äussern;

dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre,  nachdem die
Haftentlassung nur wenige Tage nach der Anhebung des bundesgerichtlichen
Verfahrens verfügt wurde, ohne dass sich - mit Blick auf die vorliegenden
Akten - der Ermittlungsstand seit der angefochtenen Verfügung verändert
hätte;

dass demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben
sind und der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen
hat (Art. 68 BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos wird;

verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_18/2008 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp