Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.177/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_177/2008 /fun

Urteil vom 5. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2008
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 13. Oktober 2004 ein
Ermittlungsverfahren gegen Y.________ und Mitbeschuldigte wegen des Verdachtes
der Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und
Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem Material
bzw. von Gasultrazentrifugen-Technologie für das libysche
Nuklearwaffenprogramm). Am 18. August 2005 dehnte die BA das Verfahren aus auf
den Vorwurf der Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 5. September 2005 ordnete das
Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) die Untersuchungshaft gegen
den Beschuldigten an. Am 7. März 2008 eröffnete das Eidg. URA das
Voruntersuchungsverfahren.

B.
Am 16. April 2008 reichte der Beschuldigte zuletzt ein Haftentlassungsgesuch
ein. Mit Verfügung vom 28. April 2008 bewilligte das Eidg. URA die
Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eine von der BA dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit
Entscheid vom 28. Mai 2008 gut; gleichzeitig wies es das Haftentlassungsgesuch
(und die vom Inhaftierten seinerseits erhobene Beschwerde) ab.

C.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte Y.________ mit Beschwerde vom
30. Juni 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.

Das Eidg. URA hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die BA
beantragt mit Stellungnahme vom 9. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesstrafgericht liess sich gleichentags im abschlägigen Sinne vernehmen. Der
Beschwerdeführer replizierte am 18. (Posteingang: 21.) Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden
in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR;
nicht amtlich publizierte E. 3 von BGE 133 IV 182 = SJ 2007 I S. 364).

Die Eintretensvoraussetzungen geben im vorliegenden Fall zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (vgl. in der
konnexen Angelegenheit schon Urteil des Bundesgerichtes 1B_205/2007 vom 9.
Oktober 2007, E. 1.4 mit Hinweis).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien auf Anordnung des
Gesamtbundesrates hin tausende von Akten und etwa drei Terabyte elektronische
Daten vernichtet worden. Aufgrund der umfassenden Aktenvernichtung sei ein
dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 44
[Ingress] BStP) nicht mehr begründbar. Zumindest habe sich der Verdacht nicht
ausreichend erhärtet.

2.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden
Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines
liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die
Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes frei. Soweit jedoch
reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

2.2 Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und dessen
mitangeschuldigten Bruder wurde vom Bundesstrafgericht und vom Bundesgericht
mit ausführlicher Begründung bestätigt. Es kann diesbezüglich zunächst auf die
Erwägungen im Bundesgerichtsurteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 (E. 3.2-3.4)
sowie im angefochtenen Entscheid (E. 3, S. 6-8) verwiesen werden.

2.3 Was die (noch verwertbaren) vorläufigen Beweisergebnisse nach der vom
Bundesrat unterdessen angeordneten Aktenvernichtung betrifft, wird im
angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen: Dem Haftprüfungsentscheid sei "die
Aktenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht". Die zentralen und konkret
belastenden Zeugenaussagen von Z.________ befänden sich nach wie vor bei den
Akten. In seinem schriftlichen Bericht vom 8. Juni 2007 habe der
Beschwerdeführer eingeräumt, dass er sich (ab einem ihm nicht mehr
erinnerlichen Zeitpunkt, evtl. ca. 2000) bewusst gewesen sei, zusammen mit
seinem Vater und seinem Bruder in ein illegales Atomwaffenprogramm eingebunden
zu sein; er habe diesbezüglich konkrete belastende Aussagen gemacht.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien 87 von 179 Ordnern
Verfahrensakten sowie "praktisch alle sichergestellten Gegenstände" entfernt
und vernichtet worden. Nach Zeitungsmeldungen sei die Vorinstanz (I.
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes) am 28. Dezember 2007 über die
vorgesehene Aktenvernichtung informiert worden.

2.5 Am 23. Mai 2008 teilte der Bundesrat in einer Medienmitteilung betreffend
"Vernichtung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht" Folgendes
mit: Er habe "am 14. November 2007 beschlossen", Datenträger und Dokumente,
welche im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung erhoben worden waren, durch
die Bundespolizei und unter Aufsicht der Internationalen Atomenergieagentur
(IAEA) vernichten zu lassen. Die fraglichen Datenträger und Gegenstände hätten
unter anderem "detaillierte Baupläne für Nuklearwaffen" und für
"Lenkwaffenträgersysteme" enthalten. Der "fortdauernde Besitz" entsprechender
Dokumente sei mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Internationalen
Atomwaffensperrvertrag nicht vereinbar. Zudem hätten die fraglichen
Informationen ein "erhebliches Sicherheitsrisiko für die Schweiz und die
Staatengemeinschaft" dargestellt.

2.6 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 vertritt die Bundesanwaltschaft
(BA) die Ansicht, es müsse "davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat seinen
Aktenvernichtungsentscheid auf Drängen von amerikanischer Seite" gefällt habe.
Der Beschwerdeführer habe ab Juni 2003 nachweislich mit dem US-Geheimdienst CIA
zusammengearbeitet. Der Bundesrat habe insbesondere "brisante Unterlagen
betreffend das Atombombendesign" beseitigen lassen. Diese Dokumente (sowie
sämtliches bei den Beschuldigten beschlagnahmtes IT-Material) wären aber "mit
dem Einverständnis der Verteidigung" ohnehin "aus den Strafakten ausgeschieden"
worden, da sie im weiteren Strafverfahren nicht mehr benötigt worden wären.
Entsprechende unterschriftsreife Verfügungen (die nach der Aktenvernichtung
hinfällig geworden seien) habe die BA mit den Anwälten der Beschuldigten
abgesprochen und unterschriftsbereit ausgearbeitet. Der Beschwerdeführer habe
bis zur bundesrätlich angeordneten Aktenentsorgung keine "Möglichkeit oder
Notwendigkeit" gesehen, sich zu seiner Entlastung auf die fraglichen Dokumente
und Datenträger zu berufen. "Erst seit der bekannt gewordenen teilweisen
Vernichtung von Beweismitteln der Anklage" suche der Beschwerdeführer daraus zu
profitieren, indem er nachträglich geltend mache, "gerade die entnommenen Akten
hätten Entlastendes beinhalten können".

2.7 Wie sich der umfangreichen Prozedur entnehmen lässt, wurden nicht sämtliche
Untersuchungsakten vernichtet, sondern Teile davon. Es kann offen bleiben, ob
darüber hinaus Aktenkopien, welche (vor der Vernichtung der Originale)
rechtshilfeweise an andere Staaten übermittelt wurden, wieder beschafft werden
könnten. Wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt, stützt die BA den Tatverdacht
"nach wie vor" auf eigene belastende Aussagen des Beschwerdeführers sowie
Aussagen von Mitangeschuldigten und Gewährspersonen. Gemäss den Verlautbarungen
des Bundesrates wurde mit der gezielten Vernichtung von "sensiblen" Dokumenten
vor allem bezweckt, eine mögliche Proliferation von Bauplänen für Atomwaffen
auszuschliessen. Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder
stützt sich indessen nicht (bzw. zumindest nicht primär) auf Baupläne für
Atomwaffen. Ihnen wird vielmehr im Wesentlichen vorgeworfen, technologische
Elemente für Gasultrazentrifugen zur Herstellung von hochangereichertem Uran
produziert und an Libyen geliefert zu haben. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, sein mitangeschuldigter Bruder habe projektierte Teile in
der Weise verändert, dass sie unbrauchbar gewesen seien, lässt den Tatverdacht
nicht dahinfallen; dies umso weniger, als der betreffende Einwand den
Darlegungen eines sachverständigen Zeugen widerspricht.

2.8 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die erfolgte Aktenvernichtung
könne im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zur Verletzung von diversen
Verteidigungsrechten führen (insbes. Grundsatz des "fair trial", Anspruch auf
rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Konfrontation mit Belastungszeugen usw.).
Er legt jedoch nicht dar, inwiefern sich daraus ein verfassungsmässiger
Anspruch auf sofortige Haftentlassung (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31
BV) ergäbe. Soweit sich die Beschwerde nicht mit dem Streitgegenstand des
angefochtenen Entscheides befasst, kann darauf nicht eingetreten werden (Art.
79 BGG, vgl. E. 1). Dies gilt auch für das Vorbringen, mit der Vernichtung von
beschlagnahmten Gegenständen seien Eigentumsrechte tangiert worden. Dem
Standpunkt, infolge der teilweisen Aktenvernichtung erscheine eine allfällige
Anklageerhebung bzw. ein faires Strafverfahren bereits zum vornherein völlig
ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden. Es wird im Falle einer
Anklageerhebung Sache des erkennenden Richters sein zu prüfen, ob gewisse
Beweisergebnisse infolge der partiellen Aktenvernichtung nicht oder nur
teilweise verwertbar erscheinen.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Auch
diese wurde im angefochtenen Entscheid (E. 4, S. 8 f.) mit zutreffenden
Hinweisen auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes bestätigt. Die
Erwägungen der Vorinstanz sind bundesrechtskonform. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Analoges
gilt für die Einschätzung des Bundesstrafgerichtes, der Fluchtgefahr lasse sich
mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (i.S.v. Art. 50 und Art. 53 ff. BStP) im
aktuellen Verfahrensstadium nicht ausreichend begegnen.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Dauer der strafprozessualen Haft
als unverhältnismässig und rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art.
5 Ziff. 3 EMRK.

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der Rechtsprechung ist die
Auslieferungshaft grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob
die Dauer der Untersuchungshaft den aus Art. 31 Abs. 3 BV abgeleiteten
Anforderungen entspricht (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Im Weiteren kann eine
Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als
auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit 5. September 2005
in Untersuchungshaft, somit seit 2 Jahren und 11 Monaten.

4.3 Dem Beschwerdeführer werden Widerhandlungen gegen die eidgenössische
Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung in einem schwer wiegenden Fall
zur Last gelegt. Die vorsätzliche illegale Proliferation von
Kernwaffentechnologie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht (Art.
34 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13.
Dezember 1996, Kriegsmaterialgesetz [KMG], SR 514.51). Mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren (oder mit Busse bis Fr. 1 Mio.) wird bestraft, wer vorsätzlich
gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer
Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996
(Güterkontrollgesetz [GKG], SR 946.202) verstösst (Art. 14 Abs. 1 GKG i.V.m.
Art. 10 Abs. 3 StGB). In schweren Fällen droht auch hier Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren (Art. 14 Abs. 2 GKG). Einfache Geldwäscherei wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; der qualifizierte Tatbestand sieht
eine Strafobergrenze von fünf Jahren vor (Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff.
2 Abs. 1 StGB). Bei Konkurrenz droht zudem eine Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1
StGB).

4.4 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte vorsätzliche illegale
Proliferation von Kernwaffentechnologie wird von der schweizerischen
Nebenstrafgesetzgebung als schweres Verbrechen eingestuft und mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. In Würdigung sämtlicher Umstände
muss der Beschwerdeführer - im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung -
mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die über der bisherigen Haftdauer liegt.

4.5 Schwerwiegende prozessuale Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden werden
vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind aus den vorliegenden Akten nicht
ersichtlich. Die vom Bundesrat angeordnete Aktenvernichtung (vgl. dazu oben, E.
2.5-2.6) ist nicht den Strafverfolgungsbehörden als prozessuales Versäumnis im
Sinne der dargelegten Rechtsprechung anzulasten. Wie sich aus dem Dossier
ergibt, handelt es sich hier um ein sehr komplexes und aufwändiges
Strafverfahren mit zahlreichen Untersuchungsmassnahmen, Rechtshilfeersuchen in
16 verschiedenen Ländern sowie umfangreichen Akten.

4.6 Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die bisherige Haftdauer noch
verfassungskonform. Die Strafverfolgungsbehörden werden allerdings im Verlauf
der nächsten Monate zu prüfen haben, ob entweder eine speditive Anklageerhebung
möglich erscheint oder sich eine Haftentlassung aufdrängt.

5.
Der Beschwerdeführer wirft zwar beiläufig auch noch die Frage auf, ob die
Vorinstanz (im Hinblick auf die Vernichtung von Akten und beschlagnahmten
Gegenständen) "vorbefasst" gewesen sei. Er substanziiert in diesem Zusammenhang
jedoch keine zulässigen Rügen (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das blosse Vorbringen, die Vorinstanz sei am 28. Dezember 2007 über die vom
Bundesrat angeordnete Aktenvernichtung informiert gewesen, würde im Übrigen
weder eine haftrichterliche Befangenheit (im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BStP
i.V.m. Art. 34 BGG) begründen, noch eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 i.V.m.
Art. 31 Abs. 4 BV.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I.
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster