Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.175/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_175/2008 /daa

Urteil vom 5. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2008
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 13. Oktober 2004 ein
Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeschuldigte wegen des Verdachtes
der Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und
Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem Material
bzw. von Gasultrazentrifugen-Technologie für das libysche
Nuklearwaffenprogramm). Am 18. August 2005 dehnte die BA das Verfahren aus auf
den Vorwurf der Geldwäscherei. Am 30. Mai 2005 wurde X.________ von Deutschland
rechtshilfeweise an die Schweiz ausgeliefert. Mit Verfügung vom 2. Juni 2005
ordnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Am 7. März 2008 eröffnete das
Eidg. URA das Voruntersuchungsverfahren.

B.
Am 16. April 2008 reichte der Beschuldigte zuletzt ein Haftentlassungsgesuch
ein. Mit Verfügung vom 28. April 2008 bewilligte das Eidg. URA die
Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eine von der BA dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit
Entscheid vom 28. Mai 2008 gut; gleichzeitig wies es das Haftentlassungsgesuch
(und die vom Inhaftierten seinerseits erhobene Beschwerde) ab.

C.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde vom
27. Juni (Posteingang: 1. Juli) 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt zur
Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche
Haftentlassung.

Das Eidg. URA und das Bundesstrafgericht haben auf Stellungnahmen je
ausdrücklich verzichtet. Die BA beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2008
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 18.
(Posteingang: 22.) Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden
in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR;
nicht amtlich publizierte E. 3 von BGE 133 IV 182 = SJ 2007 I S. 364).

Die Eintretensvoraussetzungen geben im vorliegenden Fall zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (vgl. in der
gleichen Angelegenheit schon Urteil des Bundesgerichtes 1B_205/2007 vom 9.
Oktober 2007, E. 1.4 mit Hinweis).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien auf geheime Anordnung des
Gesamtbundesrates hin tausende von Akten und 2-3 Terabyte elektronische Daten
vernichtet worden. Aufgrund der umfassenden Aktenvernichtung sei ein dringender
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 44 [Ingress] BStP)
nicht mehr begründbar. Zumindest habe sich der Verdacht nicht ausreichend
erhärtet.

2.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden
Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines
liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die
Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes frei. Soweit jedoch
reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

2.2 Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (und seinen
mitangeschuldigten Bruder) wurde vom Bundesstrafgericht und vom Bundesgericht
bereits mehrmals mit ausführlicher Begründung bestätigt. Es kann diesbezüglich
zunächst auf die Erwägungen im Bundesgerichtsurteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober
2007 (E. 3.2-3.4) sowie im angefochtenen Entscheid (E. 3, S. 6-9) verwiesen
werden.

2.3 Was die (noch verwertbaren) vorläufigen Beweisergebnisse nach der vom
Bundesrat unterdessen angeordneten Aktenvernichtung betrifft, wird im
angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen: Dem Haftprüfungsentscheid sei "die
Aktenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht". Die zentralen und konkret
belastenden Zeugenaussagen von Z.________ befänden sich nach wie vor bei den
Akten. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er einen Teil der (für
Libyen bestimmten) Gasultrazentrifugen bewusst sabotiert habe, treffe nach den
(ebenfalls bei den Akten befindlichen) Erklärungen eines sachverständigen
Zeugen nicht zu.

2.4 Am 23. Mai 2008 teilte der Bundesrat in einer Medienmitteilung betreffend
"Vernichtung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht" Folgendes
mit: Er habe "am 14. November 2007 beschlossen", Datenträger und Dokumente,
welche im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung erhoben worden waren, durch
die Bundespolizei und unter Aufsicht der Internationalen Atomenergieagentur
(IAEA) vernichten zu lassen. Die fraglichen Datenträger und Gegenstände hätten
unter anderem "detaillierte Baupläne für Nuklearwaffen" und für
"Lenkwaffenträgersysteme" enthalten. Der "fortdauernde Besitz" entsprechender
Dokumente sei mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Internationalen
Atomwaffensperrvertrag nicht vereinbar. Zudem hätten die fraglichen
Informationen ein "erhebliches Sicherheitsrisiko für die Schweiz und die
Staatengemeinschaft" dargestellt.

2.5 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 vertritt die Bundesanwaltschaft
(BA) die Ansicht, es müsse "davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat seinen
Aktenvernichtungsentscheid auf Drängen von amerikanischer Seite" gefällt habe.
Der Beschwerdeführer habe ab Juni 2003 nachweislich mit dem US-Geheimdienst CIA
zusammengearbeitet. Der Bundesrat habe insbesondere "brisante Unterlagen
betreffend das Atombombendesign" beseitigen lassen. Diese Dokumente (sowie
sämtliches bei den Beschuldigten beschlagnahmtes IT-Material) wären aber "mit
dem Einverständnis der Verteidigung" ohnehin "aus den Strafakten ausgeschieden"
worden, da sie im weiteren Strafverfahren nicht mehr benötigt worden wären.
Entsprechende unterschriftsreife Verfügungen (die nach der Aktenvernichtung
hinfällig geworden seien) habe die BA mit den Anwälten der Beschuldigten
abgesprochen und unterschriftsbereit ausgearbeitet. Der Beschwerdeführer habe
bis zur bundesrätlich angeordneten "Schredderaktion" keine "Möglichkeit oder
Notwendigkeit" gesehen, sich zu seiner Entlastung auf die fraglichen Dokumente
und Datenträger zu berufen. "Erst seit der bekannt gewordenen teilweisen
Vernichtung von Beweismitteln der Anklage" suche der Beschwerdeführer daraus zu
profitieren, indem er nachträglich geltend mache, "gerade die entnommenen Akten
hätten Entlastendes beinhalten können".

2.6 Wie sich der umfangreichen Prozedur entnehmen lässt, wurden nicht sämtliche
Untersuchungsakten vernichtet, sondern Teile davon. Der Beschwerdeführer
erwähnt selbst, dass die BA den Tatverdacht "nach wie vor" auf belastende
Aussagen von Gewährspersonen stützt. Gemäss den Verlautbarungen des Bundesrates
wurde mit der gezielten Vernichtung von "sensiblen" Dokumenten vor allem
bezweckt, eine mögliche Proliferation von Bauplänen für Atomwaffen
auszuschliessen. Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder
stützt sich indessen nicht (bzw. zumindest nicht primär) auf Baupläne für
Atomwaffen. Ihnen wird vielmehr im Wesentlichen vorgeworfen, technologische
Elemente für Gasultrazentrifugen zur Herstellung von hochangereichertem Uran
produziert und an Libyen geliefert zu haben. Es kann offen bleiben, ob darüber
hinaus Aktenkopien und Beweisgegenstände, welche (vor der Vernichtung der
Originale) rechtshilfeweise an andere Staaten übermittelt wurden, wieder
beschafft werden könnten.

2.7 Der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund von Akten, die angeblich nicht
mehr vorhanden seien, hätte er beweisen können, dass er Teile der projektierten
Gasultrazentrifugen "so verändert" habe, "dass sie nach seinem Verständnis
nicht - oder nicht bestimmungsgemäss -" funktioniert hätten. Das Vorbringen
lässt den Tatverdacht nicht dahinfallen; dies umso weniger, als es (wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt) den Darlegungen eines sachverständigen Zeugen
widerspricht. Analoges gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, die Aussagen
der ihn belastenden Personen seien widersprüchlich. Es ist nicht Sache des
Haftrichters, im Untersuchungsverfahren bereits eine umfassende Beweiswürdigung
aller vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzunehmen und sämtliche Einwände
des Angeschuldigten detailliert (und auch im Lichte des Grundsatzes "in dubio
pro reo") zu prüfen (vgl. oben, E. 2.1). Im Falle einer Anklageerhebung wird
dies vielmehr die Aufgabe des erkennenden Strafgerichtes sein. Dieses wird
gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob gewisse Beweisergebnisse infolge der
partiellen Aktenvernichtung nicht oder nur teilweise verwertbar sein werden.

2.8 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die erfolgte Aktenvernichtung
könne im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zur Verletzung von diversen
Verteidigungsrechten führen (insbes. Grundsatz des "fair trial", Anspruch auf
rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Konfrontation mit Belastungszeugen usw.).
Er legt jedoch nicht dar, inwiefern sich daraus ein verfassungsmässiger
Anspruch auf sofortige Haftentlassung (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31
BV) ergäbe. Soweit sich die Beschwerde nicht mit dem Streitgegenstand des
angefochtenen Entscheides befasst, kann darauf nicht eingetreten werden (Art.
79 BGG, vgl. E. 1). Dem Standpunkt, infolge der partiellen Aktenvernichtung
erscheine eine allfällige Anklageerhebung bzw. ein faires Strafverfahren
bereits zum vornherein völlig ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Auch
diese wurde sowohl im angefochtenen Entscheid (E. 4, S. 10, mit Hinweis auf das
Urteil der Beschwerdekammer vom 13. Juli 2007, E. 5.2) als auch im erwähnten
Bundesgerichtsurteil vom 9. Oktober 2007 (E. 4.1-4.3) ausführlich geprüft und
bejaht. Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keinen Anlass, von diesen
Erwägungen abzuweichen.

Bundesrechtskonform ist auch die Ansicht des Bundesstrafgerichtes, dass der
Fluchtgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (i.S.v. Art. 50 und Art. 53
ff. BStP) im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausreichend begegnet werden
könnte.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Dauer der strafprozessualen Haft
als unverhältnismässig und rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art.
5 Ziff. 3 EMRK.

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der Rechtsprechung ist die
Auslieferungshaft grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob
die Dauer der Untersuchungshaft den aus Art. 31 Abs. 3 BV abgeleiteten
Anforderungen entspricht (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Im Weiteren kann eine
Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als
auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, in Anrechnung der in Deutschland
erstandenen Untersuchungshaft befinde er sich seit mehr als drei Jahren und
acht Monaten in strafprozessualer Haft.

4.3 Dem Beschwerdeführer werden Widerhandlungen gegen die eidgenössische
Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung in einem schwerwiegenden Fall zur
Last gelegt. Die vorsätzliche illegale Proliferation von Kernwaffentechnologie
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art.
7 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996,
Kriegsmaterialgesetz [KMG], SR 514.51). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
(oder mit Busse bis Fr. 1 Mio.) wird bestraft, wer vorsätzlich gegen das
Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie
besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz
[GKG], SR 946.202) verstösst (Art. 14 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).
In schweren Fällen droht auch hier Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 14
Abs. 2 GKG). Einfache Geldwäscherei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft; der qualifizierte Tatbestand sieht eine Strafobergrenze von fünf
Jahren vor (Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Bei Konkurrenz
droht zudem eine Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB).

4.4 Nach eigenen Darlegungen sei der Beschwerdeführer zwar bereits am 8.
Oktober 2004 in Deutschland verhaftet worden, die deutschen Behörden hätten
jedoch ein eigenes Ermittlungsverfahren (u.a. wegen Landesverrates, gestützt
auf deutsches Straf- und Strafprozessrecht) gegen ihn geführt. Am 30. Mai 2005
sei er (aufgrund eines internationalen Haftbefehls) an die Schweiz ausgeliefert
und am 2. Juni 2005 vom Eidg. URA in Untersuchungshaft versetzt worden. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass schon die Verhaftung am 8. Oktober 2004
auf (alleinige) Initiative der Schweiz hin erfolgt wäre. Die in Deutschland
absolvierte Untersuchungshaft wegen dort selbstständig verfolgten separaten
Straftaten haben nicht die schweizerischen Behörden zu verantworten. Dass in
Deutschland eine anrechenbare förmliche Auslieferungshaft angeordnet worden
(und der Verfolgte insofern während einer gewissen Zeit ausschliesslich
gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Schweiz in Deutschland inhaftiert
gewesen) wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bei dieser
Sachlage befindet sich der Beschwerdeführer seit 30. Mai 2005, somit seit drei
Jahren und zwei Monaten, auf Betreiben der schweizerischen Behörden in
strafprozessualer Haft.

4.5 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte vorsätzliche illegale
Proliferation von Kernwaffentechnologie wird von der schweizerischen
Nebenstrafgesetzgebung als schweres Verbrechen eingestuft und mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. In Würdigung sämtlicher Umstände
muss der Beschwerdeführer - im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung -
mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die über der bisherigen Haftdauer liegt.

4.6 Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Haftentlassung aufgrund von
schwerwiegenden Versäumnissen der Strafverfolgungsbehörden aufdrängt. In seinem
(den Beschwerdeführer betreffenden) Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 (E.
5.5-5.6) hatte das Bundesgericht eine unzulässige Überhaft zwar verneint. Es
erwog aber, dass die Strafsache in Anbetracht der fortgeschrittenen Haftdauer
mit besonderer Beschleunigung zu behandeln sei. Gemäss der damaligen Aktenlage
habe das Ermittlungsverfahren denn auch unmittelbar vor dem Abschluss
gestanden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil
vom 9. Oktober 2007 seien keine relevanten Untersuchungsschritte mehr erfolgt,
findet in den Akten keine Stütze. Er legt (an andere Stelle) selber dar, dass
das Eidg. URA am 7. März 2008 die Voruntersuchung eröffnet hat; weitere
prozessuale Vorkehren (Korrespondenz mit den Rechtsvertretern, Verhandlungen
und Schriftverkehr mit beteiligten Behörden, Vorkehren zur Erhebung und
Systematisierung der Akten usw.) ergeben sich aus dem Dossier. Die vom
Bundesrat angeordnete Aktenvernichtung (vgl. dazu oben, E. 2.4-2.5) ist nicht
den Strafverfolgungsbehörden als prozessuales Versäumnis im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung anzulasten. Wie sich aus dem Dossier ergibt, handelt
es sich hier um ein sehr komplexes und aufwändiges Strafverfahren mit
zahlreichen Untersuchungsmassnahmen, Rechtshilfeersuchen in 16 verschiedenen
Ländern sowie umfangreichen Akten.

4.7 Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die bisherige Haftdauer noch
verfassungskonform. Die Strafverfolgungsbehörden werden allerdings im Verlauf
der nächsten Monate zu prüfen haben, ob entweder eine speditive Anklageerhebung
möglich erscheint oder sich eine Haftentlassung aufdrängt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die
gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Glaubhaftmachung der
finanziellen Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG), sind nicht erfüllt.
Diesbezüglich kann auf die analogen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtes
1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 (E. 6-7) verwiesen werden. Das Gesuch ist
folglich abzuweisen, und die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I.
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster