Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.165/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_165/2008 /daa

Urteil vom 10. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Anordnung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Mai 2008
des Haftgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Der Kanton Solothurn führt gegen den 1984 geborenen X.________ ein
Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob gegen ihn am
31. März 2008 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (Eingang 9. April 2008)
Anklage wegen mehrfachem Raub, bandenmässig, auch Versuch- und
Vorbereitungshandlungen dazu, wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch
und mehrfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die
vorgeworfenen Handlungen sollen von Januar bis Dezember 2004 und von Oktober
bis November 2005 begangen worden sein.

X.________ wurde am 23. Dezember 2004 in Untersuchungshaft genommen. Er befand
sich seit 1. März 2005 im vorzeitigen Massnahmevollzug. Er flüchtete dreimal.
Am 25. November 2005 wurde er wegen neuer Delikte erneut in Untersuchungshaft
versetzt. Seit 17. Juli 2006 befand er sich erneut im vorzeitigen
Massnahmevollzug.

Die Anstalt A.________ teilte dem Amt für Straf- und Massnahmevollzug des
Kantons Solothurn mit Zwischenbericht vom 24. April 2008 mit, dass ein weiterer
Verbleib von X.________ auf der offenen Abteilung der Anstalt A.________ nicht
verantwortbar sei. Sie erachte die Gefahr für Mitarbeiter und Öffentlichkeit
als zu hoch. Aufgrund des Vorliegens einer Psychopathie sei eine Massnahme nach
Art. 61 StGB nicht durchführbar. Am 30. April 2008 erliess das Amt für Straf-
und Massnahmevollzug einen Vollzugsauftrag zur Sicherung des Massnahmevollzugs.
X.________ wurde gleichentags in der Anstalt A.________ angehalten. Am 2. Mai
2008 wurde er ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt.

B.
Mit Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, vom 13.
Mai 2008 wurde der vorzeitige Massnahmeantritt (Art. 61 StGB, Art. 100bis
aStGB) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gleichentags beantragte das
Richteramt die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils. Das Haftgericht des Kantons Solothurn hiess den Antrag
des Richteramtes mit Urteil vom 16. Mai 2008 gut und ordnete die
Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr ab 13. Mai 2008 an. Es wurde eine
mündliche Verhandlung durchgeführt. X.________ verfügte über einen amtlichen
Verteidiger.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht.
Er beantragt die Aufhebung des Haftgerichtsurteils, unverzügliche
Haftentlassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft, das Richteramt und das Haftgericht beantragen je
Beschwerdeabweisung. X.________ hat sich mit Replik vom 7. Juli 2008 geäussert.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Haftgerichts stützt sich auf kantonales
Strafprozessrecht. Letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungshaft können praxisgemäss mit der Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Nach Angabe der
Parteien ist ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid des Haftgerichts
über die Anordnung der Sicherheitshaft vor Ablauf einer Frist von drei Monaten
gemäss § 47quinquies Abs. 4 StPO/SO ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil ist
demnach letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung der Sicherheitshaft. Nach Angabe
des Richteramtes soll im Kanton eine Beschwerde gegen die Aufhebung des
vorzeitigen Massnahmevollzugs hängig sein. Im vorliegenden Verfahren untersucht
das Bundesgericht demnach nur, ob die Anordnung der Sicherheitshaft
verfassungsmässig ist. Die Frage, ob die vorzeitige Massnahme aufgehoben werden
durfte, ist Gegenstand eines anderen Verfahrens und wurde noch nicht
letztinstanzlich entschieden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hat sich
dazu nicht zu äussern.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit.
Die vorliegende Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr sei
unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich seit seinem Eintritt in die
Anstalt A.________ vom 17. Juli 2006 nichts zuschulden kommen lassen und daher
extensive Vollzugslockerungen genossen (unbegleitetes Verlassen der Anstalt am
Wochenende und an zwei Abenden pro Woche). Er habe sich während knapp zwei
Jahren bewährt, trotz unzähliger Möglichkeiten, rückfällig zu werden. Das zur
Begründung der Fortsetzungsgefahr angeführte psychiatrische Gutachten vom 30.
November 2007 und die Zwischenberichte der Anstalt A.________ reichten zur
Begründung der Fortsetzungsgefahr nicht aus. Der Zwischenbericht vom 24. April
2008 enthalte eine unqualifizierte Diagnose der Psychopathie und sei daher
hinsichtlich der Äusserungen zur Rückfallgefahr nicht nachvollziehbar. Überdies
hätten die Verantwortlichen der Anstalt A.________ dem Beschwerdeführer auch
noch nach Abfassung dieses Zwischenberichts unbegleiteten Ausgang gewährt. Die
Sicherungshaft sei zudem unverhältnismässig, weil gemäss psychiatrischem
Gutachten vom 30. November 2007 eine stationäre Massnahme zur Behandlung von
psychischen Störungen (Art. 59 StGB) empfohlen werde und der Strafvollzug nach
Ansicht des Gutachters einen negativen Einfluss auf den Beschwerdeführer hätte.
Das Haftgericht hätte daher eine stationäre Massnahme als mildere Massnahme
anordnen müssen. Indem es sich zur Möglichkeit einer stationären
Ersatzmassnahme in einem anderen Massnahmezentrum nicht und zur Frage der
Überhaft nur ungenügend äussere, habe das Haftgericht zudem den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.

3.
Nach Ansicht des Haftgerichts hat sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen
Massnahmevollzug befunden, bis dieser per 13. Mai 2008 aufgehoben wurde.
Seither sei der Freiheitsentzug in Form der Sicherheitshaft wegen
Fortsetzungsgefahr weiterzuführen. Der dringende Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer ergebe sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
31. März 2008. Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr
verweist das Haftgericht auf das psychiatrische Gutachten vom 30. November
2007, wonach der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten dissozialen
Persönlichkeitsstörung mit deutlichen narzisstischen und gewissen unreifen
Zügen leide. Das Haftgericht würdigte überdies die Zwischenberichte der Anstalt
A.________ und die Sitzungsprotokolle ab Jahresbeginn 2008. Es sei keine
Entwicklung zum Besseren hin erkennbar, der Beschwerdeführer habe trotz einer
Vorstrafe von 2004 weitere Straftaten begangen, dies teils vor seiner Festnahme
im Dezember 2004, teils während der Flucht aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug
im Oktober und November 2005. In Freiheit belassen, würde es an festen
Strukturen fehlen, die dem Beschwerdeführer Halt geben würden. Eine
Rückversetzung in die Anstalt A.________ sei ausgeschlossen, eine Entlassung
mit Meldepflicht vermöge die Rückfallgefahr nicht wirksam zu bannen, aktuell
sei einzig die Sicherheitshaft denkbar. Die bisherige Dauer des
Freiheitsentzugs von rund 3 ½ Jahren sei angesichts des drohenden Vollzugs der
Vorstrafe von 16 Monaten Gefängnis, der Delinquenz während des laufenden
Strafverfahrens sowie der Vielzahl und Schwere der Widerhandlungen nicht zu
beanstanden. Es bleibe jedoch zu erwarten, dass die Hauptverhandlung rasch an
die Hand genommen werde.

4.
Das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1
lit. c EMRK kann eingeschränkt werden, wenn der Freiheitsentzug gesetzlich
vorgesehen und namentlich verhältnismässig ist. Gemäss dem kantonalen Recht (§
43 Abs. 2 lit. c StPO/SO) sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegen eine
Person zulässig, wenn diese einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend
verdächtig ist und zudem der Verdacht eines Verbrechens oder schweren Vergehens
und die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen,
seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde. Es existiert demnach eine
gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug. Das Haftgericht durfte aufgrund
der strafrechtlichen Anklage des Beschwerdeführers (Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 31. März 2008) von einem dringenden Tatverdacht des
mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Raubes und anderer Delikte
ausgehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fortsetzungsgefahr (BGE 125 I 60 E.
3a S. 62, 124 I 208 E. 5 S. 213) werden im angefochtenen Urteil ebenfalls
genannt und sind in den Akten belegt. Im psychiatrischen Gutachten vom 30.
November 2007 (Seite 25 f., Ziff. 3) heisst es in Beantwortung der Fragen der
Staatsanwaltschaft zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, es bestehe eine
erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten, die Wahrscheinlichkeit für ähnlich
gelagerte Straftaten sei ganz erheblich und es bestehe ein gewisses Risiko
einer qualitativen Steigerung im Verlauf der Delinquenzentwicklung wie auch der
grösseren Gewaltanwendung als bisher in Stressmomenten. Falls bewaffnete
Raubüberfälle (mit Schusswaffe) vom Gericht als Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit eingestuft würden, so gefährde der Beschwerdeführer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, es bestehe aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des
Beschwerdeführers ein erhebliches Wiederholungsrisiko noch auf längere Zeit
hinaus. Im Zwischenbericht der Anstalt A.________ vom 24. April 2008 (S. 4)
heisst es, ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers auf der offenen
Abteilung sei nicht verantwortbar. Die Gefahr, die der Beschwerdeführer für die
Mitarbeiter der Anstalt als auch für die Öffentlichkeit darstelle, werde als zu
hoch, und eine Massnahme nach Art. 61 StGB als nicht durchführbar erachtet.
Überdies geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11. November 2004 wegen geringfügigen
Diebstahls, versuchten einfachen Raubes sowie wegen qualifizierten Raubes
(Mitführen eines Messers als gefährliche Waffe) zu 16 Monaten Gefängnis
verurteilt wurde (bedingter Strafvollzug, Probezeit drei Jahre) und dass der
Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug mehrmals geflüchtet ist.
Für den Zeitraum der letzten Flucht im Oktober und November 2005 wird ihm
gemäss Anklageschrift vom 31. März 2008 u.a. mehrfacher, teilweise versuchter
Raub vorgeworfen. Der Beschwerdeführer soll dabei bewaffnet gewesen sein. Diese
Umstände sind konkret, sie beziehen sich auf die Person des Beschwerdeführers.
Gestützt darauf durfte das Haftgericht schliessen, es bestehe ernstliche
Fortsetzungsgefahr, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen würde.
Ebenso ist der Schluss des Haftgerichts, es bestehe derzeit keine mildere
wirksame Massnahme, um der Fortsetzungsgefahr zu begegnen, verfassungsrechtlich
haltbar, wenn berücksichtigt wird, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in
Sicherheitshaft kurzfristig notwendig wurde, weil der vorzeitige
Massnahmevollzug auf Wunsch der Anstalt A.________ abgebrochen werden musste.
Insoweit sind die Verfassungsrügen unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich
die Vorinstanz zur Frage der Überhaft nicht ausreichend äussere und es
namentlich unterlasse, sämtliche für die Beurteilung der strafprozessualen Haft
wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen.

Im angefochtenen Urteil setzt sich das Haftgericht genügend mit der Frage der
Überhaft auseinander. Es legt dar, dass die Haft noch nicht in grosse zeitliche
Nähe der (im Falle einer Verurteilung) zu erwartenden Dauer der Strafe oder
Massnahme gerückt sei. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Strafvorwürfe sei
eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten.

Indessen ist die Dauer des strafprozessualen Freiheitsentzugs von 3 ½ Jahren
aussergewöhnlich lang. Es gilt der Grundsatz, dass strafrechtliche Vorwürfe
innert angemessener Frist von einem Sachrichter zu beurteilen sind. Gemäss Art.
31 Abs. 3 Satz 2 BV hat jede Person in Untersuchungshaft Anspruch auf ein
Urteil innert angemessener Frist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat jede Person, die von
Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf ein Urteil innerhalb
angemessener Frist. Angesichts des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots
kann die Dauer des bisherigen strafprozessualen Freiheitsentzugs nur mit
Bedenken akzeptiert werden. Dabei wird berücksichtigt, dass das Verfahren durch
dreimalige Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2005, während der er weitere
Straftaten begangen haben soll, verzögert wurde und dass eine psychiatrische
Begutachtung durchgeführt werden musste. Ausschlaggebend für die Bestätigung
des angefochtenen Urteils ist für das Bundesgericht jedoch, dass im
psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2007 und im Zwischenbericht der
Anstalt A.________ vom 24. April 2008 für den Fall, dass der Beschwerdeführer
in Freiheit entlassen würde, vor einer Gefährdung der Öffentlichkeit gewarnt
wird und ein erhebliches Wiederholungsrisiko von Raubüberfällen mit Schusswaffe
bestehen soll. Aufgrund dieser Stellungnahmen kann die Dauer des
strafprozessualen Freiheitsentzugs einstweilen noch als verhältnismässig
bezeichnet werden. Dabei ist der Erwartung des Haftgerichts jedoch mit
Nachdruck beizupflichten, wonach die Hauptverhandlung so rasch als möglich
durchzuführen ist.

6.
Die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch sind nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen kann sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es
sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Überdies ist der Vertreter des
Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch werden abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Konrad Jeker wird aus der Gerichtskasse für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt,
Strafabteilung, der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Thönen