Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.156/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_156/2008 /fun

Urteil vom 23. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen.

In Erwägung,
dass X.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gegen eine ihn betreffende
Verfügung des Bezirksgerichts Meilen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2008
eingeladen hat, die Beschwerde in eine Amtssprache übersetzt einzureichen (s.
Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Art. 54 BGG) und die von ihm erwähnte, der Beschwerde
allerdings nicht bereits beigelegte Verfügung bis am 16. Juni 2008
nachzureichen, ansonsten auf seine Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne
(Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer seine Eingabe am 11. Juni 2008 in deutscher Fassung
nachgereicht hat;

dass er es aber unterlassen hat, die von ihm angefochtene Verfügung zu den
Akten zu geben;

dass der Beschwerdeführer den betreffenden Mangel somit nicht behoben hat und
demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Meilen
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp