Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.155/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_155/2008 /nip

Urteil vom 13. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna,

gegen

Helene Geisseler, Amtsstatthalterin, Amtsstatthalteramt Luzern, Eichwilstrasse
2, Postfach, 6010 Kriens, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausstand und Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2008
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Das Amtsstatthalteramt Luzern führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung
u.a. wegen Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen. Ihm wird vorgeworfen,
Ausweise und Zeugnisse gefälscht zu haben und sich unter Vorlage der
gefälschten Dokumente jeweils an der medizinischen Fakultät von in- und
ausländischen Universitäten immatrikuliert zu haben. Das Verfahren wurde mit
einer Strafanzeige der Universität Genf vom 9. Dezember 2004 eingeleitet. Am
27. März 2006 folgte eine weitere Strafanzeige der gleichen Institution.

B.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern eine Beschwerde ein. Dabei warf er der für die
Strafuntersuchung zuständigen Amtsstatthalterin Helene Geisseler namentlich
eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung vor. Gleichzeitig stellte er gegen
sie ein Ausstandsgesuch. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerde und das
Ausstandsgesuch am 27. März 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine hiergegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom
6. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt X.________ am 13. Juni 2008 beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und die
gerügte Rechtsverzögerung sei festzustellen; das Statthalteramt sei unter
Ansetzung einer kurzen Frist anzuweisen, das Strafverfahren entweder
einzustellen oder dem sachlich zuständigen Gericht zu überweisen. Eventualiter
sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

Die Amtsstatthalterin hat Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
erklärt. Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Obergericht spricht sich für die Abweisung der
Beschwerde aus. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 24. Juli
2008 zur freigestellten Vernehmlassung bis 9. September 2008 zugestellt. Er hat
sich in der Folge nicht dazu vernehmen lassen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2008 hat das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen
Zwischenentscheid. Die direkte Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden
mit der Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach Art. 92 f. BGG. Was die
Ausstandsfrage angeht, ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Die
Rüge der Rechtsverzögerung dient im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht
nur der Begründung des Ausstandsbegehrens, sondern hat - wie aus den
Beschwerdeanträgen ablesbar - eine eigenständige Bedeutung. Das vom
Beschwerdeführer angerufene Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) wird von
der Rechtsprechung als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG anerkannt (BGE 134 IV 43 E. 2.2-2.4 S. 45 f.; Urteil
1B_134/2008 vom 18. August 2008, E. 1.2); auch in diesem Punkt steht die
Beschwerde in Strafsachen hier offen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Im Vordergrund der Beschwerde steht das Ausstandsbegehren.

2.1 Zur Hauptsache lehnt der Beschwerdeführer die Amtsstatthalterin ab, weil
sie gegen ihn im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung bereits viermal eine
Strafverfügung erlassen hat. Die Strafverfügungen datieren vom 16. Mai 2006,
16. August 2006, 3. Januar 2007 und 28. März 2007; der Beschwerdeführer hat
aber keinen dieser Urteilsvorschläge akzeptiert. Bei diesem Vorbringen beruft
sich der Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Zugleich rügt er eine willkürliche Handhabung von § 30 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff.
4 der Luzerner Strafprozessordnung (StPO/LU; SRL Nr. 305). Dabei zeigt er nicht
auf, dass den kantonalen Ausstandsnormen eine weitergehende Bedeutung als den
verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien zukommt.

2.2 Beim Amtstatthalter im Kanton Luzern handelt es sich - unter Vorbehalt der
haftrichterlichen Befugnisse - um ein Organ der Strafverfolgung, das unter
Aufsicht der kantonalen Staatsanwaltschaft steht (vgl. §§ 153 ff. StPO/LU). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Amtsstatthalterin habe ihm gegenüber
haftrichterliche Aufgaben ausgeübt. Seine Vorwürfe betreffen ausschliesslich
ihre Rolle als Untersuchungsbeamtin.

2.3 Unter den Voraussetzungen von § 131 StPO/LU kann das Amtsstatthalteramt die
Untersuchung mit einer Strafverfügung abschliessen. Die Rechtswirksamkeit der
Strafverfügung steht jedoch unter der Bedingung, dass der Angeschuldigte sie
innert gesetzlicher Frist akzeptiert. Das kantonale Gesetz sieht dafür, je nach
verhängter Sanktion, eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten
bzw. eine Einsprachemöglichkeit von seiner Seite vor (vgl. § 133 und § 133bis
StPO/LU). Bei Nichtannahme bzw. erhobener Einsprache kann das
Amtsstatthalteramt gemäss § 133ter StPO/LU den Weg wählen, die Untersuchung zu
ergänzen; diesfalls darf es auch eine neue Strafverfügung aussprechen (Abs. 2).
Wird die Untersuchung dagegen nicht ergänzt, so ist die Sache dem zuständigen
Gericht zu überweisen (Abs. 1). Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich
das System infrage, dass nach der ergänzten Untersuchung unter Umständen eine
neue Strafverfügung ergeht und dadurch die gerichtliche Beurteilung
aufgeschoben wird. Mit anderen Worten geht es ihm nicht um den in Art. 6 Ziff.
1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch, dass er eine gerichtliche
Beurteilung der ihn betreffenden Strafsache erwirken kann. In seinem Fall hat
die Amtsstatthalterin nun das Erlassen einer erneuten Strafverfügung
ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges.

2.4 Vielmehr verlangt der Beschwerdeführer, die Strafuntersuchung sei
angesichts der wiederholten Strafverfügungen durch einen anderen
Amtsstatthalter weiterzuführen. Es geht um die Auswechslung einer
Untersuchungsbeamtin durch einen anderen Untersuchungsbeamten. Folglich verhält
es sich hier anders, als wenn eine richterliche Instanz eine Strafverfügung
(bzw. nach der Terminologie in anderen Kantonen ein Strafmandat oder einen
Strafbefehl) verhängt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
personelle Identität zwischen dem Richter, welcher die Strafverfügung erlässt,
und dem Strafrichter, welcher den Fall auf Einsprache hin beurteilt,
ausgeschlossen (BGE 114 Ia 143 E. 7b S. 153; Urteil 1P.411/1991 vom 17. Juni
1992, E. 5, in: EuGRZ 1992 S. 548). Diese Rechtsprechung erging gestützt auf
Art. 58 Abs. 1 aBV - diese Bestimmung wurde in Art. 30 Abs. 1 BV überführt -
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Hingegen hat der Angeschuldigte keinen Anspruch
darauf, dass ein Untersuchungsrichter mit qualifizierter richterlicher
Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet würde (vgl. BGE 124
I 274 E. 3e S. 282; Urteile 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.1, und 1P.709/
2005 vom 21. Februar 2006, E. 3). Das vorliegende Ausstandsbegehren gegen die
Amtsstatthalterin als Untersuchungsbeamtin ist nicht aufgrund von Art. 30 Abs.
1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu
beurteilen.

2.5 Hinsichtlich der Unparteilichkeit eines Untersuchungsbeamten kommt Art. 29
Abs. 1 BV zwar ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt
zu. Ebenso wie ein Staatsanwalt als Anklagevertreter kann auch ein
Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach
objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Dabei gilt es aber dem
spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu
tragen. Von Untersuchungsrichtern sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und
Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der
Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, dass der
angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch
haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen
wie den belastenden (Urteile 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.1.1; 1P.709/2005
vom 21. Februar 2006, E. 3.1; je mit Hinweisen). Es kann indessen vorkommen,
dass sich die Untersuchungsbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben bereits vor
Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zum
Gegenstand der Untersuchung zu äussern haben; dabei kommen sie nicht umhin, die
aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung
offenzulegen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der
Untersuchungsrichter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffs
entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu
überprüfen und allenfalls zu revidieren. Unter diesen Umständen vermag eine auf
den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung
keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d
S. 200).

2.6 Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Genfer Generalprokurator,
dessen Strafverfügung mit Einsprache angefochten wird, nicht allein deswegen
von der Anklagevertretung vor Gericht ausgeschlossen ist (BGE 124 I 76 E. 2 S.
78 f.). Nicht grundlegend anders ist es zu bewerten, wenn der
Untersuchungsbeamte nach der Ablehnung einer Strafverfügung einstweilen die
Verfahrensherrschaft behält. Von verpönten, voreiligen Vorverurteilungen
unterscheidet sich der Erlass der Strafverfügung dadurch, dass die
Strafuntersuchung hierbei aus behördlicher Sicht an sich als abschlussreif
erscheint. Einer solchen vorläufigen Einschätzung des Verfahrensstands steht
mit Blick auf das Gebot der Unparteilichkeit nicht von vorneherein entgegen,
dass im Nachgang zur Einsprache weitere Untersuchungshandlungen erfolgen und es
sogar zu einer erneuten, inhaltlich abweichenden Strafverfügung kommt.
Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich
allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Für eine Ausstandspflicht
müssen objektiv gerechtfertigte Gründe dafür bestehen, dass sich in Fachfehlern
gleichzeitig eine Haltung zeigt, die auf fehlender Distanz und Neutralität
beruht (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.). Dies
ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können
(vgl. BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteil 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 5-11,
erwähnt in: ZBl 103/2002 S. 276).

2.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer
überspannte Anforderungen an die Unparteilichkeit von Untersuchungsbeamten
aufstellt, wenn er aus dem Dahinfallen der Strafverfügung einen systematischen
Ausstandsgrund abzuleiten versucht. Auch vor dem Hintergrund der im konkreten
Fall nicht akzeptierten Strafverfügungen ist der Ausstand der umstrittenen
Amtsstatthalterin nicht geboten. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass bei
den einzelnen Strafverfügungen schwerwiegende Versäumnisse oder Mängel gegeben
wären. Im Anschluss an das Dahinfallen einer Strafverfügung zeigte die
Amtsstatthalterin jeweils eine hinreichende Offenheit zur Überprüfung ihrer
vorläufigen Prozessbeurteilungen. Dass sie dabei nicht allen Beweisanträgen des
Beschwerdeführers gefolgt ist, ändert nichts. Zwar ist vorliegend eine
ungewöhnliche Häufung von Strafverfügungen im gleichen Fall festzustellen. Für
den angeschuldigten Beschwerdeführer mag es auch befremdlich wirken, wenn
selbst im Anschluss an die vierte Strafverfügung weitere
Untersuchungshandlungen erforderlich sind. Dennoch nähert sich aber diese
Konstellation noch nicht einer Amtspflichtverletzung an, die objektiv als
Voreingenommenheit gegen den Beschwerdeführer eingestuft werden müsste.

3.
3.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Amtsstatthalterin vor, sie müsse
wegen eines nachfolgenden Amtsberichts in den Ausstand treten. In einem
Beschwerdeverfahren über die Zulassung des Beschwerdeführers zu den
eidgenössischen Medizinalprüfungen hatte das Bundesverwaltungsgericht die
Amtsstatthalterin am 25. Juli 2007 schriftlich um Beantwortung verschiedener
Fragen zum Strafverfahren ersucht. Auf die Frage nach den möglichen
Geschädigten antwortete diese in ihrem Amtsbericht vom 31. Juli 2007:
"X.________ steht unter dringendem Verdacht, sich mit gefälschten Dokumenten an
verschiedenen Universitäten immatrikuliert zu haben. Dadurch ist den
Universitäten möglicherweise ein Schaden entstanden.

Da sich der medizinisch offensichtlich unqualifizierte X.________ auch Zugang
zu Praktika in Krankenhäusern verschafft hat, besteht zumindest die
Möglichkeit, dass er Leib und Leben von Patienten in Gefahr gebracht bzw.
Patienten geschädigt hat."

3.2 Das Obergericht hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach dem früheren
definitiven Scheitern in universitären Prüfungen nicht mehr zum medizinischen
Studium zugelassen sei. Es werde ihm angelastet, ein Notenblatt der Universität
Genf gefälscht zu haben, um weiter studieren zu können. Der zweite Absatz der
umstrittenen Passage sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nicht über
die für die Praktika erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfüge. Diese
Würdigung im angefochtenen Entscheid erweist sich nicht als unhaltbar. Wie im
Übrigen aus den Untersuchungsakten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer mit der
Einreichung von Lohnabrechnungen in der Strafuntersuchung selbst offengelegt,
dass er in den Jahren 2005 und 2006 medizinische Praktika in Krankenhäusern im
Inland absolviert hat. Zu diesen Praktika wurde er offenbar wegen seiner
medizinischen Studien zugelassen. Es hilft dem Beschwerdeführer somit nicht,
wenn er die beanstandeten Aussagen als durch nichts belegbar und haltlos
bezeichnet.

3.3 Zwischen dem eigentlichen Gegenstand der Strafuntersuchung - der
vorgeworfenen Fälschung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Medizinstudium -
und der Möglichkeit von weiteren Schädigungen im Rahmen von Praktika ist ein
hinreichender Zusammenhang erstellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Amtstatthalterin die Praktika ebenfalls angesprochen hat. Aus einem anderen
Abschnitt des Amtsberichts geht hervor, dass die Amtsstatthalterin gegen den
Beschwerdeführer nicht wegen eines Delikts gegen Leib und Leben von Dritten
ermittelte. Auch insofern ist eine missverständliche Deutung der Passage über
die Praktika ausgeschlossen.

3.4 Insgesamt sind die fraglichen Äusserungen nicht geeignet, bei objektiver
Betrachtung den Anschein einer verfassungswidrigen Voreingenommenheit zu
erwecken.

4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Amtsstatthalterin sei befangen,
weil sie das Verfahren verschleppt habe. Dieser Vorwurf ist jedoch ebenfalls
unbegründet. Bereits die Staatsanwaltschaft ist in ihrem Entscheid vom 27. März
2008 zum Schluss gelangt, dass in der bei der Amtsstatthalterin hängigen
Strafuntersuchung keine Rechtsverzögerung erkennbar sei. Dabei hat sich die
Staatsanwaltschaft eingehend mit dem fraglichen Verfahrensgang befasst. Das
Obergericht hat weitgehend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Die
damit zum Ausdruck gebrachte Beurteilung vermag der Beschwerdeführer mit seinen
Einwänden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu entkräften. In Ergänzung zu
den Ausführungen in den kantonalen Entscheiden ist festzuhalten, dass sich die
Verzögerungen im Zusammenhang mit den dahingefallenen Strafverfügungen in einem
vertretbaren Rahmen bewegen und objektiv rechtfertigen lassen. Im Übrigen
ergibt sich aus den Akten, dass die Amtsstatthalterin nun bestrebt ist, das bei
ihr hängige Verfahren zügig zur gerichtlichen Überweisung zu bringen. Der
gegenteiligen Einschätzung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet
werden.

5.
Bei gesamthafter Betrachtung der bisherigen Führung der Strafuntersuchung gegen
den Beschwerdeführer geben die von ihm vorgebrachten Umstände keinen Hinweis
auf eine Befangenheit der Amtsstatthalterin ab. Bezüglich des
Ausstandsbegehrens dringt die Beschwerde nicht durch.

6.
Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer, es liege eine Rechtsverzögerung im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Den diesbezüglichen
Beschwerdeanträgen liegen allerdings im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe
zugrunde wie dem Ausstandsbegehren. Es geht um die Behauptung, die
Amtsstatthalterin habe das Verfahren unrechtmässig verzögert. Dass diese
Behauptung fehl geht, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4 hiervor).
Ausserdem hält der Beschwerdeführer die bisherige Verfahrensdauer für
übermässig lang, weil sich die Strafsache um Bagatelldelikte drehe und dennoch
seit rund dreieinhalb Jahren bei der Untersuchungsbehörde hängig sei. Dabei
blendet er die Komplexität des Falls aus. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem
Entscheid erläutert hat, wurden im Verlauf des Verfahrens Verdachtsmomente für
weitere Straftaten entdeckt. Die Untersuchung betrifft nunmehr
Immatrikulationen an einer Vielzahl von in- und ausländischen Universitäten.
Hinzu kam die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers. Dieses Gutachten wurde am 11. Dezember 2007 erstattet. Auch
in dieser Hinsicht kann von einer Verletzung des verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebots keine Rede sein.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet