Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.147/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_147/2008 /fun

Urteil vom 12. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X._________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsidium 3 des Bezirksgerichts Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden.

Gegenstand
Strafverfahren; polizeiliche Vorführung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2008
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Baden führt gegen X._________ ein Strafverfahren betreffend
Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB. Auf den 20.
Mai 2008 wurde eine Verhandlung anberaumt. Zu diesem Zweck verfügte der
Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden am 5. März 2008, dass X._________
zwecks Sicherstellung der Hauptverhandlung dem Bezirksgericht am 20. Mai 2008
polizeilich vorzuführen sei.

Nach diversen Schreiben antwortete der Präsident des Bezirksgerichts Baden dem
amtlichen Verteidiger von X._________ am 2. April 2008, dass der
Vorführungsbefehl nicht zurückgezogen werde. Gegen dieses Schreiben erhob
X._________ am 24. April 2008 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen
des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 6. Mai 2008 auf die
Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, das
Schreiben vom 2. April 2008 sei weder eine Verfügung noch ein Beschluss, gegen
den ein Rechtsmittel gegeben wäre. Das Schreiben sei lediglich eine
schriftliche Bestätigung, dass die mit der Vorladungsverfügung angeordnete
Zuführung zur Gerichtsverhandlung weiterhin Bestand habe. Soweit sich die
Beschwerde gegen die Vorladungsverfügung vom 5. März 2008 richten sollte, sei
die Beschwerdefrist längstens abgelaufen.

2.
X._________ führt mit Eingabe vom 1. Juni 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art.
78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend macht, vermag mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich
darzulegen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen mit ihrem
Nichteintretensentscheid seinen Gehörsanspruch oder ein anderes
verfassungsmässiges Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das
vorliegende Verfahren nicht schon zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
werden müsste.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidium 3 des Bezirksgerichts
Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli