Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.145/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_145/2008

Urteil vom 29. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
12, 4410 Liestal.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2007 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesgericht das Gesuch
stellte, er "sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen";
dass Haftentlassungsgesuche nicht beim Bundesgericht, sondern bei der
zuständigen kantonalen Behörde einzureichen sind;
dass deshalb auf das Haftentlassungesuch wegen Unzuständigkeit nicht
einzutreten ist;
dass auf die Eingabe vom 28. Mai 2008 auch nicht als Beschwerde gegen die
Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2007 betreffend
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2008 eingetreten werden kann,
da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) längstens abgelaufen ist;
dass ein weiterer kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid weder ersichtlich
noch dargetan ist;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden kann;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt
des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli