I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.145/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_145/2008 Urteil vom 29. Mai 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal. Gegenstand Haftentlassung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, er "sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen"; dass Haftentlassungsgesuche nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen sind; dass deshalb auf das Haftentlassungesuch wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten ist; dass auf die Eingabe vom 28. Mai 2008 auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2007 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2008 eingetreten werden kann, da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) längstens abgelaufen ist; dass ein weiterer kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid weder ersichtlich noch dargetan ist; dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Mai 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli