Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.142/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_142/2008 /fun

Urteil vom 12. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Nabholz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2008
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
X.________ erhob am 3. März 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen Strafklage gegen ihren Ehemann. Sie wirft ihm Betrug, Erpressung und
Wucher vor. Die Strafklägerin macht geltend, ihr Ehemann versuche, im Hinblick
auf das zwischen ihnen hängige Scheidungsverfahren ihre Zivilansprüche zu
schmälern. In ihrer Eingabe vom 3. März 2008 beantragte sie die Durchführung
von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen in Geschäfts- und
Wohnräumlichkeiten des Ehemannes. Am 18. März 2008 lud das Untersuchungsamt
Uznach die Kontrahenten zu einer Konfrontationseinvernahme auf den 22. April
2008 vor.

B.
Am 26. März 2008 reichte die Strafklägerin bei der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Darin verlangte sie den
Vollzug diverser Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen. Mit Entscheid vom 8.
April 2008 trat die Anklagekammer auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer gelangte X.________ mit Beschwerde vom
22. Mai 2008 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides.

Die Anklagekammer beantragt mit Stellungnahme vom 12. Juni 2008 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während die Staatsanwaltschaft
auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin
replizierte am 10. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid betrifft in der Sache eine
strafprozessuale Zwischenverfügung betreffend Nichtanordnung von
Untersuchungsmassnahmen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann
offen bleiben, ob die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zulässig erscheint.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Untersuchungsbehörde die
Anordnung der beantragten strafprozessualen Zwangsmassnahmen "zumindest zum
jetzigen Zeitpunkt" verweigert habe. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium liege
es grundsätzlich im alleinigen Ermessen der Untersuchungsbehörde, ob sie den
betreffenden Begehren Folge leistet oder nicht. Gegen die Abweisung der
fraglichen Beweisanträge sei daher die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
zulässig. Von hier nicht erfüllten Ausnahmen abgesehen, fehle es Strafklägern
in Fällen wie dem vorliegenden (mangels Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 223
Abs. 1 StP/SG) an der Beschwerdelegitimation.

3.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV kein
unbegrenzter Anspruch von Strafklägern, dass die Untersuchungsbehörde die
angebotenen Beweismittel sofort abnimmt und beantragte strafprozessuale
Zwangsmassnahmen vollzieht. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus
dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 124 I 242 entnehmen.

3.1 Zwar haben die Strafkläger im Untersuchungsverfahren jederzeit ein
Beweisantragsrecht (vgl. Art. 177 Abs. 1 StP/SG), und sie erhalten nach
Abschluss der Strafuntersuchung die Gelegenheit, nötigenfalls
Beweisergänzungsanträge zu stellen (vgl. Art. 180 StP/SG). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwägt, liegt es im aktuellen Verfahrensstadium jedoch im Aufgaben-
und Ermessensbereich der Untersuchungsbehörde, zu entscheiden, welche
Untersuchungsmassnahmen (auch unter dem Gesichtspunkt von allfälligen drohenden
Beweisverlusten) sachlich geboten erscheinen. Dies muss umso mehr im
vorliegenden Fall gelten, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern
der (vorläufige) Verzicht auf die beantragten strafprozessualen
Zwangsmassnahmen unhaltbare Folgen nach sich zöge oder einen
Ermessensmissbrauch begründen würde. Ihre vage Vermutung, bei einem Verzicht
auf sofortigen Vollzug der beantragten Untersuchungshandlungen könnte die
Gegenpartei versucht sein, Beweismaterial zu "beseitigen", genügt in diesem
Zusammenhang offensichtlich nicht. Anders zu entscheiden hiesse, dass die
Untersuchungsbehörden (zur Wahrung von theoretisch möglichen Beweisverlusten)
praktisch sämtliche von Strafklägern beantragten Zwangsmassnahmen vollziehen
müssten.

3.2 Nach dem Gesagten hält hier auch die Auffassung der Vorinstanz, auf die
kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation
nicht einzutreten, vor der Bundesverfassung stand. Sie verletzt weder den
verfassungsmässigen Rechtsweganspruch, noch das rechtliche Gehör bzw. das
Verbot der formellen Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 29a
BV).

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin begründen (über das bereits
Dargelegte hinaus) keine selbstständigen zulässigen Rügen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit diesem Entscheid in der Sache wird das (sinngemäss erhobene) Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster