Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.13/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


1B_13/2008

Urteil vom 28. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2008 des Präsidenten der
Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.
Erwägungen:

1.
X. ________ erhob am 1. Mai 2007 Strafklage gegen seine ehemalige Ehefrau
Y.________ wegen Verdachts auf Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflichten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Das
Untersuchungsamt Altstätten erliess am 14. Dezember 2007 im Strafverfahren
gegen Y.________ eine Nichteintretensverfügung.

Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde und ersuchte
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Präsident der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Entscheid vom 11. Januar 2008 ab und
setzte X.________ eine Frist von 10 Tagen zur Entrichtung der
Einschreibgebühr von Fr. 200.--. Zur Begründung machte er zusammenfassend
geltend, dass die Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Beurteilung als
aussichtslos erscheine.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art.
95 ff. BGG. Er legt nicht dar, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung und die Einforderung eines Kostenvorschusses
Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art.
42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel
ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli