Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.132/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_132/2008

Urteil vom 30. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone
Schobinger,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, Stauffacherstrasse
55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2008
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Juli 2005 wurde X.________ festgenommen, nachdem A.________ ihn
beschuldigte hatte, sie am 17. Juli vergewaltigt zu haben. Am folgenden Tag
wurde A.________ mittels Videobefragung einvernommen. Im Anschluss daran wurde
X.________ zum Vergewaltigungsvorwurf befragt und freigelassen.

B.
Vom 26. August bis 6. September 2005 war X.________ in Untersuchungshaft wegen
des Verdachts, am 11. März und 14. Juli 2005 an zwei Raubüberfällen gegen
Tankstellen teilgenommen zu haben.

Am 25. September 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Vergewaltigung
sowie wegen Teilnahme an einem Raubüberfall.

C.
Am 19. Dezember 2007 wurde X.________ wegen Drogenbesitzes verhaftet und am 21.
Dezember 2007 aus der Haft entlassen. Am 21. Januar 2008 wurde er in diesem
Zusammenhang erneut verhaftet. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 wurde ihm der
vorzeitige Strafantritt bewilligt.

Am 14. März 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Zusatzanklage betreffend des
Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

D.
Am 1. April 2008 fand die Hauptverhandlung statt. Der Präsident der 2.
Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ordnete Beweisergänzungen an, u.a. die
Einvernahme der Geschädigten A.________ als Zeugin.

E.
Am 2. April 2008 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Diesen Antrag wies der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 10. April 2008 ab. Der
Haftrichter bejahte Kollusionsgefahr aufgrund der vom Bezirksgericht
angeordneten erneuten Befragung von A.________.
Am 6. Mai 2008 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde von
X.________ gut, weil keine Kollusionsgefahr vorliege. Es wies die Sache zur
Prüfung allfälliger weiterer Haftgründe an den Haftrichter zurück.

F.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt erneut ab, diesmal
gestützt auf Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr.

Dagegen hat X.________ am 20. Mai 2008 Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien die zuständigen
kantonalen Behörden anzuweisen, angemessene Auflagen oder Ersatzmassnahmen mit
der Haftentlassung zu verbinden. Überdies beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

G.
Die Staatsanwaltschaft und der Haftrichter haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
Strafsachen grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf die
Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, die nicht (genügend) begründet
wird (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser setzt
das Einverständnis der angeschuldigten Person sowie die Erwartung einer
unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme voraus und darf
den Zweck des Strafverfahrens nicht gefährden (§ 71a StPO/ZH). Für alle
strafprozessualen Häftlinge, inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und
Massnahmenvollzug, gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Diese
können sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen
(BGE 133 I 270 E. 2 S. 275 mit Hinweisen) und jederzeit ein Begehren um
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79
f.). Dieses Gesuch darf nur abgewiesen werden, wenn strafprozessuale Haftgründe
fortdauern und die Dauer der Haft bzw. des Strafvollzugs nicht in die Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 mit
Hinweisen; 117 Ia 72 E. 1d S. 80).

Voraussetzung für die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft (§ 67 StPO/ZH) ist nach zürcherischem Strafprozessrecht, dass
gegen den Angeschuldigten der dringende Tatverdacht eines Vergehens oder
Verbrechens besteht und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich
Kollusions-, Flucht-, oder Wiederholungsgefahr (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Die
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen,
sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4
i.V.m. § 72 f. StPO/ZH).

Im vorliegenden Fall ist ein dringender Tatverdacht im Hinblick auf die
angeklagten Taten (Raub, Vergewaltigung, Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz) zu bejahen. Streitig ist dagegen, ob der Haftgrund der
Fluchtgefahr und/oder der Wiederholungsgefahr vorliegt und ob sich der
Haftzweck durch mildere Massnahmen erreichen liesse.

3.
Zu prüfen ist zunächst, ob Fluchtgefahr vorliegt.

3.1 Der Haftrichter bejahte Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer im Falle
der Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe und dem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung C durch das Migrationsamt rechnen müsse. Der
Beschwerdeführer verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und es sei
davon auszugehen, dass er familiäre und freundschaftliche Beziehungen in seinem
Heimatland Tunesien unterhalte, in dem er im Sommer 2007 mehrere Monate
verbracht habe. Der Haftrichter berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer
regelmässigen Kontakt zu Frau B.________ in Schlieren unterhalte, die er zu
heiraten gedenke, und bei der er im Falle der Haftentlassung unterkommen könne.
Er räumte auch ein, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn der Untersuchung
im Sommer 2005 nie der Strafverfolgung durch Flucht entzogen habe, sondern im
Sommer 2007 sogar freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt sei. Der Haftrichter
ging aber davon aus, dass sich die Situation des Gesuchstellers seit der
Durchführung der Hauptverhandlung in dem Sinne einschneidend verändert habe,
als sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten
mehrjährigen Freiheitsstrafe mit anschliessendem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung konkretisiert habe und der Beschwerdeführer deshalb
nun doch ernsthaft in Betracht ziehen könnte, sich ins Ausland abzusetzen.
Demgegenüber gelte es sicherzustellen, dass die Untersuchung durch die noch
notwendige Zeugenbefragung ergänzt und die Hauptverhandlung fortgesetzt werden
könne.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr bestehe. Er habe sich
seit Einleitung des Strafverfahrens vor bald drei Jahren stets den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten und sich mehrfach freiwillig
gemeldet, obschon er dabei insgesamt drei mal verhaftet worden sei. Auch von
einem Aufenthalt in Tunesien sei er freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt.
Der Haftrichter habe deshalb auch in seiner Verfügung vom 23. Januar 2008 das
Vorliegen von Fluchtgefahr verneint.

Es gebe keinen Grund, die Situation heute anders einzuschätzen, im Gegenteil:
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau B.________ und ihren zwei Kindern
sei heute so intensiv geworden, dass sie die Gründung einer gemeinsamen Familie
planten. Frau B.________ könnte dem Beschwerdeführer nicht ins Ausland folgen,
da ihr 10-jähriger Sohn ein Internat in Russikon besuche und ihr 16-jähriger
Sohn in Frankreich studiere. Schon allein aus diesem Grund habe der
Beschwerdeführer ein immenses Interesse, in der Schweiz zu bleiben.

Die Vorwürfe der Vergewaltigung und des Raubes und die deshalb drohende
Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe seien dem Beschwerdeführer schon
lange bekannt, weshalb der Strafantrag der Staatsanwaltschaft von 5 ½ Jahren
Freiheitsstrafe in der Hauptverhandlung vom 1. April 2008 nicht überraschend
gekommen sei. Ob die Niederlassungsbewilligung C infolge einer Verurteilung
widerrufen werde, stehe noch nicht fest: Das Migrationsamt habe sich zu dieser
Frage noch nicht geäussert und der Widerruf sei keineswegs zwingend.

3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden
Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in
Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je
mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind beispielsweise die familiären und
sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden
sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches.
Im vorliegenden Fall hat der Haftrichter neben der drohenden Freiheitsstrafe
die konkreten Umstände und die Lebensverhältnisse des Angeschuldigten
gewürdigt, wobei er auch die gegen Fluchtgefahr sprechenden Indizien
(bisheriges Verhalten im Strafverfahren; Beziehung zu Frau B.________)
berücksichtigt hat. In der Gesamtwürdigung bejahte er dennoch Fluchtgefahr,
weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten
mehrjährigen Freiheitsstrafe mit anschliessendem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung inzwischen konkretisiert habe und der
Beschwerdeführer deshalb ernsthaft in Betracht ziehen könnte, in sein
Heimatland Tunesien zurückzukehren, in dem er noch über familiäre und
freundschaftliche Kontakte verfüge.

Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden: Zwar musste der Beschwerdeführer
bereits aufgrund des Untersuchungsverfahrens und der Anklageerhebung mit der
Möglichkeit einer empfindlichen Strafe rechnen. Dennoch stellt der Strafantrag
der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe
ein neues Element dar. Eine Verurteilung in dieser Grössenordnung würde mit
grosser Wahrscheinlichkeit (wenn auch nicht zwingend) den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach sich ziehen (vgl. Art. 63 i.V.m. Art. 62 lit. b
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]). Muss der Beschwerdeführer deshalb ernsthaft damit rechnen,
dass er die Schweiz ohnehin verlassen muss, erscheint die Versuchung, dies vor
einer allfälligen Verurteilung und Vollstreckung einer langjährigen
Freiheitsstrafe zu tun, gross. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der
seine Jugend in Tunesien verlebt hat, dort noch über familiäre und
freundschaftliche Beziehungen verfügt. Es erscheint auch nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass ihm B.________ und ihre Kinder nach Tunesien folgen
könnten.

3.4 Nach dem Gesagten durfte der Haftrichter eine ernsthafte Gefahr bzw.
Wahrscheinlichkeit der Flucht bejahen. Es kann daher offen bleiben, ob auch der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht.

4.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft ist zu berücksichtigen, dass
das Strafverfahren weit fortgeschritten ist und in Kürze mit dem
erstinstanzlichen Entscheid zu rechnen ist. Die Dauer der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt ca. 4 ½
Monaten ist offensichtlich noch nicht in die Nähe der zu erwartenden
Freiheitsstrafe gerückt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, dass die
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft im Januar 2008 wegen des Verdachts von
Betäubungsmitteldelikten angeordnet wurde, die für das Strafmass nicht stark
ins Gewicht fallen. Für die Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine
Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles
erforderlich, wobei auf die heutige Situation des Beschwerdeführers, nach der
Hauptverhandlung vom 1. April 2008, und die ihm insgesamt - für alle
angeklagten Delikte zusammen - drohende Strafe abzustellen ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (z.B. die Weisung,
sich um Arbeit zu bemühen), sind in erster Linie auf den Haftgrund der
Wiederholungsgefahr zugeschnitten. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Auflage, bei Frau B.________ Wohnsitz zu nehmen und sich wöchentlich bei der
Staatsanwaltschaft zu melden, erscheint nicht geeignet, den Beschwerdeführer an
einem Untertauchen in oder einer Flucht aus der Schweiz zu hindern. Auch eine
Pass- und Schriftensperre könnte das Risiko einer Flucht nicht genügend
vermindern.

5.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil sich der Haftrichter mit dem Eventualantrag auf
Haftentlassung unter angemessenen Auflagen resp. Ersatzmassnahmen und den vom
Beschwerdeführer konkret vorgeschlagenen Massnahmen nicht auseinandergesetzt
habe.

Der Haftrichter muss stets prüfen, ob die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/
ZH; dies ergibt sich auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip; vgl. dazu BGE
133 I 270 E. 3.3 S. 279). Dies bedeutet aber nicht, dass der Haftentscheid
immer Erwägungen zu dieser Frage enthalten muss, darf sich doch die Begründung
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen
Gehörs liegt deshalb nur vor, wenn sich Ausführungen zu Ersatzmassnahmen
aufgrund der konkreten Umstände des Falles aufdrängen, insbesondere wenn
konkrete geeignete Massnahmen vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden sind
(vgl. BGE 133 I 270 E. 3.3.3 S. 280).
Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer
Eingabe vom 15. Mai 2008 als mildere Massnahme im Zusammenhang mit der
Fluchtgefahr lediglich eine Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft
vorgeschlagen. Da diese Massnahme nach dem oben Gesagten nicht geeignet war,
den Haftzweck zu ersetzen, war der Haftrichter nicht gehalten, sich speziell
dazu zu äussern.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung vorliegen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), sind keine Kosten zu
erheben und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin Antigone Schobinger als
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Antigone Schobinger, wird als amtliche Vertreterin des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/
Albis, Zweigstelle Dietikon, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber