Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.129/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_129/2008 /fun

Urteil vom 20. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz, 5600 Lenzburg.

Gegenstand
Amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2008 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Lenzburg ernannte mit Verfügung vom 12. November 2007
Fürsprecher Marc Siegenthaler als amtlicher Verteidiger von X.________. Dagegen
erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 abwies. Auf
eine gegen diesen Entscheid von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen
trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Februar 2008 nicht ein (Verfahren
1B_31/2008).

2.
X.________ focht mit Beschwerde vom 3. März 2008 erneut die Verfügung des
Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. November 2007 an. Die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 2. April
2008 auf die Beschwerde nicht ein. Sie führte zusammenfassend aus, dass
X.________ die neue Ablehnung seines amtlichen Verteidigers zuerst beim
Gerichtspräsidium Lenzburg hätte geltend machen müssen.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 14. Mai 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art.
78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.

Nachdem mit Bundesgerichtsurteil 1B_31/2008 vom 12. Februar 2008 das
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12.
November 2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde, legt der Beschwerdeführer
nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen die
Verfassung oder die Konvention verletzt haben sollte, als sie auf die erneute
Beschwerde vom 3. März 2008 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg
vom 12. November 2007 nicht eintrat; solches ist auch nicht ersichtlich.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli