Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.125/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_125/2008 /daa

Urteil vom 23. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2008 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter.

Erwägungen:

1.
X.________ befindet sich seit dem 28. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Es wird
ihm vorgeworften, am 26. Januar 2008 in Zürich eine Person mit einem
Messerstich in den Bauch und in die Kniekehle verletzt zu haben. X.________ ist
geständig, den Geschädigten verletzt zu haben, macht aber geltend, zuvor vom
Geschädigten angegriffen worden zu sein.

2.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ersuchte am 22. April 2008 um
Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
verlängerte mit Verfügung vom 26. April 2008 die Untersuchungshaft von
X.________ bis zum 28. Juli 2008. Der Haftrichter bejahte den dringenden
Tatverdacht der schweren Körperverletzung wie auch das Vorliegen der besonderen
Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr.

3.
X.________ führt - ohne Beizug seines amtlichen Verteidigers im kantonalen
Verfahren - mit Eingabe vom 30. April 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78
ff. BGG). Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, forderte
das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2008 auf, den
angefochtenen Entscheid bis am 16. Mai 2008 nachzureichen. Dieser Aufforderung
kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach und reichte am 8. Mai 2008
(Posteingang 14. Mai 2008) ausserdem eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess
sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.

Mit seinem Hinweis auf Notwehr vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen,
inwiefern der Haftrichter den dringenden Tatverdacht der schweren
Körperverletzung in verfassungswidriger Weise bejaht haben sollte. Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr setzt sich der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des Haftrichters
auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter dabei Recht im
obgenannten Sinne verletzt haben sollte. Hinsichtlich des dringenden
Tatverdachts und der Wiederholungsgefahr liegt keine genügende Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vor. Ob hinsichtlich des besonderen Haftgrundes
der Fluchtgefahr eine genügende Begründung vorliegt, kann unter diesen
Umständen offen bleiben.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli