Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.120/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_120/2008 /nip

Urteil vom 24. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Traubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Strafprozess, Kaution,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. April 2008 des Bundesstrafgerichtes, I.
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts
des gewerbsmässigen Betruges, der Geldwäscherei und weiterer Delikte. Am 19.
September 2005 wurde er auf Ersuchen der BA in Nizza/Frankreich verhaftet und
in vorläufige Auslieferungshaft gesetzt. Im Dezember 2005 entliessen ihn die
französischen Behörden wegen einer Erkrankung aus der Haft. Mit Verfügung vom
13. April 2006 verpflichtete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg.
URA) den Beschuldigten (in dessen Einverständnis und als Ersatzmassnahme für
eine erneute Inhaftierung) zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr.
100'000.--.

B.
Am 16. November 2007 beantragte der Beschuldigte die Freigabe der geleisteten
Kaution. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wies das Eidg. URA das Gesuch ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, I.
Beschwerdekammer, am 25. April 2008 ebenfalls abschlägig.

C.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 25. April 2008 gelangte X.________
mit Beschwerde vom 8. Mai 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und die Freigabe der Kaution.

Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 3. Juni 2008 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Eidg. URA und das
Bundesstrafgericht haben je auf Vernehmlassungen verzichtet. Der
Beschwerdeführer replizierte am 16. Juni 2008. Am 9. und 21. Oktober 2008
reichte er unaufgefordert weitere Eingaben ein.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 79 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen
Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es
sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche
Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen
strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; BGE 133 IV 278 E.
1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE 133 IV 182).

1.1 Anfechtbar sind insbesondere Zwangsmassnahmenentscheide der
Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft (Untersuchungs- und
Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie Ersatzmassnahmen für Haft (wie
Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Haftkaution etc.; vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 1.2; nach altem
Verfahrensrecht [vor Inkrafttreten des BGG] s. auch schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2
S. 54; 66 ff.; nicht amtl. publ. E. 1.2 von BGE 131 I 425; BGE 130 I 234 E. 2.2
S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224). Soweit der Beschwerdeführer allgemeine
Kritik am hängigen Strafverfahren übt (etwa was dessen Dauer betrifft), dabei
aber keine zulässigen Rügen gegen die streitige Zwangsmassnahme erhebt, ist
hingegen auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteile des Bundesgerichtes
1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 1.3; 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E.
1.2; 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 1.4).

2.
Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Die
Freigabe der streitigen Haftkaution unterliege den gleichen rechtlichen
Voraussetzungen wie die strafprozessuale Haft. Weder ein dringender Tatverdacht
noch Fluchtgefahr seien als Voraussetzung der Zwangsmassnahme erfüllt. Die
Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ausserdem das rechtliche Gehör verletzt.

3.
Der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts (Art. 44 Ziff. 1 BStP) in Haft zu
setzen wäre, kann in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit
dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung
einer Strafe stellen werde (Art. 53 BStP). Bei der streitigen Haftkaution
handelt es sich um eine mildere Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer
Haft, mit der (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) einer gewissen Fluchtneigung
des Beschuldigten vorgebeugt werden soll (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit
Hinweisen). Die Sicherheitsleistung setzt hinreichende Haftgründe voraus (vgl.
BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f., E. 3.3 S. 30, E. 3.4 S. 31 f., E. 3.5 S. 32, je
mit Hinweisen).

4.
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen verlangen (nach Massgabe des konkreten
Einzelfalles) zunächst einen hinreichenden Tatverdacht (BGE 124 IV 313 E. 4 S.
316). Je schwerer der Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen ausfällt,
desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an die Konkretisierung des
Tatverdachtes zu stellen. Strafprozessuale Haft verlangt den dringenden
Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 44 BStP; vgl. BGE 116 Ia 143 E.
3c S. 146). Ein mit Untersuchungshaft verbundener Freiheitsentzug stellt
allerdings eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Anordnung
schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere
Anforderungen zu gelten haben als für blosse Ersatzmassnahmen (vgl. Urteile des
Bundesgerichtes 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 1.3; 1P.704/2004 vom 29.
Dezember 2004, E. 4.1; entgegen Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.],
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 6 zu
§ 72 StPO/ZH). Analoges gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes auch für den
besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit
Hinweisen).

4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen
Zwangsmassnahmenverfahren grundsätzlich keine erschöpfende Abwägung aller
strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV
313 E. 4 S. 316).

4.2 Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17, je mit Hinweisen).

4.3 Im angefochtenen Entscheid wird zunächst dargelegt, was dem
Hauptbeschuldigten im wesentlichen vorgeworfen wird. Dieser habe zusammen mit
Mitbeschuldigten hunderte von Anlegern in der Schweiz und im Ausland über ein
Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu
Investitionen veranlasst. Die angelegten Mittel seien anders als vereinbart,
zur Bereicherung der Beschuldigten und zur Auftrechterhaltung des
"betrügerischen Konstrukts" verwendet worden. Die Gelder seien zu einem grossen
Teil auf die Bahamas in dort geführte Fonds transferiert worden, unter anderem
auf Konti der Moore Park Investments Inc., die zum Firmenkonglomerat der Moore
Park-Gruppe gehört habe und auf die der Hauptbeschuldigte massgeblichen
Einfluss ausgeübt habe. In der Folge sei das Geld auf andere Konten (in der
Schweiz und im Ausland) weitergeflossen, deren Zugriffsberechtigter ebenfalls
der Hauptbeschuldigte gewesen sei.

Die BA verdächtigt den Beschwerdeführer, er habe selbst (aktiv und in
massgeblicher Funktion) an den untersuchten Wirtschaftsdelikten mitgewirkt. Im
genannten Zusammenhang habe er auf den Bahamas eine "zentrale Rolle"
wahrgenommen. Als Direktor (mindestens bis 2002) einer Bank, bei der Konten der
Moore Park-Gruppe geführt worden seien, und nach Instruktionen des
Hauptbeschuldigten habe der Beschwerdeführer Zahlungen von einem Konto der
Moore Park Investments Inc. veranlasst. Zudem habe er als Direktor und
Domizilgeber bei sechs verschiedenen Fonds gewirkt, welche den getäuschten
Anlegern zur Investition angeboten worden seien. Das Management dieser Fonds
sei von einer weiteren Gesellschaft der Moore Park-Gruppe ausgeübt worden, die
dem Hauptbeschuldigten gehört und in welche dieser im Frühjahr 2003 weitere
Gelder investiert habe. Diese Zusammenhänge würden durch zahlreiche Verträge
dokumentiert, die vom Beschwerdeführer und dem Hauptbeschuldigten unterzeichnet
worden seien.

Der Beschwerdeführer werde vom Hauptbeschuldigten auch insofern belastet, als
die Moore Park-Gruppe, deren Direktor der Beschwerdeführer gewesen sei, vom
erwähnten Anlagesystem sogenannte "Tradingsignale" bezogen habe. Dies sei vom
Beschwerdeführer zwar eingeräumt worden; er mache jedoch geltend, dass es sich
dabei bloss um sogenanntes "Windowdressing" (mit Scheinverträgen) gehandelt
habe. Bei einer Bank in der Schweiz sei sodann ein Konto eruiert worden,
welches vom Beschwerdeführer im April 2001 eröffnet worden und über das er mit
Kollektivunterschrift verfügungsberechtigt sei. Über dieses Konto seien CHF
173,7 Mio. an einen weiteren Mitbeschuldigten transferiert worden. Es bestehe
der Verdacht, dass das Konto im dargelegten Zusammenhang ebenfalls deliktischen
Zwecken gedient habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt "wesentlich zum
Laufen und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Systems beigetragen"
(angefochtener Entscheid, S. 6-8, E. 3.3-3.4).

4.4 Die Bestreitungen des Beschwerdeführers lassen den von der Vorinstanz
dargelegten hinreichenden Tatverdacht nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich
für die Vorbringen, es gebe keine "Moore Park-Gruppe", und seine Funktionen als
Direktor, Domizilgeber für verschiedene Fonds sowie Unterschriftsberechtigter
am fraglichen Bankkonto hätten mit den untersuchten Wirtschaftsdelikten "nichts
zu tun".

4.5 Auch die (beiläufig erhobene) Rüge, die Vorinstanz habe sich mit der Frage
des Tatverdachtes nicht ausreichend auseinandergesetzt und dabei das rechtliche
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, erweist sich nach dem oben Gesagten als
unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von
Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte bei Verzicht auf die
streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie
jedoch für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen
vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die
gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden
(vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). In
diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des
Angeschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und
Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein
Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend
verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE
123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft sind an den
Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung grundsätzlich weniger hohe
Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe stets auf Vorladung hin an
allen Einvernahmen teilgenommen, bereitwillig Auskunft gegeben und mit den
Behörden kooperiert. Er sei Schweizer Bürger, schwer krank, habe
Familienangehörige in der Schweiz und wohne "zeitweise" auf den Bahamas und in
Paris. Die Annahme der Vorinstanz, er könne sich möglicherweise ins Ausland
absetzen, sei völlig verfehlt und willkürlich.

5.3 Diese Vorbringen lassen die Annahme einer gewissen Fluchtneigung (als
gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der streitigen Haftkaution) nicht
als verfassungswidrig erscheinen. Der Beschwerdeführer bestreitet die
Darstellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass gegen ihn am 25. Oktober
2004 ein Haftbefehl erlassen wurde, da er flüchtig gewesen sei bzw. in der
Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt habe. Am 19. September 2005 sei er
in Nizza verhaftet worden, worauf die BA am 10. Oktober 2005 ein förmliches
Auslieferungsersuchen habe stellen müssen. Zu seiner aktuellen Wohnadresse
macht er nur vage Angaben ("zur Zeit in Paris").

6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Verletzung des
"Beschleunigungsgebotes". Das Strafverfahren werde seiner Ansicht nach zu wenig
zügig vorangetrieben. Die BA beabsichtige, das Verfahren "liegen zu lassen" und
frühestens im Jahre 2009 abzuschliessen.

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Haft. Die besonderen
Beschleunigungsgebote für Haftfälle (im Sinne von Art. 31 Abs. 3-4 BV bzw. Art.
5 Ziff. 3-4 EMRK) sind hier daher nicht anwendbar. Ebenso wenig ist es die
Aufgabe des Bundesgerichtes im Rahmen der Zwangsmassnahmenbeschwerde nach Art.
79 BGG, die Dauer des hängigen (sehr komplexen) Wirtschaftsstrafverfahrens
einer selbstständigen verfassungsrechtlichen Prüfung (im Lichte von Art. 29
Abs. 1 BV) zu unterziehen (vgl. oben, E. 1.1). Die Vorinstanz hat sich auch mit
dieser Frage im Übrigen ausdrücklich befasst (vgl. angefochtener Entscheid, E.
5.3). Die durch das Bundesgericht zu überprüfende Zwangsmassnahme erweist sich,
wie dargelegt, als bundesrechtskonform. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich
angerufenen Grundsätze der "Gewaltenteilung" und des Willkürverbotes haben in
diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende
selbstständige Bedeutung.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen
Untersuchungsrichteramt, der Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesstrafgericht,
I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster