Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.119/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_119/2008 nip

Urteil vom 2. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2008 des
Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ ist ein Strafverfahren hängig, insbesondere wegen des
Verdachts von qualifizierten Drogendelikten. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2004 bewilligte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die
amtliche Verteidigung des Angeschuldigten für die Dauer der Untersuchungshaft
bzw. längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.
Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
Mit Urteil vom 2. März 2007 sprach das Kreisgericht Rheintal den Angeklagten
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der mehrfachen Wiederhandlung gegen das ANAG schuldig und bestrafte ihn
mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 118 Tagen. Dagegen erhob der Verurteilte am 4. Juli 2007
Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen.

C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 stellte der Verurteilte beim Kantonsgericht
ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren. Die Eingabe wurde
vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen übermittelt, welches das Gesuch mit
Verfügung vom 6. März 2008 mangels Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit
abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied der
Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen am 9. April 2008 ebenfalls
abschlägig.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 9. April 2008
gelangte X.________ mit Beschwerde vom 8. Mai 2008 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Der Verwaltungsgerichtspräsident und das kantonale Sicherheits- und
Justizdepartement beantragen mit Vernehmlassungen vom 20. bzw. 21. Mai 2008 je
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine (kantonal
letztinstanzliche) separat eröffnete strafprozessuale Zwischenverfügung
betreffend amtliche Verteidigung. Die Beschwerde dagegen ist (insbesondere im
Hinblick auf Art. 80 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) grundsätzlich zulässig. Auf
unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel (im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG)
kann indessen nicht eingetreten werden (vgl. unten, E. 10).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm während eines laufenden
Strafverfahrens bzw. nach dem erstinstanzlichen Urteil die amtliche
Verteidigung entzogen worden. Dies sei mit Treu und Glauben, Art. 9 und Art. 29
BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht vereinbar. Auch sein Anspruch auf
Berufung (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 BV) werde damit unterlaufen. Nachdem ihm
die Offizialverteidigung bis zum erstinstanzlichen Urteil gewährt worden sei,
erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb ihm im angefochtenen Entscheid die
unentgeltliche Verbeiständung für das Berufungsverfahren mangels
Bedürftigkeitsnachweis verweigert werde. Dies umso weniger, als seine
finanziellen Verhältnisse (seit dem früheren Entscheid vom 10. Dezember 2004)
unverändert geblieben seien bzw. sich sogar eher verschlechtert hätten. Es
liege hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Er, der Beschwerdeführer,
habe kein Vermögen und massive Schulden. Daher könne er seine weitere
Verteidigung im Berufungsverfahren nicht finanzieren. Dies sei im Verfahren vor
der Vorinstanz ausreichend belegt worden. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn vor der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im
Berufungsverfahren die finanziellen Verhältnisse eines Verurteilten geprüft
würden. Dies dürfe von den kantonalen Behörden jedoch nicht dazu missbraucht
werden, Berufungsverfahren zu verhindern. Bei einer Bedürftigkeitsprüfung sei
"höchstens abzuklären, ob der Angeschuldigte über ein ausreichendes Vermögen
verfügt". Zwar habe er monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 6'300.--, sei bisher
keine Lohnpfändung erfolgt und verdiene seine Ehefrau (seit Anfang 2007)
zusätzlich Fr. 4'000.-- pro Monat. Eine Familie mit zwei Kindern bewege sich im
Kanton Zürich jedoch damit "auf dem Existenzminimum". Die Vorinstanz lege nicht
dar, wie er damit die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren bezahlen
könnte, sondern beschränke sich auf "eine unsubstantiierte Kritik einzelner der
geltend gemachten Positionen". Es sei überspitzt formalistisch, vom
Beschwerdeführer "unzählige weitere Belege zu irgendwelchen
Lebenshaltungskosten zu verlangen". Im Verfahren vor Bundesgericht reicht er
diverse neue Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.

3.
Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer weder das Recht auf
Berufung verweigert, noch wird ihm die Möglichkeit verwehrt, sich durch einen
Verteidiger vertreten zu lassen. Streitig ist die Frage, ob der Staat die
Kosten einer amtlichen Verteidigung zu tragen bzw. vorzuschiessen habe.

4.
Nach st.gallischem Strafprozessrecht kann der bedürftige Angeschuldigte
insbesondere dann eine amtliche Verteidigung verlangen, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten in Betracht kommt (Art. 56 Abs. 1 i.V.m
Abs. 3 lit. a StP/SG). Der amtliche Verteidiger wird vom Staat entschädigt
(Art. 58 StP/SG). Auf entsprechendes Gesuch hin kann auch ein nicht im Kanton
St. Gallen praktizierender Anwalt als Offizialverteidiger zugelassen werden,
wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Angeschuldigten besteht (Art. 57
Abs. 1 Satz 2 StP/SG). Der Fall einer notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
einerseits die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 3 StP/SG erfüllt sind und
anderseits der Angeschuldigte infolge geistiger oder körperlicher
Beeinträchtigung oder aus anderen Gründen seine Rechte nicht ausreichend wahren
kann (und eine Verbeiständung durch den gesetzlichen Vertreter oder der Beizug
eines Übersetzers nicht genügt). In Fällen der notwendigen Verteidigung wird
auf Antrag des Untersuchungsrichters oder des Gerichtspräsidenten ebenfalls ein
amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 55 i.V.m. Art. 57-58 StP/SG).

5.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bereits im Untersuchungs- und
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren amtlich verbeiständet. Er wurde zu einer
Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Der Offizialverteidiger
stellt das Gesuch, er sei auch im Berufungsverfahren als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zuzulassen. Der Beschwerdeführer ist durch seinen (im Kanton
Zürich niedergelassenen) Vertrauensanwalt vertreten. Streitig ist hier, wie im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, ein Fall der amtlichen
Verteidigung (im Sinne von Art. 56 StP/SG). Für die Bewilligung von
unentgeltlichen Rechtvertretern im Strafverfahren gelten die
Mindestvorschriften von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Diese
setzen (wie das st.gallische Strafprozessrecht) den Nachweis der finanziellen
Bedürftigkeit voraus.

6.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei im Verfahren vor
den kantonalen Behörden nicht verpflichtet gewesen, über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse detailliert Auskunft zu geben. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden: Zwar hat der Angeklagte im Strafverfahren das Recht, sich
nicht selbst zu belasten bzw. die Aussage zu den inkriminierten Vorwürfen zu
verweigern (Art. 40 Abs. 2 StP/SG), und es gilt für ihn die Unschuldsvermutung
(Art. 32 Abs. 1 BV). Daraus folgt jedoch kein grundrechtlicher Anspruch, die
unentgeltliche Verteidigung zu verlangen, ohne deren gesetzlichen
Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im
Bewilligungsverfahren betreffend Offizialverteidigung wird nicht über Schuld
und Strafe eines Angeklagten entschieden. Dementsprechend verlangen EMRK und
Bundesverfassung als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung -
auch für strafrechtlich Angeklagte - grundsätzlich den rechtzeitigen Nachweis
bzw. die Glaubhaftmachung ihrer finanziellen Bedürftigkeit (Art. 6 Ziff. 3 lit.
c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E.
3a S. 181 f.; nicht amtlich publizierte E. 5 von BGE 132 I 21). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes stehen bei der Prüfung eines Begehrens um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung primär private Interessen des
Gesuchstellers im Vordergrund. Es hält daher vor der Verfassung stand, wenn dem
Beschwerdeführer bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit eine prozessuale
Mitwirkungsobliegenheit auferlegt (und die Untersuchungs- und Offizialmaxime
insoweit beschränkt) wird (vgl. BGE 1P.143/2006 vom 18. August 2006, E. 3.2).

7.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. Dezember 2004 hatte das kantonale Justiz-
und Polizeidepartement die amtliche Verteidigung für die Strafuntersuchung und
bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bewilligt. Aus
diesem Umstand möchte der Beschwerdeführer einen verfassungsmässigen Anspruch
auf Offizialverteidigung auch für das Berufungsverfahren ableiten. Ein solcher
(gleichsam "automatischer") Anspruch besteht indessen nicht: Die Frage,
inwieweit im Dezember 2004 die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit
erfüllt war, kann offen bleiben. Sie bildet nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheides. Die am 10. Dezember 2004 bewilligte Offizialverteidigung war
zeitlich und sachlich ausdrücklich beschränkt (vgl. Art. 56 Abs. 3 [Ingress]
StP/SG), nämlich längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens. Streitig ist im vorliegenden Fall der separate Antrag des
Beschwerdeführers vom 12. Februar 2008 um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. In ihren
Entscheiden (vom 6. März bzw. 9. April 2008) war es den kantonalen Vorinstanzen
unbenommen, die gesetzlichen Voraussetzungen der Offizialverteidigung für das
Berufungsverfahren aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes zu prüfen.

8.
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Nachweis der Bedürftigkeit
grundsätzlich dem Gesuchsteller obliege. Dieser habe seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und (soweit möglich) auch zu
belegen. Zwar könne eine Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit genügen. Es sei
jedoch zumutbar, dass der Beschwerdeführer seinen aktuellen Grundbedarf belegt
und vorhandene einschlägige Unterlagen zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen einreicht. Zwar gelte im st.gallischen
Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Art. 12 Abs. 1 VRP/
SG). Falls zur Wahrung öffentlicher Interessen keine besonderen Erhebungen
nötig sind, seien jedoch nur die von den Beteiligten angebotenen und leicht
zugänglichen Beweise abzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP/SG). Der Beschwerdeführer
habe im kantonalen Verfahren nicht bestritten, dass er monatliche
Nettoeinkünfte von ca. Fr. 6'300.-- erziele. Die geltend gemachten
Verlustscheine bestünden schon seit Jahren und begründeten noch keine
Bedürftigkeit, zumal keine Lohnpfändung bestehe. Belege zu seinen
Lebenshaltungskosten habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Insbesondere
habe er das ihm (schon im erstinstanzlichen Verfahren vor dem kantonalen
Departement) zugestellte Formular "amtliche Verteidigung" trotz entsprechender
ausdrücklicher Aufforderung nicht ausgefüllt und eingereicht. Einige der von
ihm lediglich behaupteten Aufwandposten seien zudem offensichtlich überhöht.
Aufgrund der dem Verwaltungsgerichtspräsidenten vorgelegten Akten könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die
Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren innert etwa einem Jahr
(ratenweise) aufzubringen. Das kantonale Departement sei daher zu Recht davon
ausgegangen, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht ausreichend
dargetan.

9.
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind verfassungskonform und stützen sich auf
die (im angefochtenen Entscheid dargelegte) bundesgerichtliche Praxis. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das fragliche behördliche Formular
nicht ausgefüllt und die geltend gemachten Lebenshaltungskosten (Miete,
Steuern, Krankenkasse usw.) vor der Vorinstanz nicht mit Unterlagen belegt
habe. Im Übrigen räumt er im Verfahren vor Bundesgericht (neu) ein, dass seine
Ehefrau seit Anfang 2007 zusätzlich ca. Fr. 4'000.-- im Monat verdiene.

10.
Im Verfahren vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer neue tatsächliche
Vorbringen, und er reicht neue Belege ein, um seine finanzielle Bedürftigkeit
zu belegen. Darauf ist, was den hier zu beurteilenden Streitgegenstand
betrifft, nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hätte
bereits in den Verfahren vor den kantonalen Behörden ausreichend Gelegenheit
gehabt, entsprechende Dokumente vorzulegen. Der angefochtene Entscheid leidet
nicht an rechtlichen Mängeln. Die Vorinstanz hat die Frage der Bedürftigkeit
nach damaliger Beweislage bundesrechtskonform geprüft und verneint.

11.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Es kann offen bleiben,
ob die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos einzustufen ist. Jedenfalls
fehlt es an einem Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Mit dem von ihm geltend gemachten Netto-Familieneinkommen von ca. Fr. 10'300.--
kann der Beschwerdeführer nicht als bedürftig angesehen werden. Die von ihm
geltend gemachten Kosten und Auslagen erscheinen insgesamt nicht ausgewiesen
und beziehen sich nur teilweise auf Lebenshaltungsaufwand im eigentlichen
Sinne. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Im vorliegenden Fall kann jedoch auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Sicherheits- und
Justizdepartement und dem Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster