Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.109/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_109/2008

Urteil vom 6. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Entlassung aus einer vorsorglichen stationären Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2008 des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer.

Erwägungen:

1.
Das Amtsstatthalteramt Luzern versetzte X.________ mit Verfügung vom 30. August
2007 wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des
mehrfachen Telefonmissbrauchs, der mehrfachen Drohung und des
Hausfriedensbruchs in Untersuchungshaft.

Mit Urteil vom 14. März 2008 sprach das Amtsgericht Luzern-Land X.________ der
mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der einfachen Körperverletzung
schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von zehn Monaten. Das Amtsgericht ordnete unter Aufschub des Vollzugs der
Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Unter Ziffer 4
des Urteilsdispositivs verfügte das Amtsgericht, dass die stationäre Massnahme
gemäss § 89bis Abs. 1 StPO vorsorglich angeordnet werde. Sie sei dringlich zu
vollziehen und die Einweisung in den Massnahmenvollzug erfolge vorsorglich vor
Rechtskraft des Urteils.

2.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ sowohl Appellation als auch Rekurs (gegen
Ziffer 4). Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 14. April
2008 den Rekurs ab und bestätigte die im Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land
vom 14. März 2008 vorsorglich angeordnete stationäre Massnahme.

3.
X.________ führt - ohne Beizug seiner anwaltlichen Verteidigerin - mit Eingabe
vom 4. Mai 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) und ersucht um
"sofortige Entlassung aus dem Gefängnis". Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie
hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet
die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete
Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den
Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt
dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar, inwiefern das Obergericht in
verfassungswidriger Weise die vorsorglich angeordnete Massnahme bestätigt haben
sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli