Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.4/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.4/2008 /daa

Urteil vom 7. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
W.________ Ltd., British West Indies,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
André Gruber, Rue Charles-Bonnet 2, Postfach 189, 1211 Genf 12,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2008 des
Bundesamtes für Justiz.
Sachverhalt:

A.
Am 8. November 2005 sandte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von
Amerika der Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden:
Zentralstelle) ein vom 27. Oktober 2005 datiertes Rechtshilfeersuchen des
United States Attorney's Office for the District of Columbia.

Im Ersuchen wird ausgeführt, gegen die X._______ Inc. (im Folgenden:
X.________) bestehe der Verdacht illegaler Zahlungen an Beamte der Republik
Kasachstan. Im Dezember 1999 sei X.________ aufgefordert worden, für ein aus
Erdölgesellschaften bestehendes Konsortium mit der Bezeichnung "K.________" ein
Angebot für einen Vertrag über Erdölbohrungen auf dem Ölfeld G.________ in
Kasachstan zu unterbreiten. X.________ habe ihr Angebot für Erdöl-Bohrdienste
im Februar 2000 vorgelegt. Gemäss einem internen Schriftwechsel bei X.________
sei diese der Ansicht gewesen, dass die Genehmigung ihres Angebots durch
K.________ in beträchtlichem Umfang von einer unterstützenden Empfehlung von
O.________, einem staatlichen Erdölunternehmen in Kasachstan, abhängen werde.
Im September 2000 sei Mitarbeitern von X.________ von einem Vertreter von
O.________ mitgeteilt worden, X.________ müsse ihm eine Provision zahlen, falls
sie den Zuschlag des Vertrages wünsche. X.________ habe dem entsprochen und
sich bereit erklärt, eine Provision in Höhe von ca. 2 Prozent bestimmter, sich
aus dem Projekt ergebender Erlöse an ein Unternehmen namens C.________ Ltd. (im
Folgenden: C.________) zu zahlen. Einer der Direktoren von C.________ sei
R.________, der im Vereinigten Königreich wohne. Dieser sei als
Hauptverantwortlicher in den Gesprächen zwischen X.________ und C.________
aufgetreten und mit den Mitarbeitern von X.________ per E-Mail und persönlich
in Kontakt getreten. Bei C.________ handle es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die auf der Isle of Man eingetragen sei. Am 27. September
2000 habe X.________ mit C.________ einen Vertretungsvertrag geschlossen.
Daraus gehe hervor, dass C.________ einen Prozentsatz der an X.________
gezahlten Erlöse für künftige Projekte und Arbeiten in der Region erhalten
werde. Der Vertrag habe sich jedoch nicht auf den G.________-Vertrag bezogen.
Gemäss einem separaten Nebenabkommen, das dem Vertreter (also C.________) am
25. September 2000 vorgelegt worden sei, habe sich X.________ bereit erklärt,
zudem eine Provision an C.________ zu zahlen, die sich auf die Erlöse aus dem
G.________-Projekt bezog. Nachdem X.________ ihre Zustimmung dafür gegeben
habe, die Dienste von C.________ als ihren Vertreter in Anspruch zu nehmen, sei
ihr am oder um den 23. Oktober 2000 der K.________-Vertrag zugeschlagen worden.
X.________ habe im Mai 2001 damit begonnen, Zahlungen an C.________ gemäss dem
Vertretungsvertrag zu leisten. Zwischen Mai 2001 und November 2003 habe
X.________ mindestens 26 Zahlungen an C.________ im Betrag von insgesamt über 4
Millionen USD vorgenommen. Alle Zahlungen seien auf Konten bei der Bank
B.________ in London erfolgt. Sie seien in den Büchern von X.________ als
Betriebsaufwendungen für das Projekt verbucht worden. Die Art der
Aufzeichnungen in den Büchern enthalte keine Hinweise darauf, dass Teile dieser
Gelder letztlich an Beamte in Kasachstan gezahlt worden seien. Die
amerikanischen Behörden hätten keine Hinweise dafür, dass C.________ über ein
bedeutendes Büro oder eine Präsenz in Kasachstan verfüge oder C.________
X.________ Waren geliefert oder Dienste als Vertreter geleistet habe.
Unterlagen zu Konten von C.________ bei der Bank B.________ zeigten, dass zur
Zeit, als X.________ Gelder auf die Konten von C.________ überwiesen habe,
mehrere Überweisungen von Konten von C.________ in London auf Konten in der
Schweiz erfolgt seien.

Die ersuchende Behörde erbat die Zentralstelle insbesondere darum, ihr
sämtliche Unterlagen zum Konto Nr. 4, lautend auf die W.________ Ltd., bei der
Bank R.________ in Zürich zu übermitteln.

B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 entsprach die Zentralstelle dem
Rechtshilfeersuchen. Sie wies die Schweizerische Bundesanwaltschaft an, die
verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Dagegen erhob die W.________ Ltd. am 2. März 2006 Einsprache.

Am 3. September 2006 übermittelte die Bundesanwaltschaft der Zentralstelle die
bei der Bank R.________ erhobenen Unterlagen betreffend das Konto Nr. 4.

C.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 forderte die Zentralstelle die ersuchende Behörde
auf, den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt zu ergänzen.

Dies tat die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 31. August 2007. Überdies
übermittelte sie der Zentralstelle die Abschrift eines Plea Agreement zwischen
den USA und der Firma Z.________ (im Folgenden: Z.________) vom 26. April 2007.

In der Sachverhaltsergänzung wies die ersuchende Behörde einleitend darauf hin,
die Untersuchung in den USA sei noch im Gang. Es sei deshalb nicht möglich,
jede Frage der Zentralstelle im Detail zu beantworten. Die ersuchende Behörde
legte sodann dar, Z.________ - eine Tochtergesellschaft von X.________ - habe
das Schuldgeständnis ("plea of guilty") abgelegt, gegen die Bestimmungen des
Foreign Corrupt Practices Act verstossen zu haben. Das Schuldgeständnis belege,
dass eine Straftat in Zusammenhang mit den Zahlungen von X.________ an
C.________ begangen worden sei und es die Absicht von X.________ gewesen sei,
das Geld direkt oder indirekt ungenannten ausländischen Beamten zukommen zu
lassen, um den Zuschlag für den G.________-Vertrag zu erhalten. Die ersuchende
Behörde führte im Weiteren aus, ein Beamter von O.________ habe verlangt,
Z.________ müsse C.________ eine Kommission von 3 Prozent des Gewinns von
X.________ aus dem G.________-Vertrag bezahlen, damit X.________ den Zuschlag
zu diesem Vertrag erhalte. Der Beamte von O.________ habe dies erst verlangt,
nachdem X.________ inoffiziell erfahren habe, dass sie den Zuschlag erhalten
werde. Zur Zeit, als der Beamte von O.________ sein Verlangen kundgetan habe,
sei C.________ der Geschäftsleitung von X.________ unbekannt gewesen.
C.________ habe für X.________ keinerlei Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Projekt in G.________ erbracht. Trotzdem habe X.________ mehr als 4,1
Millionen USD aus dem Erlös des G.________-Vertrages an C.________ bezahlt.
G.________ sei ein grosses Gas- und Ölfeld im Nordwesten Kasachstans. Die
Regierung Kasachstans handhabe die nationale Ölproduktion durch O.________.
Dabei handle es sich um eine Gesellschaft im Staatseigentum. Ihre Angestellten
seien ausländische Regierungsbeamte im Sinne des Foreign Corruption Practises
Act. Im Jahr 1997 hätten die Regierung von Kasachstan und O.________ eine
Vereinbarung mit einem Konsortium von vier internationalen Erdölgesellschaften
geschlossen zwecks Entwicklung und Betriebs der Anlage in G.________. Diese
Vereinbarung sei bekannt als "K.________". Die vier internationalen
Erdölgesellschaften hätten die P.________ Company gebildet, welche
verantwortlich gewesen sei für Entwicklung und Betrieb des G.________-Ölfelds
im Namen aller Partner. P.________ Company habe Aussenstehende darum ersucht,
Angebote zu machen für für umfassende Bohrdienstleistungen und
Projektmanagement. Obwohl O.________ der P.________ Company nicht angehört
habe, habe O.________ als nationale Ölgesellschaft Kasachstans einen
beträchtlichen Einfluss ausgeübt. Der Zuschlag eines Vertrags an einen Bieter
sei abhängig gewesen von der Zustimmung von Beamten von O.________. O.________
sei von Regierungsbeamten Kasachstans kontrolliert worden. X.________ habe
erkannt, dass die Annahme ihres Angebots durch P.________ Company stark
abhängig gewesen sei von einer entsprechenden Befürwortung durch O.________.
Anfang September 2000 sei X.________ inoffiziell mitgeteilt worden, dass sie
den Zuschlag für den G.________-Vertrag erhalten werde. Wenig später habe ein
Beamter von O.________ verlangt, Z.________ müsse C.________ eine Kommission
bezahlen, damit X.________ den G.________-Vertrag erhalte. Obwohl C.________
keinerlei Dienstleistungen für X.________ bei der Vorbereitung und
Unterbreitung des Angebots für G.________ erbracht habe, habe sich Z.________
damit einverstanden erklärt, C.________ eine Kommission zu bezahlen, weil
X.________ erkannt habe, dass C.________ die überwiesenen Gelder benutzen werde
zur Beeinflussung des Entscheids der Beamten von O.________, das Angebot von
X.________ zu unterstützen.

Im Plea Agreement (Exhibit 1, Statement of Facts) wird dargelegt, X.________
biete weltweit umfassende Dienstleistungen im Bereich der Ölförderung an.
Z.________ sei eine Tochtergesellschaft, die in Kasachstan tätig gewesen sei.
Z.________ habe für ihre Entscheidungen regelmässig um die Zustimmung der
Leiter von X.________ ersucht.

Im Plea Agreement hat Z.________ anerkannt, dass der darin dargelegte
Sachverhalt, der mit jenem im Rechtshilfeersuchen und seiner Ergänzung
übereinstimmt, zutrifft.

D.
Am 4. Oktober 2007 teilte die Zentralstelle der W.________ Ltd. mit, sie habe
die Bankunterlagen geprüft und beabsichtige, sämtliche bei der Bank R.________
erhobenen Unterlagen für den Zeitraum ab Mai 2001 bis zum 16. Februar 2006 an
die ersuchende Behörde herauszugeben. Die Zentralstelle bat die Midway Oil Ltd
um Mitteilung, ob diese der Herausgabe der Bankunterlagen oder eines Teils
derselben zustimme und setzte ihr eine Frist an zur Begründung der Einsprache.

Am 16. November 2007 begründete die W.________ Ltd. ihre Einsprache.

E.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 wies die Zentralstelle die Einsprache ab und
ordnete die Herausgabe folgender Unterlagen betreffend das Konto Nr. 4 an die
ersuchende Behörde an: Eröffnungsunterlagen, Securities Statements 2001 bis
2005, Kontoauszüge sowie Detailbelege für Transaktionen von über 5'000 USD für
den Zeitraum von Mai 2001 bis zum 16. Februar 2006.

F.
Die W.________ Ltd. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die
Verfügung der Zentralstelle vom 25. März 2008 sei aufzuheben; die Rechtshilfe
sei zu verweigern; die im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Bankunterlagen
seien zu vernichten; W.________ Ltd. seien sämtliche von der Zentralstelle und
dem Bundesgericht erhobenen Gebühren zurückzuerstatten und die Zentralstelle
sei zu verpflichten, einen Beitrag an die Anwaltskosten der W.________ Ltd. zu
bezahlen; jeder andere oder gegenteilige Antrag des Bundesamtes für Justiz sei
abzuweisen.

Eventualiter beantragt die W.________ Ltd., das vorliegende Verfahren sei an
die Zentralstelle zurückzuweisen, damit diese beim ersuchenden Staat ergänzende
Auskünfte einhole insbesondere zu dessen Zuständigkeit zur Weiterführung des
dortigen Strafverfahrens; die Zentralstelle sei anzuweisen, nach Erhalt der vom
ersuchenden Staat verlangten Auskünfte neu zu entscheiden.

G.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht stellte diese Vernehmlassung der W.________ Ltd. zur
Kenntnisnahme zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika sind der am 25. Mai 1973 zwischen diesen Staaten insoweit
abgeschlossene Staatsvertrag (RVUS; SR 0.351.933.6) und das dazugehörige
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Soweit sich
diesem Staatsvertrag und Bundesgesetz keine Regelung entnehmen lässt, sind das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR
351.11) anwendbar (BGE 124 II 124 E. 1a, mit Hinweis).

1.2 Das BG-RVUS ist am 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert
worden.

Gemäss Art. 37b BG-RVUS richten sich Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen
Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung
getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.

Die Vorinstanz hat die Eintretensverfügung am 17. Februar 2006 und damit vor
dem 1. Januar 2007 erlassen. Das vorliegende Verfahren richtet sich deshalb
nach dem bisherigen Recht (Urteile 1A.65/2007 vom 13. November 2007 E. 1 und
1A.61/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 1).

1.3 Die Verfügung, mit der die Vorinstanz die Rechtshilfe gemäss Art. 5 Abs. 2
lit. b BG-RVUS gewährt und eine Einsprache nach Art. 16 aBG-RVUS abweist, kann
gemäss Art. 17 Abs. 1 aBG-RVUS mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten
werden (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126, mit Hinweis).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier somit gegeben.

1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Bankkontos, über das der
ersuchenden Behörde Unterlagen herausgegeben werden sollen. Sie ist nach Art.
80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde befugt.

1.5 Die Beschwerdeführerin kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht -
wozu auch das Staatsvertragsrecht gehört - rügen (Art. 104 lit. a OG).

1.6 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25
Abs. 6 aIRSG). Es prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier
Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe
allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht
hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit
Hinweisen).

1.7 Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
französischer Sprache eingereicht. Der angefochtene Entscheid ist in deutscher
Sprache verfasst.
Gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel
in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Gründe dafür, hier von
dieser Regel abzuweichen, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin macht dies
auch nicht geltend. Das vorliegende Urteil wird daher in deutscher Sprache
verfasst.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt (S. 18 ff. Ziff. 5.3.1) vor, die Vorinstanz
sei der Ansicht gewesen, dass die Angaben im Rechtshilfeersuchen nicht
genügten; denn sie habe mit Schreiben vom 8. Mai 2007 von der ersuchenden
Behörde ergänzende Angaben verlangt. Die ersuchende Behörde habe die Fragen der
Vorinstanz unzureichend beantwortet. Unter diesen Umständen hätte diese die
Rechtshilfe nicht gewähren dürfen.

2.2 Gemäss Art. 29 Ziff. 1 RVUS soll das Rechtshilfeersuchen soweit wie möglich
insbesondere angeben: Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und
(...) eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden
Tatsachen (lit. a); den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten
Beweise oder Auskünfte (lit. b).

Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht
verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen
Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das
wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch
ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im
Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem
Gesichtswinkel von Art. 29 Ziff. 1 lit. a und b RVUS aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls
entsprochen werden kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die
ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an
die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, mit Hinweisen).

2.3 Die ersuchende Behörde hat den Sachverhalt zunächst im Rechtshilfeersuchen
vom 27. Oktober 2005 dargelegt. Sie hat ihn sodann auf Ersuchen der Vorinstanz
hin mit Schreiben vom 31. August 2007 ergänzt und überdies der Vorinstanz die
Abschrift eines Plea Agreement eingereicht, welches ebenfalls eine Schilderung
des Sachverhalts enthält.

Diese Sachverhaltsangaben genügen jedenfalls in ihrer Gesamtheit. Sie
ermöglichen der schweizerischen Behörde insbesondere die Prüfung, ob eine
rechtshilfefähige Straftat vorliegt, ob Ausschlussgründe gegeben sind und ob
die anbegehrte Rechtshilfe mit dem ausländischen Verfahren in einem
ausreichendem Zusammenhang steht. Die Darstellung des Sachverhalts durch die
ersuchende Behörde enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche, welche sie sofort entkräfteten. Dass die Identität der nach dem
Ersuchen bestochenen kasachischen Beamten noch unbekannt ist, steht der
Rechtshilfe nicht entgegen (Urteil 1A.55/1993 vom 12. Juli 1993 E. 6b). Die
Vorinstanz legt dies alles (S. 9 ff. E. 1) im Einzelnen dar. Ihre Ausführungen
sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht (S. 22 ff. Ziff. 5.3.2) geltend, es fehle am
Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz falle der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt nicht
unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
StGB.

3.2 Nach Art. 4 Ziff. 2 RVUS dürfen Zwangsmassnahmen bei Ausführung eines
Rechtshilfeersuchens nur angewendet werden, wenn die Handlung, auf die sich das
Ersuchen bezieht, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, nach
dem Recht des ersuchten Staates, falls dort begangen, strafbar wäre und einen
Tatbestand darstellt, welcher auf der dem Vertrag beigefügten Liste strafbarer
Tatbestände enthalten ist. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach
Art. 4 Ziff. 2 RVUS erfüllt sind, soll vom ersuchten Staat nur aufgrund seines
eigenen Rechts getroffen werden (Art. 4 Ziff. 4 RVUS).

3.3 Gemäss Art. 322septies StGB ist strafbar, wer einem Beamten (...), der für
einen fremden Staat (...) tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung (...)
zu dessen Gunsten (...) einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht
oder gewährt.
Der im Rechtshilfeersuchen und seiner Ergänzung geschilderte Sachverhalt würde,
hätte er sich in der Schweiz zugetragen, von dieser Strafbestimmung erfasst.
Nach den bindenden Darlegungen der ersuchenden Behörde handhabte Kasachstan die
nationale Erdölproduktion durch O.________. Bei dieser handelt es sich um eine
staatliche Gesellschaft. Die Kontrolle über O.________ übten kasachische
Regierungsbeamte aus, deren Zustimmung für den Vertragszuschlag erforderlich
war. Die von X.________ an C.________ bezahlten Gelder waren somit für
ausländische Regierungsbeamte bestimmt. Die Zahlungen beliefen sich auf über 4
Millionen USD. Es liegt auf der Hand, dass sie weder als Abgaben geschuldet
noch dienstrechtlich oder sonst wie erlaubt waren. Die Zahlungen stellen somit
einen nicht gebührenden Vorteil im Sinne von Art. 322septies StGB dar, den
X.________ versprach und dann auch gewährte. X.________ erbrachte die
Zahlungen, damit die kasachischen Beamten das Einverständnis zum
Vertragszuschlag gaben. Dabei handelt es sich zumindest um eine im Ermessen
stehende Handlung der kasachischen Beamten im Zusammenhang mit ihrer
Amtstätigkeit.

Die eingehenden Erwägungen der Vorinstanz auch dazu (S. 13 ff. E. 2) lassen
keine Bundesrechtsverletzung erkennen.

Bestechung stellt eine Straftat dar, die auf der dem RVUS beigefügten Liste
strafbarer Tatbestände (Ziff. 22) aufgeführt ist.

Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet (S. 27 ff. Ziff. 5.3.3) ein, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt so abgeändert, dass sie Rechtshilfe habe gewähren können.

4.2 Die Rüge ist unbegründet. Massgebend ist nach dem oben (E. 2) Gesagten der
von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt. Diesen legt die
Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde. Die ersuchende Behörde führt insbesondere
aus, dass kasachische Regierungsbeamte die Kontrolle über O.________ ausübten.
Damit weicht die Vorinstanz auch nicht vom im Ersuchen dargelegten Sachverhalt
ab, wenn sie (S. 5) bemerkt, die Behörden der Vereinigten Staaten vermuteten,
dass die an C.________ überwiesenen Geldbeträge dazu gedient haben,
Regierungsbeamte Kasachstans zu bestechen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt (S. 29 ff. Ziff. 5.3.4) vor, die
Strafuntersuchung gegen X.________ sei mit dem Plea Agreement abgeschlossen
worden. Damit sei fraglich, ob die Behörden der Vereinigten Staaten für die
Fortsetzung des dortigen Verfahrens noch zuständig seien und das
Rechtshilfeersuchen nicht hinfällig geworden sei. Wie es sich damit verhalte,
sei jedenfalls durch eine Anfrage bei der ersuchenden Behörde zu klären.

5.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. a RVUS verpflichten sich die Vertragsparteien,
gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten in
Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung
unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates oder eines seiner
Gliedstaaten fällt.

Die Schweiz verweigert die Rechtshilfe nur, wenn die ausländische Behörde klar
unzuständig ist, so dass sich das Ersuchen als missbräuchlich darstellt (BGE
122 II 134 E. 7b S. 137; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; ROBERT ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004,
S. 460 N. 423).

5.3 Wie sich dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2005 entnehmen lässt, wird
das amerikanische Strafverfahren nicht nur gegen X.________ geführt, sondern
ebenso gegen deren Direktoren, Angestellten und weitere Personen. In der
Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. August 2007 weist die ersuchende
Behörde ausserdem darauf hin, dass die Strafuntersuchung in den Vereinigten
Staaten - auch nach Abschluss des Plea Agreement - weiterhin hängig ist. Im
Plea Agreement (S. 4 Ziff. 8) wird ferner ausgeführt, dass dieses der
Verfolgung natürlicher Personen - einschliesslich Direktoren und Angestellte
von Z.________ - nicht entgegensteht. Bei X.________ handelt es sich um eine
amerikanische Gesellschaft mit Sitz in den USA. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass für die Verfolgung strafbarer Handlungen ihrer Direktoren und
Angestellten die amerikanische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Behörden der Vereinigten Staaten
zur Strafverfolgung klar unzuständig sind, so dass das Ersuchen als
missbräuchlich bezeichnet werden müsste.
Ein Rechtshilfehindernis besteht daher auch insoweit nicht und eine Rückfrage
bei der ersuchenden Behörde erübrigt sich.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri