Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 9/2007
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U 9/07

Urteil vom 4. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Z. ________, 1970, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7,
6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 21. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene Z.________ war am 12. März 1996 als Autolenkerin von einem
Unfall betroffen: Ein anderer Personenwagen fuhr in das Heck ihres vor einer
Kreuzung angehaltenen Fahrzeugs. Dabei zog sich Z.________ gemäss Arztzeugnis
UVG des gleichentags aufgesuchten Hausarztes Dr. med. M.________ vom 3. April
1996 ein HWS-Schleudertrauma und eine Rückenmyalgie zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer
erbrachte Leistungen, führte Abklärungen durch und veranlasste einen
Aufenthalt in der Klinik X.________. Schliesslich sprach sie der Versicherten
mit Verfügung vom 3. April 1998 für eine mittelschwere bis schwere Störung
des Gleichgewichtsfunktionssystems sowie ein mittel- bis tiefzervikales
Reizsyndrom eine Integritätsentschädigung von Fr. 17'010.-, entsprechend
einer Integritätseinbusse von 17,5 %, zu. Gleichzeitig stellte die Anstalt
die Taggeldleistungen ab 15. Juni 1997 und die Heilbehandlung ab
Verfügungsdatum ein. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 1999
festgehalten.
Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück,
damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens) neu verfüge (Entscheid vom 30. März 2000). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte dies mit Urteil vom
27. November 2001 (U 212/00). Es hielt fest, die SUVA habe eine
psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, um festzustellen, ob eine
vorbestehende Persönlichkeitsstörung und/oder ein Hirntrauma als Unfallfolge
bestehe.
Die SUVA holte eine Stellungnahme von Dr. med. H.________, SUVA-Ärzteteam
Unfallmedizin, vom 6. Februar 2002 ein. Anschliessend gab sie bei Dr. med.
K.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches
am 13. September 2002 erstattet wurde. Am 30. Mai 2003 nahm der Gutachter
ausserdem zu Ergänzungsfragen der Versicherten (vom 11. Oktober 2002) und von
dieser verlangten Korrekturen (vom 23. Oktober 2002) Stellung. In der Folge
bestätigte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2003 und Einspracheentscheid
vom 3. September 2004 die Einstellung der Versicherungsleistungen im Sinne
der Verfügung vom 3. April 1998.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 21. November 2006). Im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte unter anderem Berichte des
Spitals Y.________, Medizinische Klinik, vom 28. Juli 2004, der Dr. med.
B.________, Innere Medizin FMH, vom 4. August 2006 und der Physiotherapie
O.________, vom 21. August 2006 auflegen lassen. Ein überdies gestelltes
Ausstandsbegehren gegen Fachrichter W.________ wies das kantonale Gericht mit
Verfügung vom 14. Juli 2005 ab, was das Eidgenössische Versicherungsgericht
auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bestätigte (Urteil vom 26. Mai 2006,
U 303/05).

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die SUVA zu verpflichten, über den 15. Juni 1997 hinaus Leistungen aus
dem Unfallereignis vom 12. März 1996 zu erbringen. Insbesondere habe die
Anstalt weitere Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu leisten,
Heil- und Pflegekosten zu übernehmen, die Beschwerdeführerin bei einer
Invalidität von 100 % zu berenten sowie eine Integritätsentschädigung von
zusätzlichen 30 % auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des
obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. November 2006 und
somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach
dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132
V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat - teilweise unter Verweis auf den
Einspracheentscheid vom 3. September 2004 - die Bestimmungen und Grundsätze
über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
(Art. 6 Abs. 1 UVG) in Form von Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und
Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie den hierfür vorausgesetzten
adäquaten Kausalzusammenhang bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und
bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung
(BGE 117 V 359) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach einem Unfall mit HWS-Schleudertrauma (ohne
organisch [hinreichend] nachweisbare Funktionsausfälle) hat grundsätzlich
nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten
Rechtsprechung zu erfolgen, sofern innerhalb einer Latenzzeit von höchstens
72 Stunden Kopf- oder Nackenschmerzen auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f.
E. 5e, U 264/97) und sich in der Folge das für derartige Verletzungen
charakteristische Beschwerdebild (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338)
herausbildet (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Auch wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die adäquate Kausalität jedoch unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133)
zu prüfen, wenn die zum erwähnten Beschwerdebild gehörenden Symptome im
Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den
Hintergrund treten sowie wenn eine psychische Störung vorliegt, welche
bereits vor dem Unfall bestanden hat oder nach diesem aufgetreten, aber als
selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist (Urteile
U 238/05 vom 31. Mai 2006, E. 4.1, und U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 1.2,
je mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA aus dem Ereignis vom
12. März 1996 für die Zeit ab 15. Juni 1997 (Taggelder) respektive 3. April
1998 (Heilbehandlung) und in diesem Rahmen die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden.

3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom
27. November 2001, E. 3b, festgehalten, auch wenn die SUVA den natürlichen
Kausalzusammenhang nicht bestreite, sei der Sachverhalt nicht genügend
abgeklärt. Dr. med. U.________, Chefarzt am Spital Y.________,
Psychiatriezentrum, sei in seinem der Eidgenössischen Invalidenversicherung
erstatteten Gutachten vom 9. April 1999 davon ausgegangen, dass ein Verdacht
auf ein mildes Hirntrauma sowie ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung
bestehe. Im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung sei es wichtig,
über diese beiden Diagnosen Bescheid zu wissen, da die Adäquanzprüfung bei
Vorliegen rein psychischer Unfallfolgen anders ausfalle als bei einem Unfall
mit einem Schleuder- oder Schädel-Hirntrauma oder einer dem Schleudertrauma
äquivalenten Verletzung. Die SUVA habe daher, so erwog das Eidgenössische
Versicherungsgericht in E. 3c seines Urteils weiter, eine psychiatrische
Begutachtung zu veranlassen, um festzustellen, ob eine vorbestehende
Persönlichkeitsstörung und/oder ein Hirntrauma als Unfallfolge bestehe.
Dr. med. U.________ war von drei für die Diagnose relevanten Ebenen
ausgegangen: Im Vordergrund stand nach seiner Beurteilung eine
depressiv-ängstliche Stimmungslage mit Symptomen wie Freud- und
Interesselosigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen,
Suizidalität sowie ausgeprägter Selbstwertproblematik. Diese Kriterien
reichten aus, um eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
nach ICD-10 F32.2 zu diagnostizieren, welche nosologisch am ehesten als
Anpassungsstörung nach dem Unfallereignis einzuordnen sei. Auf einer zweiten
Ebene äusserte der Gutachter den Verdacht auf eine milde traumatische
Hirnverletzung, welchen er auf das Verhalten der Explorandin unmittelbar nach
dem Unfall sowie auf die später aufgetretenen Symptome stützte. Schliesslich
wurde im Sinne einer dritten Ebene der Verdacht auf eine (unfallunabhängige
bzw. vorbestehende) Persönlichkeitsstörung geäussert.

3.2 Dr. med. K.________ verfasste das Gutachten vom 13. September 2002 (mit
den Erläuterungen vom 30. Mai 2003) auf Grund seiner Untersuchungen, welche
neben dem Studium der Vorakten vier Explorationsgespräche mit der
Versicherten sowie die telefonische Einholung verschiedener
fremdanamnestischer Auskünfte umfassten. Er gelangte zum Ergebnis, die
Möglichkeit einer anlässlich des Unfalls vom 12. März 1996 erlittenen
traumatischen Hirnverletzung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
verwerfen. Der unglückliche Verlauf habe spätestens drei Jahre nach dem
Unfall in das heute vorliegende chronifizierte, weitgehend durch psychische
Symptome - abgesehen von einer Adipositas - gekennzeichnete Krankheitsbild
gemündet. Das unmittelbar posttraumatisch vorhanden gewesene Beschwerdebild
nach HWS-Distorsion sei in längst unkenntlicher Weise in die psychische
Problematik aufgegangen. Diese könne heute beschrieben werden als
chronisches, depressiv gefärbtes Erschöpfungssyndrom im Sinne einer
Neurasthenie (ICD-10: F48.0) bei charakterneurotisch unreifer Persönlichkeit
(ICD-10: F60.8) mit ausgeprägter Neigung zu sozialphobischem
Vermeidungsverhalten und seit Kindheit bekannten migrösen Kopfschmerzen.
Zusätzlich wird ein Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10: F32.2)
erwähnt. Die natürliche Unfallkausalität sei in Bezug auf die Neurasthenie
gegeben, nicht dagegen in Bezug auf das "entscheidende Handicap", die
sozialphobische Problematik. Ob die unfallfremden Ursachen auch ohne das
Unfallereignis aus eigener Dynamik heraus die Arbeitsunfähigkeit im aktuellen
Ausmass beeinträchtigt hätten, lasse sich nicht mit einem einfachen Ja oder
Nein beantworten, sondern hänge davon ab, wie sich die real vorhandenen
psychosozialen Belastungsfaktoren ausgewirkt hätten. Eine durch den Unfall
bewirkte richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes lasse sich nur für
die ersten zwei bis drei Jahre nach dem Unfall differenziert belegen. Der
Unfall als solcher habe sich zu einem lebensgeschichtlich ganz unglücklichen
Zeitpunkt ereignet und bei dieser Versicherten einen besonders
beeinträchtigenden "Impact" gehabt.

3.3 Dem Gutachten des Dr. med. K.________ ist mit Blick auf die von der
Rechtsprechung formulierten Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) voller
Beweiswert beizumessen. Auf dieser Basis kann, wie die SUVA im
Einspracheentscheid vom 3. September 2004 festgehalten hat, für die Belange
der Adäquanzbeurteilung nicht von einem vielschichtigen, einer
Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebild (vgl.
dazu Urteil U 238/05 vom 31. Mai 2006, E. 4.1) ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführerin hat einerseits organisch nachweisbare Beeinträchtigungen
erlitten, welche durch die zugesprochene Integritätsentschädigung abgegolten
wurden. Andererseits wurde, so lässt sich aus den Gutachten des Dr. med.
U.________ und des Dr. med. K.________ schliessen, eine psychische
Fehlentwicklung gefördert. Zu dieser trugen bei der Versicherten, welche
bereits in den Jahren 1990 und 1995 aus psychischen Gründen stationär
hospitalisiert gewesen war, überdies mehrere weitere Faktoren, insbesondere
psychosoziale Aspekte bei. Die schwere depressive Episode zeichnete gemäss
der Beurteilung von Dr. med. U.________ unter anderem für eine Reihe von
Symptomen verantwortlich, welche auch dem typischen Beschwerdebild nach einem
HWS-Schleudertrauma (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338 oben) entsprechen. Der
Verdacht auf eine milde traumatische Hirnverletzung wurde durch Dr. med.
K.________ nicht bestätigt. Damit steht mit hinreichender Sicherheit fest,
dass die Symptome, welche für die hier zur Diskussion stehenden Ansprüche
relevant sind, nicht dem typischen Beschwerdebild nach einer spezifischen
HWS-Verletzung zuzuordnen, sondern rein psychisch begründet waren. SUVA und
Vorinstanz haben die Adäquanz des Kausalzusammenhangs daher zu Recht nach der
mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis beurteilt.

3.4 Das kantonale Gericht hat den Auffahrunfall vom 12. März 1996 mit Recht
den mittelschweren Unfällen zugeordnet. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
ist demzufolge zu bejahen, falls entweder ein einzelnes der relevanten
Kriterien (dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) besonders ausgeprägt gegeben
ist oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sind (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Dies trifft, wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat, nicht zu: Der Unfall ereignete sich weder unter
dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit.
Die erlittene HWS-Verletzung ist weder auf Grund ihrer Art noch ihrer Schwere
in besonderer Weise geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Bejaht werden können körperliche Dauerschmerzen, dies allerdings nicht in
einer Ausprägung, welche für sich allein genommen die Adäquanz zu begründen
vermöchte. Die weiteren Kriterien sind dagegen zu verneinen, da die
psychische Komponente bei ihrer Beurteilung ausgeklammert werden muss. Von
einer ärztlichen Fehlbehandlung kann, wie das kantonale Gericht mit Recht
erkannt hat, nicht gesprochen werden.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die unentgeltliche
Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG),
da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos
zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr.
Bruno Häfliger, Luzern, für das letztinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: