Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 85/2007
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U 85/07

Urteil vom 6. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.

M.________, 1978,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Bodenmann, Brühlgasse 39,
9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 13. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1978 geborene M.________ arbeitete seit 1. Dezember 1998 in der
S.________ AG als Betriebsmitarbeiterin und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 30. Oktober 2001 zog sie sich bei einem Auffahrunfall eine
Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Nach einer multidisziplinären
Begutachtung der Klinik R.________ vom 21. Februar 2005 stellte die SUVA mit
Verfügung vom 30. August 2005 die laufenden Versicherungsleistungen ab dem
30. September 2005 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3.
Februar 2006 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden ab (Entscheid vom 13. Dezember 2006).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, die SUVA sei, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen ab 1. Oktober 2005 weiter zu
erbringen; ferner sei die Angelegenheit zur Entscheidung bezüglich
Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung an die
SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das
Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Entscheid am 13. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im kantonalen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 werden
die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und
3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt
für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE
117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit Hinweisen).

3.
3.1 Auf Grund der Aktenlage und der Parteivorbringen ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin beim Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die
Vorinstanz hat hingegen die Leistungspflicht des Unfallversicherers mit der
Begründung verneint, dass es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
den geklagten, dem Formenkreis einer HWS-Distorsion zuzuordnenden Beschwerden
und dem Unfallereignis fehle, da weder eine organische Schädigung
nachgewiesen werden könne noch eine Häufung von für die Annahme eines
Schleudertraumas typischen Beschwerden innerhalb der Latenzzeit. Ferner sei
gestützt auf BGE 123 V 98, da die psychischen Unfallfolgen mit der Zeit an
Bedeutung gewonnen hätten, auch der adäquate Kausalzusammenhang nicht
gegeben.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe beim Unfall eine
HWS-Distorsion und eine Brustwirbelsäulen (BWS)-Kontusion erlitten. Aus dem
Erhebungsblatt der SUVA für die Abklärung von HWS-Unfällen vom 30. November
2001 gehe hervor, sie habe sofort nach dem Unfall unter Nackenbeschwerden,
Kopfschmerzen sowie Schwindel gelitten. Zusätzlich seien noch
Schulterbeschwerden aufgetreten. Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 6.
September 2002 diagnostiziere Dr. med. Matthis erneut eine milde traumatische
Hirnverletzung sowie eine Dysfunktion im Gleichgewichtssystem. Sodann sei der
natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den gesundheitlichen Störungen gegeben.

4.
4.1 Auf Grund der medizinischen Unterlagen liegt kein klar fassbares
organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden vor. Die im
Anschluss an den Unfall durchgeführten radiologischen Aufnahmen der HWS vom
15. Januar 2002 ergaben unauffällige Befunde. Auch die neurologischen Befunde
waren laut Dr. med. N.________ unspezifisch (Bericht Kantonsspital
X.________, Neurologie, vom 17. September 2004). Anlässlich der
multidisziplinären Untersuchung wurde im Gutachten der Klinik R.________ vom
21. Februar 2005 eine muskuläre Dysbalance und eine Dysthymia diagnostiziert,
wobei es sich bei der muskulären Dysbalance um eine Beeinträchtigung handle,
welche nicht mit einer nachgewiesenen strukturellen organischen Veränderung
erklärt werden könne.

4.2 Bei einem Schleudertrauma der HWS kann die Leistungspflicht des
Unfallversicherers unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare
Schädigung gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363). Den medizinischen
Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem
Unfall lediglich über Druckdolenzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule
geklagt hat (Bericht vom 31. Oktober 2001). Dies bestätigt sie anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2001: sie habe nach der Kollision
heftige Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich verspürt. Erstmals im Bericht
der Dres. med. K.________, Oberarzt, und D.________, Assistenzarzt, Klinik
für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital X.________, wird erwähnt, die
Beschwerdeführerin leide unter beginnendem Schwindel, wenn sie den weichen
Halskragen abnehme. Demgemäss traten die Nackenbeschwerden innerhalb von 24
bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auf. Entsprechend einem allgemein
anerkannten medizinischen Erfahrungsgrundsatz könnten sie dem Unfall
zugerechnet werden (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Für die Leistungsberechtigung
gegenüber dem Unfallversicherer müssen jedoch die geklagten Beschwerden
medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und diese Gesundheitsschädigung muss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
Unfall stehen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Ob die Nackenbeschwerden der
Beschwerdeführerin auch nur im Sinne einer Teilkausalität auf das
Unfallereignis vom 30. Oktober 2001 zurückzuführen sind, erscheint fraglich.

Kreisarzt Dr. med. C.________ erklärt die fortbestehenden Beschwerden
vielmehr durch eine beginnende Fibromyalgie und die Ärzte der Klinik
R.________ mit einer Selbstlimitierung. Weitere Abklärungen erübrigen sich
indessen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.
5.1 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare
Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366
und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden
Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen
(zum Ganzen BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335). Von diesem Grundsatz ist
abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in
den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten
Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen (BGE 123 V 98 E.
2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil U 164/01 vom 18. Juni 2002]).

5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Kreisarzt Dr. med. C.________ im
Bericht vom 11. Januar 2002 bereits eine beginnende Chronifizierung und
Verarbeitungsstörungen feststellte. So seien Zeichen für eine Fibromyalgie,
einer psychosozialen Problematik und ein Überlastungssyndrom vorhanden. Die
Ärzte der Klinik V.________,  bestätigen sodann in ihrem Bericht vom 19.
Februar 2002 eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine depressive Entwicklung
mit passivem Verhaltensmuster und eine psychosoziale Belastungssituation. Dem
Bericht vom 24. Mai 2002 der Psychiatrischen Klinik Y.________ ist die
Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion (ICD-10:
F43.21) zu entnehmen. Anlässlich der am 21. Februar 2002 begonnenen
ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung und
antidepressiven Therapie bestätigten die Ärzte der Klinik Y.________ erneut
in einem Bericht vom 24. März 2003 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit
längerer depressiven Reaktion. Im Psychiatrischen Gutachten der Klinik
R.________ stellt Dr. med. E.________, Leitender Arzt Psychosomatik, in
seinem Bericht vom 28. Dezember 2004 eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) fest, der
eine depressiv strukturierte Persönlichkeit zu Grunde läge, da die
Beschwerdeführerin über Jahre hinweg eine überaus komplizierte Trauerreaktion
emotional blockiere. Sodann handle es sich um eine gesundheitliche
Problematik, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, sondern mit der
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und durch den Verlust von
Familienangehörigen zusammenhinge. Insgesamt schildert das multidisziplinäre
Gutachten der Klinik R.________ vom 21. Februar 2005 eine Beschwerdeführerin,
deren Beschwerden nicht objektivierbar sind, zumal während den Untersuchungen
Bewegungen eingeschränkt oder gar nicht machbar erschienen und unter
Ablenkung Rotationen von mindestens 40° beobachtet werden konnten.

Selbst eine anfänglich angenommene milde traumatische Hirnverletzung wird im
Ergänzungsgutachten der Klinik R.________ vom 21. April 2005 schliesslich
klar verneint. Sodann ist das Beschwerdebild der Versicherten höchst
inkonsistent, so dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass die zum
typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS auftretenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorhanden sind, die geklagten Beschwerden
jedoch mit einem psychischen Vorzustand zusammenhängen. Mit der Vorinstanz
ist festzuhalten, dass die physischen Beschwerden gesamthaft eine
untergeordnete Rolle zwischen Unfall und Beurteilungszeitpunkt gespielt
haben. Die psychischen Beschwerden sind dominierend, weshalb die
Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertrauma und
schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff: RKUV 2000
Nr. U 395 S. 317 E. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), sondern nach den für
psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat
(BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).

6.
6.1 Unbestrittenermassen werden einfache Verkehrsunfälle im Rahmen der
Adäquanzbeurteilung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen qualifiziert (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2 mit
Hinweisen). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn
ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden
Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).

6.2 Der Unfall vom 30. Oktober 2001 hat sich nicht unter besonders
dramatischen Begleiterscheinungen ereignet noch war er - objektiv betrachtet
(RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) -
von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen
oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines
Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS
vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile U
79/05 vom 10. Februar 2006, U 386/04 vom 28. April 2005, und U 371/02 vom 4.
September 2003). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 E. 4.3 mit Hinweisen).
Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Zutreffend hat die Vorinstanz auch
das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
ausgeschlossen (Urteile U 82/04 vom 14. März 2005, U 361/02 vom 24. September
2003, und U 357/01 vom 8. April 2002). Im Vordergrund stand die Behandlung
eines weitgehend psychisch bedingten Schmerzsyndroms, was bei der
Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteil U 79/05 vom 10.
Februar 2006). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von
einem schwierigen Heilungsverlauf und massiven Komplikationen. Soweit eine
physisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden hat, war
sie nicht erheblicher Natur, zumal die Beschwerdeführerin im Haushalt auch
anspruchsvolle Tätigkeiten zu verrichten vermag. Die Vorinstanz schliesst
hingegen das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht aus, jedoch
verneint sie dessen ausgeprägte Form, zumal die psychische Symptomatik im
Vordergrund steht und die Beschwerden nicht objektivierbar sind. Da somit
weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend
gemachten Beschwerden zu verneinen.

7.
Der Einspracheentscheid der SUVA und der vorinstanzliche Entscheid, mit
welchen die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2005
eingestellt wurden, bestehen mithin zu Recht, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Heine