Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 81/2007
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U 81/07
U 83/07

Urteil vom 30. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

U 81/07

1. M.________,

2. B.________,

3. H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner,
Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

U 83/07
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

1. M.________,

2. B.________,

3. H.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner,
Untermüli 6, 6300 Zug.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene F.________ wurde am 12. Mai 2000 durch die Arbeitgeberin
Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
zum Leistungsbezug angemeldet. Die anschliessenden Abklärungen ergaben, dass
der Versicherte während einer früheren beruflichen Tätigkeit mit Asbest in
Kontakt gekommen war und nunmehr an einem Pleuramesotheliom links litt. Am 7.
November 2000 verstarb F.________.

Die SUVA anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht für das
Pleuramesotheliom als Berufskrankheit und richtete für die Zeit ab 7. Februar
2000 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Zudem sprach sie
der Witwe M.________ mit Verfügung vom 21. Februar 2001 eine Witwenrente zu.
Auf ein am 16. Dezember 2002 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung trat die Anstalt zunächst unter Hinweis auf ein
anderes Verfahren, dessen Ausgang abgewartet werden müsse, nicht ein
(Schreiben vom 17. Januar 2003).

Am 29. August 2005 ersuchten die Erben des F.________ erneut um Zusprechung
einer Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 7. September 2005 lehnte
die SUVA das Begehren ab. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom
13. Februar 2006 fest.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf und sprach den
Beschwerdeführern eine Integritätsentschädigung von Fr. 42'720.- nebst Zins
zu 5 % seit 1. Januar 2003 zu (Entscheid vom 20. Oktober 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Erben des F.________ das
Rechtsbegehren stellen, es sei eine Integritätsentschädigung von 100 % nebst
Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003 auszurichten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Die SUVA führt ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Die Erben des F.________ beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Weil den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde
liegt und die Rechtsmittel den nämlichen kantonalen Entscheid betreffen,
rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den strittigen Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 24
UVG; Art. 36 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind
auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Integritätsentschädigung bei
schwerer, unheilbarer Berufskrankheit mit infauster Prognose (RKUV 2006 Nr. U
575 S. 102 E. 3.1 S. 107 [U 257/04], 2004 Nr. U 508 S. 262 E. 5.3 S. 267 ff.
[U 105/03]). Diesbezüglich bleibt zu ergänzen, dass das Bundesgericht
inzwischen eine Präzisierung der Rechtsprechung vorgenommen hat. Danach
bewirkt eine Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der
Lebenserwartung des Versicherten dann keinen dauernden Integritätsschaden,
wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung des
Zustandes mehr verspricht, und demjenigen des Todes weniger als zwölf Monate
liegen (BGE 133 V 224 E. 5.4 S. 231 f.).

4.
4.1 Anlässlich der Besprechung mit dem SUVA-Inspektor vom 14. Juni 2000
erklärte der Versicherte - übereinstimmend mit dem Bericht des Kantonsspitals
Y.________ vom 8. März 2000 -, er habe Anfang 2000 bei Anstrengungen,
insbesondere der Bewältigung von Steigungen mit dem Fahrrad auf dem
Arbeitsweg, zunehmend Atemnot festgestellt. Nach einer Verschlimmerung dieser
Symptomatik habe er am 7. Februar 2000 Dr. med. U.________, Allgemeinmedizin
FMH, aufgesucht. Dieser erstellte gleichentags Röntgenbilder und überwies den
Patienten an den Spezialarzt Dr. med. T.________, Innere Medizin FMH,
speziell Lungenkrankheiten. Nach weiteren Untersuchungen hielt sich der
Versicherte vom 22. Februar bis 4. März 2000 stationär im Kantonsspital
Y.________ auf. Am 2. März 2000 wurde die Diagnose eines malignen
Mesothelioms definitiv bestätigt. Nach der Entlassung aus dem Spital stand
der Patient bei der Klinik Z.________ in ambulanter Behandlung
(Iscador-Infusionen). Dr. med. T.________ berichtete am 14. Juni 2000, der
Patient befinde sich in erstaunlich gutem Allgemeinzustand und fühle sich
subjektiv nahezu beschwerdefrei. In der Folge kam es jedoch zu einer
Progression (Berichte Klinik Z.________ vom 4. August 2000 und Institut
Dr. G.________ vom 11. August 2000). Im Rahmen eines stationären Aufenthalts
im Kantonsspital Y.________ vom 12. bis 21. Oktober 2000 wurde ein
Chemotherapiezyklus durchgeführt. Am 7. November 2000 verstarb der
Versicherte.

4.2 Nach dem Gesagten suchte der Versicherte am 7. Februar 2000 einen Arzt
auf, weil er seit etwa einem Monat Atemnot bei Anstrengungen feststellte und
sich diese verschlimmert hatte. Unter diesen Umständen kann entgegen den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. März 2007 nicht
davon ausgegangen werden, die Krankheit sei bereits Anfang November 1999
ausgebrochen. Die der Vorinstanz eingereichte Bestätigung der
Beschwerdeführerin M.________ lässt sich in diesem Punkt nicht mit den
Aussagen vereinbaren, welche der Versicherte selbst sowohl gegenüber der SUVA
als auch gegenüber den behandelnden Ärzten gemacht hat. Weil nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass die Krankheit mehr als
ein Jahr vor dem 7. November 2000 ausbrach, kann die nach der neueren
Rechtsprechung (E. 3 am Ende) erforderliche einjährige Lebensdauer ab
demjenigen Zeitpunkt, in welchem die medizinische Behandlung keine Besserung
mehr verspricht, von vornherein nicht als erfüllt gelten. Deshalb ist kein
Anspruch auf Integritätsentschädigung entstanden. Damit erübrigt sich eine
nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen beider Parteien zum Begriff
der palliativen Behandlung und dessen Bedeutung bei Pleuramesotheliomen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31.
Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Anspruch auf eine
Parteientschädigung haben weder die Erben des Versicherten als unterliegende
Partei noch die SUVA als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute
Organisation (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren U 81/07 und U 83/07 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erben des F.________ wird abgewiesen.

3.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird der Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom
20. Oktober 2006 aufgehoben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 30. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: