Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 80/2007
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U 80/07

Urteil vom 29. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

W. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass W.________ am 21. März 2007 (Stempel der Schweizerischen Post)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht laut Art. 106 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss
Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann,
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist
zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein
Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter
Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der
Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
20. Dezember 2006 am 2. Januar 2007 versandt und gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 12. Februar 2007 W.________ ausgehändigt worden ist,
dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 13. Februar 2007
gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 OG auf den 15. März 2007 fällt,
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2007 (Übergabe an
die Schweizerische Post) verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer