Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 7/2007
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U 7/07

Urteil vom 9. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

R. ________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene R.________ war seit 1994 Krankenpfleger im Alters- und
Pflegeheim X.________ und damit bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) obligatorisch
unfallversichert. Am 28. Juni 2002 stürzte er während der Arbeit auf einer
Treppe. Am 1. Juli 2002 begab er sich zu Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH
Innere Medizin, in Behandlung, der im Zeugnis vom 18. September 2002 eine
Handgelenksdistorsion rechts und ein lumbospondylogenes Syndrom links
diagnostizierte. Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Vom 9. Dezember 2002 bis 4. Januar 2003 war der
Versicherte in der Klinik Y.________ hospitalisiert. Zur Abklärung der
Verhältnisse holte die Allianz diverse Arztberichte sowie ein
polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom
17. Februar 2005 ein, an welchem die Dres. med. J.________, Rheumatologie
FMH, Chefarzt, T.________, Allgemeine Medizin FMH, MEDAS-Gutachter,
M.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie
A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt
waren. Zudem liess die MEDAS bei Dr. med. I._________, Facharzt FMH für
Radiologie, Klinik S.________, eine Magnetresonanztomographie
(MRT)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) des Versicherten vom 6.
Oktober 2004 durchführen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 stellte die
Allianz die Versicherungsleistungen auf den 1. Juli 2003 ein. Dagegen erhob
der Versicherte Einsprache. Mit Berichten vom 28. November/5. Dezember 2005
beantwortete die MEDAS die von der Allianz gestellten Zusatzfragen. Mit
Entscheid vom 4. April 2006 wies diese die Einsprache ab, da der Status quo
ante/sine am 1. Juli 2003 erreicht und damit die natürliche Kausalität
weggefallen sei.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; es sei festzustellen, dass mindestens 50 % der
Leistungsreduktion direkte Unfallfolgen seien; ab 1. Juli 2003 sei ihm eine
Unfallrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % sowie eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen; eventuell sei ein
interdisziplinäres Obergutachten einzuholen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 reicht der Versicherte einen Auszug aus dem
medizinischen Lehrbuch von K. Feyl/C. Lehner/R. Langer, Pathologie in Frage
und Antwort, 1. Aufl., München/Jena, ein und macht geltend, der Muskelschwund
an seinem linken Unterschenkel sei nicht Folge einer Inaktivitätsatrophie,
sondern einer Funktionsstörung. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2007 erneuert
die Allianz ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG)
und den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im
Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V
177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V
177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.) sowie zum Wegfall des ursächlichen
Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei
Erreichen des Status quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden
Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil des
Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2007, E. 3.3) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer
und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche
Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, erst Platz greift, wenn
es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art.
61 lit. c ATSG) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der
zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). Der
Unfallversicherer muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen
erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis
zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die
versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil U 241/06 vom 26.
Juli 2007, E. 2.2.2).

Wird eine Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192). Nach
unfallmedizinischer Erfahrungstatsache kann eine richtunggebende, mithin
dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen
Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches
Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45). Die Dauer, während der eine vorbestehende
Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter
Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im
Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach
unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein
Jahr (erwähntes Urteil U 241/06, E. 2.2.3).

3.
3.1 Die MEDAS stellte im Gutachten vom 17. Februar 2005 folgende Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: chronisches
therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links; Status nach
Treppensturz mit axialer LWS-Stauchung, Gesässkontusion sowie
Handgelenksdistorsion rechts im Juni 2002; Fehlstatik mit Hohl-/Rundrücken
und tiefer thorakolumbaler Übergangskyphose sowie leichter rechtskonvexer
Torsionsskoliose; lumbosakraler Übergangswirbel; Chondrosen und moderate
Spondylarthrosen L2/3, L4/5 und L5/S1; diskrete nicht-neurokompressive
Diskushernie L2/3 (MR 10/2004); Status nach medialer kleiner Diskushernie
L4/5 und ausgeprägter Diskushernie L5/S1 (MR 8/2002); Anpassungsprobleme im
Rahmen schwieriger Lebensumstände. Weiter wurde ausgeführt, vorbestehend
seien Segmentdegegenerationen der untersten LWS-Abschnitte mässigen
Ausmasses, die Fehlstatik sowie die lumbosakrale Übergangsanomalie.
Klinisch-rheumatologisch seien die geklagten Sensibilitätsstörungen und die
Kraftverminderung im linken Bein nicht objektivierbar; sie müssten, auch
unter Berücksichtigung der Befunde der am 6. Oktober 2004
LWS-MRI-Untersuchung, bei fehlenden Hinweisen auf eine Neurokompression als
pseudoradikulär interpretiert werden; die leichte Unterschenkelatrophie links
sei, wie bereits aktenkundig, am ehesten als inaktivitätsbedingt zu
beurteilen. Insgesamt ergäben sich aus neuro-rheumatologischer Sicht keine
Anhaltspunkte dafür, dass noch irgendwelche Sturzfolgen vorlägen. Der Unfall
vom 28. Juni 2002 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vor allem
degenerativen LWS-Veränderungen geführt. Ein Jahr nach dem Unfall, das heisst
per Ende Juni 2003, sei der Status quo sine aus somatischer Sicht wieder
erreicht worden.

3.2 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des MEDAS-Gutachtens vom 17.
Februar 2005, der ergänzenden MEDAS-Berichte vom 28. November/5. Dezember
2005 sowie der übrigen medizinischen Akten mit einlässlicher und zutreffender
Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, dass die Unfallkausalität der
aufgrund des Unfalls vom 28. Juni 2002 gemeldeten organischen Beschwerden im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Allianz auf den 1. Juli 2003 nicht
mehr überwiegend wahrscheinlich war. Abgesehen davon, dass gemäss dem
MEDAS-Gutachten beim Versicherten kein psychisches Leiden mit Krankheitswert
vorlag, hat die Vorinstanz zudem richtig erkannt, dass die adäquate
Kausalität zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden zu
verneinen wäre. Gestützt hierauf hat sie die Leistungseinstellung auf den 1.
Juli 2003 zu Recht bestätigt.

4.
Der Versicherte macht geltend, die Akten seien widersprüchlich betreffend die
Frage, ob die Rückenprobleme/Unterschenkelschwund unfallkausal seien. Zur
Klärung verlangt er die Durchführung einer neurologischen/neurochirurgischen
Begutachtung.

4.1 Er bringt zum einen vor, P.________ von der Allianz habe im Schreiben an
ihn vom 16. Juli 2003 eine solche Abklärung als notwendig erachtet. Hiezu ist
festzuhalten, dass P.________ nicht Arzt ist, sondern bei der Allianz als
Fachspezialist für den Fall zuständig war. Bei der Auftragserteilung an die
MEDAS vom 27. August 2003 verlangte er eine somatisch/psychiatrische
Abklärung. Im Übrigen stellte er es der MEDAS frei, Spezialärzte aus anderen
Fachgebieten beizuziehen. Daher blieb es - abgesehen von der angeforderten
psychiatrischen Untersuchung - grundsätzlich der MEDAS überlassen, über Art
und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen
Untersuchungen zu befinden. Aufgabe des Versicherers und allenfalls des
Sozialversicherungsgerichts ist es alsdann, das Gutachten bei der
Beweiswürdigung unter anderem darauf zu prüfen, ob es für die streitigen
Belange umfassend ist und auf allseitigen Untersuchungen beruht (E. 4.5
hienach; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile I 718/04 vom 27. März 2006, E.
4.1, und U 343/02 vom 10. September 2003, E. 2.2).
4.2
4.2.1 Zur Begründung einer neurologischen/neurochirurgischen Begutachtung
beruft sich der Versicherte weiter auf den Bericht des Neurochirurgen Dr.
med. O.________ vom 31. Oktober 2002, worin dieser ausführte, es scheine ihm
merkwürdig, dass beim Bandscheibenschaden des Versicherten mit
sensomotorischen Ausfällen das Gutachten nicht von einem Facharzt für
Neurochirurgie durchgeführt werde; eine baldige Operation sei angezeigt.
Zudem führt der Versicherte den Bericht der Dres. med. E.________, Oberärztin
Rheumatologie, und B.________, Abteilungsärztin, Klinik Y.________, vom 15.
Januar 2003, ins Feld, worin, aus neurologischer und rheumatologischer Sicht
aufgrund der geringen und nicht klar segmental zuordnerbaren neurologischen
Beschwerden von einer Operation abgeraten und empfohlen wird, eine
Zweitvorstellung bei einem Neurochirurgen einzuholen.

Die Allianz zog in der Folge einen Bericht des Dr. med. K.________, Leitender
Arzt Neurochirurgie, Spital Z.________, vom 27. März 2003 bei, worin dieser
darlegte, das MRI vom 22. August 2002 zeige einen anulären Riss L5/S1 mit
medianer Protrusion sowie einen kleineren Riss L4/L5 mit medianem Bulging.
Der Spinalkanal sei normal weit und komme nirgends zu einer radikulären
Einklemmung. Ferner bestünden mehrere Wirbelkörper-Hämangiome. Eine Operation
sei seines Erachtens nicht indiziert, da die kernspintomographisch am
22. August 2002 nachgewiesenen Diskusprotrusionen diskret seien und nirgends
eine signifikante Neurokompression vorliege. Aufgrund der neurologischen
Funktionsstörungen L5 und S1 links müsste gegebenenfalls zur Objektivierung
einer organischen Komponente eine Elektromyographie (EMG) durchgeführt
werden. Man könne theoretisch diskutieren, dass der Sturz zu den anulären
Rissbildungen geführt habe und dass diese Rissbildungen, speziell L5/S1
median gegen hinten, sich im Bereich des Anulusansatzes fortsetzten, so dass
es auch da zu einer Endplattenschädigung gekommen sei. Über anuläre Risse
könnten chemische Mediatoren aus dem Bandscheibeninhalt Nervenwurzelreizungen
verursachen. Solange kein funktionelles offenes LWS-MRI vorläge, könne nicht
gesagt werden, ob eventuell eine der Protrusionen unter Belastung zunehme.
Prognostisch können aufgrund der anulären Rissbildungen belastungsabhängige
Schmerzen während Jahren persistieren, auch könne eine echte neurochirurgisch
relevante Diskushernie einmal entstehen. Anderseits gebe es mehrere Berichte
über Diskusprotrusionen und anuläre Rissbildungen, die inzidentell mittels
MRI miterfasst würden bei beschwerdefreien oder beschwerdearmen, voll
einsatzfähigen Menschen. Generell dürfte beim Versicherten ein nicht zu
vernachlässigendes psycho-soziales Problem vorliegen.

4.2.2 Aus diesen Berichten kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Der Neurochirurg Dr. med. K.________ legte im der MEDAS zur
Verfügung gestandenen Bericht 27. März 2003 zwar dar, es könne theoretisch
diskutiert werden, dass der Sturz des Versicherten vom 28. Juni 2002 zu den
anulären Rissbildungen geführt habe; vom erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens sprach er hingegen
nicht.

Demgegenüber holte die MEDAS im Rahmen ihrer Begutachtung beim Radiologen Dr.
med. I._________ eine Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS des
Versicherten vom 6. Oktober 2004 ein. Dieser stellte unter anderem die von
Dr. med. K.________ am 27. März 2003 beschriebene Rissbildung im Anulus
fibrosus in den Bereichen L4/5 und L5/S1 fest. Dr. med. I._________ kam
jedoch aufgrund seiner Untersuchung zum Schluss, dass Hinweise auf eine
traumatische Läsion fehlten; zur Zeit sei keine offensichtliche
Neurokompression nachweisbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Neurologe Dr. med. W.________ im der MEDAS ebenfalls bekannten Bericht vom
27. August 2003 aufgrund einer EMG-Untersuchung feststellte, weder klinisch
noch elektrodiagnostisch ergäben sich Anhaltspunkte für eine akute Läsion der
motorischen Radices L4 und L5 beidseits sowie S1 links, womit auch die
leichte Atrophie der linksseitigen Unterschenkelmuskulatur mit grösster
Wahrscheinlichkeit einer Inaktivitätsatrophie entspreche. In diesem Lichte
sind keine Gründe ersichtlich, vom Ergebnis der MEDAS-Begutachtung
abzuweichen.

Dem auf ein medizinisches Lehrbuch gestützten Einwand des Versicherten, die
leichte Unterschenkelatrophie links sei keine Inaktivitätsatrophie, sondern
Folge einer Innervations-Störung, kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt
werden. Aber selbst wenn diese leichte Unterschenkelatrophie entgegen der
Auffassung der MEDAS eine (mittelbare) Unfallfolge (vgl. RKUV 2003 Nr. U 487
S. 337 E. 5.2.2, U 38/01; Urteil U 522/06 vom 12. Oktober 2007, E. 5.1) wäre,
resultierte aufgrund des MEDAS-Gutachtens allein hieraus weder eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Behandlungsbedürftigkeit noch
ein Integritätsschaden. Vielmehr führt allein das seit 1. Juli 2003 nicht
mehr auf den Unfall zurückzuführende lumbospondylogene Syndrom zu einer
relevanten gesundheitlichen Störung.

4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Bericht des Dr.
med. M.________, Chirurgie FMH (Vertrauensarzt der Allianz), vom 18. November
2002, wonach die Diskushernien durch den Unfall nicht entstanden, sondern nur
symptomatisch geworden seien; nur falls eine konservative Behandlung nicht
zum gewünschten Erfolg führe, sei eine Operation zu Lasten der
Unfallversicherung durchzuführen. Der Versicherte macht geltend, es sei
erstaunlich, dass Dr. med. M.________ seine Meinung im Bericht vom 30. April
2003 nach nur gerade fünf Monaten völlig geändert habe und vom Erreichen des
Status quo ante ausgegangen sei. Entgegen der Ansicht des Versicherten
besteht zwischen diesen beiden Berichten kein Widerspruch, der Zweifel am
Resultat der MEDAS-Begutachtung aufkommen lassen könnte.

4.4 Insgesamt erfüllt das MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2005 zusammen mit
den ergänzenden MEDAS-Berichten vom 28. November/5.Dezember 2005 die
praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Beurteilungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. S. 111 E.
4.2, U 571/06). Eine weitere ärztliche Abklärung ist nicht durchzuführen, da
hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV
Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02). Sämtliche Einwendungen des Versicherten vermögen
hieran nichts zu ändern.

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; E. 1 hievor). Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben hat die obsiegende Allianz keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 Teilsatz 2 OG; BGE 126 V 143 E.
4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar