Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 79/2007
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U 79/07

Urteil vom 21. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

H. ________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 19. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene H.________ war als Lagerarbeiter in der Firma X.________ AG
tätig. Nachdem er sich bereits im Jahr 1997 ein Distorsionstrauma am rechten
Handgelenk zugezogen hatte, welches folgenlos verheilte, verletzte er sich am
14. Juli 2000 bei einem Berufsunfall erneut am rechten Arm und an der rechten
Hand. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er
über die Arbeitgeberin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert war,
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Ab 25. Juni
2001 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Am 28. Mai 2002 erlitt
H.________ bei einem weiteren Unfall am Arbeitsplatz ein Trauma am rechten
Handgelenk. Die SUVA gewährte wiederum Heilbehandlung und richtete Taggeld
aus. Nach medizinischen Abklärungen (unter anderem Einholung des
polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts Z.________ vom
22. Januar 2004 und kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom
20. Februar 2004) stellte die SUVA die gesetzlichen Leistungen auf den
31. August 2004 ein. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 sprach sie dem
Versicherten eine ab 1. September 2004 laufende Invalidenrente entsprechend
einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % und eine Integritätsentschädigung auf der
Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie auf
Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Oktober
2005).

B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt unter Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich
weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ausserhalb der Invalidenversicherung ist die
Überprüfungsbefugnis des Gerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG in der ab
1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung).

2.
Der Beschwerdeführer lässt die massliche Festsetzung der für die
Invalidenrente massgeblichen Erwerbsunfähigkeit und der die
Integritätsentschädigung bestimmenden Integritätseinbusse beanstanden. Weiter
wird geltend gemacht, der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen
hätte ohnehin nicht bereits per 31. August 2004 erfolgen dürfen; allenfalls
bestehe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Übergangsrente. Auf diese
letzteren Vorbringen ist vorab einzugehen.

3.
3.1 Der Zeitpunkt des Fallabschlusses bestimmt sich nach Art. 19 Abs. 1 UVG.
Danach fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen mit dem
Rentenbeginn dahin (zweiter Satz). Der Rentenanspruch wiederum entsteht, wenn
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind (erster Satz). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften
über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG).

3.2
3.2.1 Dass von weiterer ärztlicher Behandlung über den 31. August 2004 hinaus
eine namhafte gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte, wird - nach
Lage der Akten zu Recht - nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer
opponiert dem Fallabschluss auf den besagten Zeitpunkt vielmehr mit der
Begründung, die Vorinstanz habe in einem parallelen, ebenfalls ihn
betreffenden Verfahren die IV-Stelle Basel-Stadt angewiesen, berufliche
Massnahmen durchzuführen.

3.2.2 Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG
vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es
um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet
sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden
Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03,
E. 5.2.2; Urteil U 90/01 vom 21. Oktober 2002, E. 2.3).
Derartige Eingliederungsmassnahmen waren indessen am 31. August 2004 ebenso
wenig wie beim - die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildenden (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen)
- Erlass des Einspracheentscheides der SUVA vom 6. Oktober 2005 im Gange und
standen daher dem Fallabschluss durch den Unfallversicherer nicht entgegen.
Hieran ändert nichts, dass das kantonale Gericht mit separatem Urteil vom
19. Dezember 2006, welches im Übrigen ebenfalls beim Bundesgericht
angefochten wurde (vgl. Urteil I 137/07 vom heutigen Tag), die zuständige
IV-Stelle verpflichtete, berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung
durchzuführen und den Anspruch auf Umschulung zu prüfen. Keine andere
Betrachtungsweise ergibt sich auch aus der zwischenzeitlich mit Verfügung der
IV-Stelle vom 16. Oktober 2007 erfolgten Zusprechung von Arbeitsvermittlung.

3.3 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einer Übergangsrente gemäss
der auf Art. 29 Abs. 3 UVG gestützten Regelung des Art. 30 UVV stellt sich
bei genauer Betrachtung nicht, hat doch die SUVA die definitive Rente mit
Wirkung anschliessend an die Beendigung der vorübergehenden Leistungen
zugesprochen.

4.
Mit Blick auf die massliche Festsetzung von Erwerbsunfähigkeit und
Integritätsschaden hat die Vorinstanz zunächst erkannt, dass als
anspruchsrelevante Unfallfolgen Gesundheitsschäden im Bereich der rechten
Hand zu berücksichtigen seien. Die daneben festgestellte psychische
Problematik hingegen stünde, selbst wenn sie als natürlich kausale
Unfallfolge zu anerkennen wäre, bei den gegebenen leichten Unfällen nicht in
einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesen und vermöchte daher keine
Leistungspflicht der SUVA zu begründen.
Diese Beurteilung ist sachlich begründet und hält sich an die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGE 115 V 133). Das ist auch
nicht umstritten.

5.
Die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der
obligatorischen Unfallversicherung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung
sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, der Versicherte könne
aufgrund der unfallbedingten Schädigung am rechten Handgelenk die angestammte
Tätigkeit eines Lagermitarbeiters nicht mehr verrichten. Hingegen sei die
Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Arbeiten mit nur
begrenztem Einsatz der rechten Hand, wie leichte Überwachungs- oder
Kontrolltätigkeiten, auch mit gelegentlichen handschriftlichen Notizen, oder
Botengänge und Portiertätigkeit) vollumfänglich zumutbar.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Sie stützt sich namentlich auf
die Expertise des Begutachtungsinstituts Z.________ vom 22. Januar 2004,
welche mit der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen zur gesundheitsbedingten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als beweiswertig (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a
S. 353) zu betrachten ist, und den mit den Aussagen der Experten des
Begutachtungsinstituts Z.________ übereinstimmenden IV-Arztbericht der
Orthopädischen Klinik des Spitals Y.________ vom 24. Februar 2003.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine
andere Betrachtungsweise. Die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten
Hand wurde von den medizinischen Berichterstattern angemessen berücksichtigt,
indem die zeitlich volle Arbeitsfähigkeit auf leidensangepasste Tätigkeiten
beschränkt wurde. Aufgrund der von den Ärzten genannten und im angefochtenen
Entscheid aufgenommenen Verweistätigkeiten besteht auch eine hinreichende
Grundlage, um eine zuverlässige Invaliditätsbemessung mittels
Einkommensvergleich vornehmen zu können. Bei dem breiten Spektrum der
Verweistätigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt hinreichend Stellen bietet. Dies gilt selbst dann,
wenn, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, Botengänge mittels Auto
mangels Führerschein nicht möglich sein sollten.

5.2 Die SUVA setzte das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung im Jahr
2004 mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) aufgrund von Angaben
des früheren Arbeitgebers auf Fr. 53'725.- fest. Das trotz der bestehenden
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen
(Invalideneinkommen) bemass sie anhand von Lohnangaben aus ihrer
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 46'302.-. Der Vergleich der
Einkommen ergibt eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 14 %.
Der Beschwerdeführer wandte vorinstanzlich in Bezug auf das Valideneinkommen
ein, der Arbeitgeber hätte die Stundenlöhne erhöht, wenn die Unfälle nicht
eingetreten wären. Das kantonale Gericht hat dies zum Anlass genommen, das
Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Es hat sodann den
Einwänden des Versicherten zur Ermittlung des Invalideneinkommens durch die
SUVA dadurch Rechnung getragen, dass sie hiefür ebenfalls statistische
Lohnangaben heranzog.
Dieses Vorgehen ist aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht zu beanstanden.
Es werden dagegen auch keine begründeten Einwände erhoben.

5.3 Mit dem kantonalen Gericht ist für beide Vergleichseinkommen vom in der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für einfache und repetitive
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern im gesamten privaten Sektor
genannten Durchschnittslohn von Fr. 4588.- im Monat (LSE 2004 Tabelle TA1
S. 53) auszugehen. Da die beiden Vergleichseinkommen auf demselben
Tabellenlohn basieren, kann eine Umrechnung dieses auf 40 Arbeitsstunden pro
Woche beruhenden Wertes auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit ebenso
unterbleiben wie die Hochrechnung auf ein Jahreseinkommen (vgl. Urteil I 1/03
vom 15. April 2003, E. 5.2, auch zum Folgenden). Der Invaliditätsgrad
entspricht demnach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 75) beim
Invalideneinkommen.
Die Vorinstanz hat einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen. Bei der
gegebenen vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten beträgt
der Invaliditätsgrad demnach 15 %.
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt begründete Einwände
erhoben werden, beschränken sich diese auf die Höhe des leidensbedingten
Abzuges. Es wird aber nichts vorgebracht, was einen höheren Abzug zu
rechtfertigen vermöchte. Auch trifft nicht zu, dass das kantonale Gericht den
vorgenommenen Abzug ungenügend begründet hat, verwies es doch diesbezüglich
ausdrücklich auf die gesundheitsbedingte Einschränkung auf Tätigkeiten mit
nur begrenztem Einsatz der rechten Hand. Es kann im Übrigen vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Dies gilt namentlich auch, soweit die Vorinstanz erkannt hat, bei der nur
geringen Differenz vom anhand von Tabellenlöhnen ermittelten
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % zum von der SUVA festgesetzten Wert von 14 %
sei nicht in das Ermessen des Versicherers einzugreifen. Es bleibt daher bei
einer dem Rentenanspruch zu Grunde zu legenden Erwerbsunfähigkeit von 14 %.

6.
Zu beurteilen bleibt die Höhe des Integritätsschadens, welcher dem Anspruch
auf Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist.

6.1 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Massgeblich für die
Beurteilung der Schwere des Schadens ist der medizinische Befund (BGE 115 V
147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 514
S. 415 E. 5.2 in fine, U 134/03; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless,
L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 917 Rz 235). Für die Bemessung der
Entschädigung gelten die Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV (Art. 25 Abs. 2
UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin sind häufig vorkommende und
typische Schäden innerhalb einer Skala prozentual gewichtet. Die
Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird
nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Anhang 3 zur UVV,
Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem
Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser
Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei
die Entschädigung ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 %
des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Davon ausgehend hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer
Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Soweit diese Tabellen lediglich Richtwerte
enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet
werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c
S. 32, 209 E. 4a/cc S. 211, je mit Hinweis; RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415
E. 5.1, U 134/03).

6.2 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Februar 2004 wird der
unfallbedingte Integritätsschaden auf 5 % geschätzt. Begründet wird dies
damit, die refraktären neuropathischen Beschwerden im rechten distalen
Radialishautast entsprächen einer partiellen distalen Radialisparese nach der
- die Integritätsschäden bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten
betreffenden - SUVA-Tabelle 1. Der Kreisarzt stützt sich dabei namentlich auf
die Schlussfolgerung der Kommission für medizinische Begutachtung in der
Expertise des Begutachtungsinstituts Z.________ vom 22. Januar 2004, wonach
die Festsetzung des Integritätsschadens auf 5 % der bestehenden sensiblen
Endastschädigung der nervi ulnaris und radialis gerecht werde.
SUVA und Vorinstanz haben auf diese ärztlichen Aussagen abgestellt.  In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im kantonalen Verfahren
eingewendet, die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei gemäss der Expertise
des Begutachtungsinstituts Z.________ vom 22. Januar 2004 erheblich
herabgesetzt. Diesem teilweisen Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Organs
werde mit der allein auf die Schädigung des Radialis gestützten Annahme eines
Integritätsschadens von 5 % zu wenig Rechnung getragen.

6.3 In der Tat bestätigt Dr. med. S.________ in der Expertise des
Begutachtungsinstituts Z.________ vom 22. Januar 2004 aus
orthopädisch-handchirurgischer Sicht eine Verminderung der Einsatzfähigkeit
der rechten Hand um ca. 65 %. Damit stellt sich die Frage, ob SUVA und
Vorinstanz den Integritätsschaden an der rechten Hand zu Recht unter dem
Gesichtspunkt einer (teilweisen) Radialislähmung gemäss SUVA-Tabelle 1
beurteilt und auf 5 % festgesetzt haben. Denn gemäss der Skala in Anhang 3
zur UVV beträgt die Integritätsentschädigung bei Verlust der Hand oder bei
deren vollständiger Gebrauchsunfähigkeit 40 % und fällt bei nur teilweiser
Gebrauchsunfähigkeit entsprechend geringer aus (vgl. E. 6.1 hievor). Weder
die Expertise des Begutachtungsinstituts Z.________ vom 22. Januar 2004 noch
die kreisärztliche Beurteilung vom 20. Februar 2004 bieten hiefür eine
überzeugende Antwort. Zwar stellt die Kommission für ärztliche Beurteilung in
der Expertise des Begutachtungsinstituts Z.________ vom 22. Januar 2004 bei
der Festsetzung des Integritätsschadens auf die von Dr. med. S.________
erhobenen Befunde betreffend die Schädigung der Nerven ab. Mit dessen Aussage
zur um ca. 65 % eingeschränkten Gebrauchsunfähigkeit der Hand setzt sie sich
aber ebenso wenig auseinander wie der Kreisarzt in der Beurteilung vom
20. Februar 2004, die SUVA im Einspracheentscheid und die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid. In Letzterem wird lediglich ausgeführt, die in der
Tabelle 1 mit einer Integritätseinbusse von 10 % verknüpfte Radialislähmung
distal habe auch eine Verminderung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge. Es sei
daher davon auszugehen, dass dies bei der tabellarischen Einschätzung
berücksichtigt worden und in der - bei vollständiger Lähmung des Radialis -
10%igen Entschädigung enthalten sei. Zu der sich aufgrund der Äusserung des
Dr. med. S.________ stellenden Frage, ob der Integritätsschaden nicht eher
nach der Skala in Anhang 3 zur UVV zu prüfen wäre, ist damit nichts gesagt.
Unter den gegebenen Umständen hätte vor dem Abstellen auf die SUVA-Tabelle 1
zumindest eine Stellungnahme des Dr. med. S.________ resp. aus
orthopädisch-handchirurgischer Sicht zur Frage der Integritätseinbusse
aufgrund der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der Hand eingeholt werden
müssen. Dies ist nicht erfolgt. Gemäss Expertise des Begutachtungsinstituts
Z.________ vom 22. Januar 2004 hat Dr. med. S.________ auch nicht in der
Kommission für medizinische Beurteilung mitgewirkt, welche die abschliessende
Beurteilung vorgenommen und dabei den Integritätsschaden bestimmt hat. Damit
lässt sich der für die Schwere des Integritätsschadens massgebliche
medizinische Befund (E. 6.1 hievor) nicht zuverlässig beurteilen. Die Sache
wird an den Unfallversicherer zurückgewiesen, damit er den Sachverhalt
ergänze und über die Integritätsentschädigung neu befinde.

7.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Verfahrensausgang
entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
Gerichtskosten ist somit gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung
kann dem Beschwerdeführer für die die Parteientschädigung übersteigenden
Anwaltskosten gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201
E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2006 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom
6. Oktober 2005 werden, soweit die Integritätsentschädigung betreffend,
aufgehoben. Die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Anspruch auf Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

5.
Advokat Dr. Marco Biaggi, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.-
ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz