Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 75/2007
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U 75/07

Urteil vom 23. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden vom 19. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene B.________, seit Mitte September 1996 als Ressortleiter
Informatik an der Techniker- und Informatikschule tätig und dadurch - über
die Firma X.________ AG - bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, stürzte am
6. Mai 2002 anlässlich einer Kushido-Übungsstunde und schlug mit dem Kopf auf
dem Boden auf (Unfallmeldung vom 10. Juni 2002). Anfangs Juli 2002 nahm er
seine bisherige Tätigkeit wieder im Umfang von 50 % auf, wurde indessen ab
Mitte Dezember 2002 bis zur Beendigung der Anstellung auf Ende Juni 2003
infolge gesundheitlicher Probleme von der Arbeitgeberin freigestellt. Seither
geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle Nidwalden sprach ihm
mit Verfügung vom 13. September 2005 rückwirkend ab 1. Mai 2003 auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zu. Die SUVA klärte die
Verhältnisse in medizinischer und erwerblich-beruflicher Hinsicht ab, wobei
sie namentlich Berichte des Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, vom 7. August und 1. Dezember 2002, des Dr. med. M.________,
Leitender Arzt Neurologie, Medizinische Klinik, Spital Y.________, vom 22.
August 2002, der lic. phil. U.________ (Leitender Neuropsychologe/FSP) und
O.________ (Neuropsychologin FSP/SVNP), Medizinische Klinik, Spital
Y.________, vom 27. September 2002 und 5. Mai 2003, des Dr. med. C.________,
Facharzt FMH für Neurologie, SUVA-Versicherungsmedizin, Gutachtenzentrum, vom
20. November 2002 und 22. September 2003, des Dr. med. S.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 17. Dezember 2002, 23. September 2003 sowie 5. Januar und
21. September 2004, der Rehaklinik Z.________, in welcher der Versicherte vom
19. November bis 17. Dezember 2003 hospitalisiert war, vom 15. März 2004, des
Zentrums Q.__________ vom 30. März 2004 (samt Bericht der Frau Dr. med.
W.________, Oberärztin, Abteilung für Rehabilitation, Medizinische Klinik,
Spital Y.________, vom 29. Januar 2004), der IV-Stelle Nidwalden, Abteilung
Berufliche Eingliederung, vom 31. März 2004, des Dr. med. K.________,
Facharzt FMH für Neurologie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 28. Juli 2004 und
des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie, Institut für
Psychotraumatologie, vom 5. November 2004 einholte. Gestützt darauf verneinte
der Unfallversicherer einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den über
Ende April 2005 hinaus andauernden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 6.
Mai 2002 und stellte die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder)
auf dieses Datum ein (Verfügung vom 18. April 2005). Die dagegen erhobene
Einsprache wies die SUVA - u.a. nach Einsicht in den vom Versicherten
aufgelegten Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Neurologie,
vom 11. Juli 2005 - mit Entscheid vom 15. Juli 2005 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Nidwalden insofern gut, als es die Verfügung vom 18. April 2005 sowie
den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Juli 2005 aufhob und die Sache zur
Festsetzung der Leistungen im Sinne der Erwägungen an den Unfallversicherer
zurückwies; es bejahte insbesondere den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
den Kopf- und Schwindelbeschwerden sowie den neuropsychologischen
Funktionsstörungen und dem Unfall vom 6. Mai 2002 (Entscheid vom 19. Juni
2006).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides.

Während B.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 19. Juni 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 117 V 359 E. 4a [mit
Hinweisen] S. 360; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181) und
zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges im
Allgemeinen (BGE 121 V 45 E. 3a [mit Hinweisen] S. 49; vgl. auch BGE 129 V
177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181, 402 E. 2.2 S. 405) sowie bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), bei Folgen eines Unfalls mit
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.) oder
Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die
Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 359 E. 4a [mit Hinweisen] S. 360;
vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (RKUV 1996 Nr.
U 252 S. 191 ff.; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG U 6/96 vom 7. Mai
1996, E. 3 [mit Hinweis]; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des
EVG U 38/01 vom 5. Juni 2003, E. 5.1, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337).
Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1 Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass innerhalb des
Sozialversicherungsrechts die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt (BGE 123 V 98 E. 3b S. 102, 118 V 286 E. 3a S.
291 f., 117 V 359 E. 5d/bb [mit Hinweisen] S. 365). Bei der Beurteilung der
Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden
ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die
versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem
Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder
ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben
die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben
erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S.
360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für
Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend;
andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359
E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a
S. 99). Bei psychischen Fehlentwicklungen im Anschluss an Berufskrankheiten
hat die Adäquanzprüfung nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen
(BGE 127 V 102 E. 5b/bb [mit Hinweis] S. 103).

2.2.2 Zu ergänzen ist sodann, dass sich an den Grundsätzen zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit
Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (Urteil des
Bundesgerichts U 161/06 vom 19. Februar 2007, E. 3.1; Urteil des EVG U 458/04
vom 7. April 2005, E. 1 in fine, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322). Keine
materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste
Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil des EVG U 123/04 vom 5. Juli 2004, E.
1.2, publ. in: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576). Für die Frage des intertemporal
anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 6. Mai 2002 datiert,
der Fallabschluss durch die Beschwerdeführerin (auf Ende April 2005) und der
Einspracheentscheid (vom 15. Juli 2005) aber erst nach Inkrafttreten des ATSG
ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdegegner nach Ende April 2005
geltend gemachten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum
Sturz vom 6. Mai 2002 stehen.

3.1 Während die Vorinstanz einen solchen (im Sinne des natürlichen
[Teil-]Kausalzusammenhanges) in Bezug auf die noch vorhandenen
Nackenbeschwerden (myofasziales Zervikalsyndrom) verneint, da auf
vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen, erachtet sie sowohl
die natürliche wie auch die - auf Grund der in BGE 117 V 369 E. 4 S. 382 ff.
dargelegten Kriterien zu prüfende - adäquate Kausalität im Hinblick auf die
Kopf- und Schwindelbeschwerden sowie die neuropsychologischen
Funktionsstörungen für gegeben. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen,
dass lediglich ein leichtes Schädelhirntrauma nach einer contusio capitis
ohne Anzeichen einer contusio oder commotio cerebri ausgewiesen sei, weshalb
der zweitgenannte Beschwerdekomplex nach Massgabe der in BGE 115 V 133 E. 3
S. 138 ff. beschriebenen adäquanzrechtlichen Grundsätze für Unfälle mit
psychischen Folgen zu beurteilen sei.

3.2 Nach Lage der Akten letztinstanzlich unter den Verfahrensbeteiligten zu
Recht unbestritten ist, dass die noch bestehenden, indes deutlich in den
Hintergrund getretenen Nackenbeschwerden (vgl. u.a. Berichte des Dr. med.
R.________ vom 1. Dezember 2002, des Dr. med. S.________ vom 17. Dezember
2002, der Frau Dr. med. W.________ vom 29. Januar 2004 und des Dr. med.
F.________ vom 11. Juli 2005 [S. 6 unten]) ihre Ursache jedenfalls ab Mai
2005 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich im Unfallereignis vom 6. Mai 2002
haben. Eine nähere Prüfung dieses anfechtungsgegenständlichen Aspektes
erübrigt sich daher (BGE 125 V 413 E. 2c in fine S. 417 oben).

4.
Der Versicherte leidet erwiesenermassen an Kopf- und Schwindelbeschwerden
sowie neuropsychologischen Funktionsstörungen (in Form von Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen, mangelnder Kreativität, Müdigkeit nach der Arbeit
sowie fehlendem sexuellem Verlangen; vgl. Berichte des Dr. med. R.________
vom 7. August 2002, des Dr. med. K.________ vom 28. Juli 2004 und des Dr.
med. F.________ vom 11. Juli 2005). Fraglich und zu prüfen ist die
(Unfall-)Ursächlichkeit dieser Beschwerden.

4.1 Die massgeblichen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild.

4.1.1 In der Unfallmeldung vom 10. Juni 2002 wurde als Art der Schädigung
eine durch einen Kopfanprall erlittene Gehirnerschütterung angegeben.

4.1.2 Der erstkonsultierte Arzt Dr. med. R.________ führte am 7. August 2002
aus, dass es am 6. Mai 2002 zu einem Sturz mit heftigem Aufschlagen des
Hinterkopfes am Boden gekommen sei ("... es habe getönt, wie wenn eine
Kokosnuss aufgeschlagen habe."). Seither sei der Patient arbeitsunfähig,
wobei aktuell Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, mangelnde Kreativität,
Müdigkeit nach der Arbeit und fehlendes sexuelles Verlangen im Vordergrund
stünden.

4.1.3 Dem Bericht des Neurologen Dr. med. M.________ vom 22. August 2002 ist
zu entnehmen, dass der Patient anfangs Mai 2002 bei einer Balanceübung das
Gleichgewicht verloren habe, aufs Gesäss gestürzt und anschliessend mit dem
Kopf am Boden aufgeschlagen sei. Er sei sofort wieder aufgestanden; es habe
weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Erinnerungslücke bestanden. Beim
Aufstehen habe er für kurze Zeit etwas Schwäche im rechten Bein sowie
Kopfschmerzen verspürt. Am darauffolgenden Tag habe er vorübergehend den Mund
nicht richtig öffnen können. Auf Grund dieser Angaben gelangte der Arzt zum
Schluss, dass eine Schädelprellung erfolgt sei, wobei aus der Anamnese
(fehlende Hinweise auf Amnesie, Bewusstlosigkeit oder Verwirrtheitszustand)
keine sicheren Anhaltspunkte für eine milde traumatische Hirnschädigung
(Commotio cerebri) resultierten. Dennoch sei die neuropsychologische
Beeinträchtigung auf das Unfallereignis zurückzuführen.

4.1.4 Eine am 10. September 2002 durchgeführte neuropsychologische
Erstuntersuchung am Spital Y.________ ergab gemäss Bericht vom 27. September
2002 (bestätigt im Verlaufsbericht vom 5. Mai 2003) die Diagnose einer
Aufmerksamkeitsstörung (deutlich verminderte mentale Belastbarkeit) und
exekutive Dysfunktionen nach Schädelprellung anfangs Mai 2002. Im Weiteren
wurde vermerkt, dass die - als Folge einer Schädelprellung doch als
ungewöhnlich stark zu bezeichnenden - neuropsychologischen Einschränkungen
nicht zu vereinbaren seien mit den Anforderungen am Arbeitsplatz des
Patienten und dessen beruflichem sowie ausbildungsmässigem Werdegang. Die
bildgebenden Verfahren hätten ein unauffälliges Bild gezeigt; trotzdem seien
die aktuell erfassten Einschränkungen als unfallbedingt zu betrachten.

4.1.5 Dr. med. C.________ hielt in seinem Bericht vom 20. November 2002 aus
neurologischer Sicht fest, dass der Patient bei einer Gleichgewichtsübung in
der Kushido-Schule das Gleichgewicht verloren habe und zunächst auf das
Gesäss gestürzt und daraufhin mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei.
Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie für das Ereignis bestehe nicht. Seither
klage der Versicherte über neuropsychologische Defizite wie Vergesslichkeit,
Mühe mit der geteilten Aufmerksamkeit und ein erhöhtes Schlafbedürfnis. Diese
Beschwerden seien im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms bei Status nach
Schädelkontusion am 6. Mai 2002 zu interpretieren. Die festgestellten
neuropsychologischen Defizite seien leichter Natur und wahrscheinlich mehr
Ausdruck einer Befindlichkeitsstörung (Schmerzen) als Ausdruck einer
Hirnläsion.

4.1.6 Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 wies der Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners darauf hin, dass sein Klient sich entgegen der Darstellung
im Bericht des Dr. med. C.________ vom 20. November 2002 nach dem Sturz
kurzzeitig benommen gefühlt habe.

4.1.7 Am 22. September 2003 schlug Dr. med. C.________ die Durchführung einer
MRI-Untersuchung des Neurocraniums vor, um eine Pathologie im
fronto-temporalen Bereich ausschliessen zu können. Zusätzlich befürwortete er
eine psychiatrische Exploration, da eine mögliche reaktive Depression den
Beschwerdeverlauf und die neuropsychologischen Defizite ebenfalls zu erklären
vermöchte.

4.1.8 Gegenüber Dr. med. S.________ beschrieb der Versicherte gemäss Bericht
vom 23. September 2003 eine Erinnerungslücke zwischen dem Aufprall des Kopfes
und dem Aufstehen.

4.1.9 Nachdem der Beschwerdegegner sich vom 19. November bis 17. Dezember
2003 in der Rehaklinik Z.________ aufgehalten hatte, führte Dr. med.
S.________ in seinem Bericht vom 5. Januar 2004 an, dass der Patient
weiterhin massivst unter den Folgen einer Schädelkontusion mit Commotio
capitis und HWS-Distorsion mit Dysfunktionen leide.

4.1.10 Die Ärzte der Rehaklinik Z.________ diagnostizierten einen Status nach
Contusio capitis am 6. Mai 2002 mit leichter traumatischer Hirnverletzung
(Commotio cerebri) bei persistierendem cervikocephalem Symptomenkomplex,
temporomandibulärer Dysfunktion linksbetont, vegetativer Dysregulation sowie
neuropsychologischen Funktionsstörungen. Dem Patienten sei der Aufprall
erinnerlich, er habe jedoch über eine kurzdauernde retrograde Amnesie
berichtet (Bericht vom 15. März 2004).

4.1.11 Frau Dr. med. W.________ stellte in ihrem Bericht vom 29. Januar 2004
die Diagnose eines Schädelhirntraumas und, mit einem Fragezeichen versehen,
einer HWS-Distorsion am 6. Mai 2002 bei persistierendem psycho-mentalem und
cervico-cephalem Symptomenkomplex.

4.1.12 Die am Zentrum Q.________ vom 5. Januar bis 27. Februar 2004
durchgeführte berufliche Abklärung ergab gemäss Bericht vom 30. März 2004
eine noch realisierbare effektive Arbeitsleistung pro Tag von
durchschnittlich 2,5 Stunden, d.h. eine Restarbeitsfähigkeit von noch ca. 22
%.

4.1.13 Dr. med. K.________ stellte die von den Ärzten der Rehaklinik
Z.________ postulierte Diagnose einer milden traumatischen Hirnschädigung, da
einzig auf den (nachträglichen) Angaben des Patienten zu einer retrograden
Amnesie beruhend, in Frage. Es sei eher anzunehmen, dass die
neuropsychologischen Defizite v.a. durch die Schmerzsymptomatik bedingt
seien, wobei sich offenbar zusätzlich eine reaktive Depression entwickelt
habe, wodurch die neuropsychologischen Defizite negativ beeinflusst worden
seien (Bericht vom 28. Juli 2004).

4.1.14 Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter am 25. August 2004
gegenüber der SUVA ausführen, dass er sich zwar nicht an einen
Bewusstseinsverlust erinnern könne, er nach dem Ereignis aber verwirrt und
"benebelt" gewesen sei. Zudem sei es notorisch, dass kurze
Bewusstseinsverluste von Betroffenen oft nicht bemerkt würden.

4.1.15 Im Bericht vom 21. September 2004 gab Dr. med. S.________ an, dass der
Patient, konfrontiert mit dem Ergebnis der beruflichen Abklärungen, mit Angst
und depressiver Verstimmung reagiert habe. Nachdem diese Problematik aber mit
einer Psychologin aufgearbeitet worden sei, habe er gelernt, mit dieser
Erfahrung umzugehen. Die Angstgefühle und depressiven Verstimmungen seien
aktuell nicht mehr vorhanden.

4.1.16 Als Ergebnis einer am 25. Oktober 2004 vorgenommenen psychiatrischen
Untersuchung führte Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 5. November
2004 aus, dass der Patient am 6. Mai 2002 eine milde traumatische
Hirnschädigung erlitten habe mit einer daraus resultierenden erheblichen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die vorliegenden psychiatrischen
Abklärungen hätten keine Anzeichen für eine psychiatrische Störung
psychoreaktiver oder anderer Natur ergeben. Ebenso wenig fänden sich
Anhaltspunkte, dass die körperlichen und neuropsychologischen Probleme durch
psychische Phänomene verursacht oder verstärkt worden seien. Es hätten zwei
psychische Krisen stattgefunden, welche aber im Verlaufe einer
Auseinandersetzung mit unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht ungewöhnlich
seien. Aktuell bestünden viele Hinweise dafür, dass der Patient ein gutes
Coping mit seinen Unfallfolgen gefunden und eine ihn befriedigende
Neuorientierung erarbeitet habe. Von Seiten der Psychiatrie bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die neuropsychologische Komponente
speziell beurteilt werden müsse.

4.1.17 Am 6. und 12. Mai 2005 fanden neurologische Untersuchungen statt, auf
Grund derer Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 11. Juli 2005 einen
Status nach Sportunfall mit Schädelkontusion mit Commotio cerebri und
Kontusion der HWS am 6. Mai 2002 mit persistierenden neuropsychologischen
Funktionsstörungen, chronischen Spannungskopfschmerzen, temporomandibulärer
Dysfunktion linksbetont sowie leichtem myofaszialem Zervikalsyndrom
diagnostizierte. Zum Unfallhergang führte der Neurologe aus, dass der Patient
rückwärts gestürzt sei, während sein Partner direkt auf ihm zu liegen
gekommen sei. Der Versicherte könne sich nicht an die Zeit zwischen dem
Aufprall des Hinterkopfes und dem Aufstehen erinnern. Laut Aussagen eines
Sportkollegen, welcher den Unfall beobachtet habe, sei der Patient mehrere
Sekunden benommen am Boden gelegen. Beim Aufstehen habe er die ihm gestellten
Fragen nur undeutlich beantwortet. Im Lichte dieser Angaben sei davon
auszugehen, dass eine kurze, wenige Sekunden dauernde retrograde Amnesie
sowie eine Bewusstseinstrübung bestanden hätten. Die nachgewiesenen mentalen
Einschränkungen seien nach Auffassung der involvierten Neuropsychologen in
vollem Umfang auf das Unfallereignis zurückzuführen, zumal die am 25. Oktober
2004 durchgeführte psychiatrische Abklärung keine psychischen Störungen
ergeben habe.

4.2
4.2.1 Nach der geschilderten Aktenlage kann als erwiesen gelten, dass der
Beschwerdegegner am 6. Mai 2002 heftig mit dem Hinterkopf auf dem Boden
aufgeschlagen ist und seither unter erheblichen neuropsychologischen
Funktionsstörungen leidet. Erstellt ist ferner, dass der Versicherte sich bei
seinem Aufprall weder äussere Kopfverletzungen zugezogen hat, noch mittels
bildgebender Verfahren (Schädel-MRI, Schädel-CT etc.) eine posttraumatische
Hirnschädigung ermittelt werden konnte, d.h. keine Anhaltspunkte für
neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge
einer Schädigung des zentralen Nervensystems vorliegen (vgl. dazu auch Adrian
M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der
Halswirbelsäule, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die
neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 164 unten f.). Nicht ausgewiesen
erscheint demgegenüber, dass sich als Folge des Sturzes ein
Bewusstseinsverlust eingestellt hat. Während der Beschwerdegegner unmittelbar
nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit oder eine Erinnerungslücke noch
ausdrücklich verneint hatte (vgl. Berichte des Dr. med. M.________ vom 22.
August 2002 und des Dr. med. C.________ vom 20. November 2002), war anfangs
2003 von einer kurzzeitigen Benommenheit (Schreiben des Rechtsvertreters vom
7. Januar 2003) und einige Monate später von einer Erinnerungslücke zwischen
Aufprall und Aufstehen (Bericht des Dr. med. S.________ vom 23. September
2003) bzw. von einer kurzdauernden retrograden Amnesie die Rede (Bericht der
Rehaklinik Z.________ vom 15. März 2004). Am 15. August 2004 führte der
Versicherte (durch seinen Rechtsvertreter) aus, er könne sich zwar nicht an
einen eigentlichen Bewusstseinsverlust erinnern, sei nach dem Ereignis aber
verwirrt und "benebelt" gewesen. Dr. med. F.________ hielt in seinem Bericht
vom 11. Juli 2005 - gestützt auf die Angaben eines beim Sturz anwesenden
Sportkollegen des Versicherten (vgl. auch die E-Mail vom 19. September 2004)
- sodann fest, dass dieser nach dem Sturz mehrere Sekunden benommen am Boden
gelegen habe, weshalb von einer kurzzeitigen retrograden Amnesie sowie einer
Bewusstseinstrübung auszugehen sei. Wie es sich damit verhält, braucht
indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Das kantonale Gericht hat
zutreffend erwogen, dass ein Bewusstseinsverlust nach herrschender
fachärztlicher Meinung keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines
leichten Schädel-Hirntraumas bildet (BGE 117 V 369 E. 3d S. 378 f.; Urteil
des EVG U 386/04 vom 28. April 2005, E. 4.2; vgl. auch Urteil des EVG U 79/05
vom 10. Februar 2006, E. 3.2). Ob der Beschwerdegegner beim Aufprall auf den
Boden eine Hirnerschütterung erlitten und diese - bejahendenfalls - eine
gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht hat (vgl. dazu Urteil des EVG
U 276/04 vom 13. Juni 2005, E. 2.2.1 und 2.2.2, je mit Hinweisen), lässt sich
schliesslich ebenfalls nicht mehr zweifelsfrei eruieren, wurde doch, soweit
erkennbar, unmittelbar nach dem Sturz kein entsprechender Test (vgl.
beispielsweise die Einteilung der Schwere einer Bewusstseinsstörung nach der
Glasgow-Coma-Skala [GCS; siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260.
Auflage, Berlin/New York 2004, zu "Glasgow-Komaskala"; O. Trentz/V. Bühren,
Checkliste Traumatologie, 5. Auflage, Stuttgart/New York 2001, S. 122 f.];
Urteil des EVG U 276/04 vom 13. Juni 2005, E. 2.2.2 mit Hinweis)
durchgeführt. Erwiesenermassen bestehen seit der Schädelprellung jedoch
erhebliche, für ein Schädel-Hirntrauma typische funktionelle Defizite
(chronische Spannungskopfschmerzen, Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme, geringe Belastbarkeit, erhöhtes
Schlafbedürfnis etc.), die auf Grund ihrer schwerwiegenden Auswirkungen denn
auch zu einer Einbusse der Leistungsfähigkeit des vormals im beruflichen und
privaten Bereich (Sport, Musik etc.) äusserst aktiven Versicherten von knapp
80 % führten und führen (vgl. Bericht des Zentrums Q.________ vom 30. März
2004). Die entsprechenden Befunde beruhen zwar weitgehend auf
neuropsychologischen Untersuchungen. Deren Ergebnisse sind bei der
Kausalitätsbeurteilung jedoch mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 V 369
E. 3f S. 380 f.; Urteil des EVG U 386/04 vom 28. April 2005, E. 4.2), zumal
sie vorliegend sowohl seitens der neurologischen Spezialisten (vgl. Berichte
des Dr. med. M.________ vom 22. August 2002, der Rehaklinik Z.________ vom
15. März 2004 und des Dr. med. F.________ vom 11. Juli 2005) wie auch in
psychiatrischer Hinsicht (Bericht des Dr. med. H.________ vom 5. November
2004) bestätigt wurden. Des Weitern konnte eine psychiatrische Störung, wie
sie von den Dres. med. C.________ (Bericht vom 22. September 2003) und
K.________ (Bericht vom 28. Juli 2004) im Sinne einer die Beschwerden
verursachenden oder jedenfalls verstärkenden reaktiven Depression vermutet
worden war, ausgeschlossen werden (Berichte des Dr. med. S.________ vom 21.
September 2004, des Dr. med. H.________ vom 5. November 2004 und des Dr. med.
F.________ vom 11. Juli 2005).

Daraus lässt sich mit der Vorinstanz der Schluss ziehen, dass die
neuropsychologischen Beeinträchtigungen in einem natürlich kausalen
Zusammenhang zum Unfallereignis vom 6. Mai 2002 stehen und, da die
Beschwerden zwar organisch nicht objektiv fassbar sind aber dennoch
charakteristische Folge eines Schädel-Hirntraumas bilden, die Adäquanzprüfung
nach der für Schädel-Hirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle
geltenden Praxis (BGE 117 V 369) zu erfolgen hat. Eine Beurteilung auf Grund
der für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien (BGE 115
V 133) rechtfertigt sich entgegen der Betrachtungsweise der SUVA mangels das
Beschwerdebild dominierender psychischer Gesundheitsstörungen nicht (vgl.
auch E. 2.2.1 hievor).

4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Begründung ihres Standpunktes
auf die Urteile des EVG U 6/03 vom 6. Mai 2003 (E. 3.2) sowie U 276/04 vom
13. Juni 2005 (E. 2.2.1 und 2.2.2) beruft und darin eine Abkehr des höchsten
Gerichts von seiner in BGE 117 V 369 statuierten Rechtsprechung erblickt,
kann ihr nicht gefolgt werden. Beide Urteile verdeutlichen lediglich, dass,
sofern eine Hirnerschütterung ausgewiesen ist, diese einen gewissen
Erheblichkeitsgrad aufweisen muss, damit allein gestützt darauf auf ein
Schädel-Hirntrauma geschlossen werden kann und die Adäquanzkriterien gemäss
BGE 117 V 369 zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall bestehen indessen
gravierende neuropsychologische Funktionsausfälle, welche auf den am 6. Mai
2002 erlittenen Kopfaufprall zurückzuführen und als deutliche Symptome eines
Schädel-Hirntraumas zu werten sind, zumal - anders als bei den genannten
Urteilen - keine, die Defizite ebenfalls erklärbare psychische Probleme (U
276/04) bzw. Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem HWS-Schleudertrauma
oder einer diesem äquivalenten Verletzung (U 6/03) dokumentiert sind.
Schliesslich konnte im ebenfalls auf U 276/04 Bezug nehmenden Urteil des EVG
U 354/06 vom 4. Juli 2007 (E. 8.1) eine unfallbedingte Schädelprellung nicht
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden und stand zudem
eine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund des Geschehens. Gestützt
darauf vermag die SUVA somit kein abweichendes Ergebnis herbeizuführen.

5.
Das kantonale Gericht hat der adäquanzrechtlichen Prüfung nach dem Gesagten
zu Recht den in BGE 117 V 369 definierten Beurteilungsraster zugrunde gelegt.
Zutreffenderweise ist es dabei, ausgehend von einem mittelschweren
Unfallereignis, zum Schluss gelangt, dass die massgeblichen Adäquanzkriterien
grösstenteils als erfüllt zu betrachten sind und die Leistungspflicht des
Unfallversicherers daher zu bejahen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid, denen das Bundesgericht nichts beizufügen und
welchen auch die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegenzusetzen
hat, wird vollumfänglich verwiesen.

6.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Unfallversicherung, weshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind (Art. 134 Satz 1 OG [in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen, hier massgeblichen Fassung]; vgl. E. 1 hievor). Dem
Prozessausgang entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner
eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung
mit Art. 159 OG).
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdegegner für
das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Fleischanderl