Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 71/2007
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U 71/07
U 72/07

Urteil vom 15. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

U 71/07
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41,
4051 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1978, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt
Hans Schmidt, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,
substituiert durch Rechtsanwältin
Elena Kanavas, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,

und

U 72/07
P.________, 1978, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Hans Schmidt, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,
substituiert durch Rechtsanwältin
Elena Kanavas, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41,
4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene P.________ unterzog sich am 17. März 2000 einer Operation
am linken Knie (vordere Kreuzbandplastik und laterale
Teilmeniskusentfernung). Seit 15. April 2004 arbeitete er als PR-Manager bei
der Firma A.________ GmbH und war damit bei der Schweizerischen
National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend National) unfallversichert.
Am 3. Oktober 2004 verletzte er sich beim Fussballspielen erneut am linken
Knie. Dr. med. G.________, Medizinisch Radiologisches Institut, X.________,
beschrieb gestützt auf eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 5.
Oktober 2004 einen Sturz beim Fussball mit Erguss und Schwellung (Bericht vom
6. Oktober 2004). Dr. med. U.________, Chefarzt Chirurgie, Spital Y.________,
ging im Bericht vom 23. November 2004 von einem Distorsionstrauma des linken
Kniegelenks mit Erguss aus. Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht, die Prognose
sei aber offen. Es werde Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie
durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. April 2005 lehnte die National eine
Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Oktober 2004 ab, da weder ein Unfall
noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Februar 2006 ab. Zur Begründung
führte sie aus, unbestritten und somit nicht Gegenstand des
Einspracheverfahrens sei die Verneinung einer unfallähnlichen
Körperschädigung. Ein Unfall liege ebenfalls nicht vor, da es am Erfordernis
des ungewöhnlichen äusseren Faktors mangle.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und
die Sache an die National zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen die
erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre
Leistungspflicht neu verfüge (Entscheid vom 27. Dezember 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar 2007 beantragt die National
die Aufhebung des kantonalen Entscheides (Verfahren U 71/07).

Vernehmlassungsweise verweist der Versicherte - unter Beantragung einer
Verfahrensvereinigung - auf die Ausführungen in seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Februar 2007. Hierin beantragt er die
Aufhebung des kantonalen Entscheides; die National sei zu verpflichten, ihm
die UVG-Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 3. Oktober 2004 zu
erbringen. Zum Hergang dieses Ereignisses legt er neu Bestätigungen der
Zeugen T.________, S.________ und  I.________ vom 15. Februar 2007 auf
(Verfahren U 72/07).

Mit Vernehmlassung erneuert die National ihre am 14. Februar 2007 gestellten
Anträge.

Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Geschehen vom 3. Oktober 2004 um
ein versichertes Ereignis handelt.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S.
194).

3.
3.1 In der Einsprache vom 10. Mai 2005 beantragte der Versicherte die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Weiter beschrieb er die aus seiner
Sicht am 3. Oktober 2004 erlittenen Verletzungen (ausgedehnte Knorpelläsion,
laterale Meniskushinterhornläsion, massiver Reizerguss als Folge einer
Gelenkkapselläsion) und legte dar, es sei völlig klar, dass es sich um einen
Unfall gehandelt habe.
Die National führte im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 aus,
unbestritten und somit nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens sei die
Feststellung, dass eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV)
zu verneinen sei.

3.2 Im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gilt grundsätzlich das
Rügeprinzip. Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in
Rechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen
überprüft wird (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 664/03 vom 19. November 2004, E. 2.3).

Dem Versicherten schadet es nicht, dass er sich einspracheweise nicht auf
Art. 9 Abs. 2 UVV, sondern nur auf den Unfalltatbestand berufen hat. Denn die
Subsumtion der erlittenen Verletzungen ist eine Rechtsfrage, die dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) untersteht.
In diesem Rahmen ist das Gericht an die Rechtsauffassungen der Parteien nicht
gebunden. Es hat auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit
Art. 132 OG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200, 122 V 34 E. 2b S. 36 mit
Hinweisen). Vorliegend ist demnach über die Frage der unfallähnlichen
Körperschädigung zu befinden (E. 6 hienach), wie es auch die Vorinstanz getan
hat. Dies bestreitet die National nicht mehr.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfall (Art. 4 ATSG),
den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6
Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404, 122 V 230
E. 1 S. 232, 121 V 35 E. 1a S. 37; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 119 E. 2.2, U
203/04, 2004 Nr. U 515 S. 418 E. 1.2, U 64/02), insbesondere bei einer
Sportverletzung (BGE 130 V 117 f. E. 2.1 und 2.2 Ingress; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 505/05 vom 19. September 2006, E. 1.3, zitiert in
HAVE 2006 S. 364; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 195 E. 3c/aa und dd), zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der Körperschädigungen, die
auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art.
6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 123 V 43), sowie der
zuletzt in BGE 129 V 466 bestätigten Rechtsprechung, wonach dabei am
Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist. Richtig wiedergegeben hat
die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zur Beweismaxime der "Aussage der
ersten Stunde", die eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47;
RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03, Nr. U 515 S. 418 E. 1.2). Weiter ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass der mangelnde Nachweis eines die Merkmale
des Unfalles erfüllenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische
Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für
oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die
Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische
Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches
Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen
Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der
Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (nicht publ. E. 1 des
Urteils BGE 130 V 380 mit Hinweis; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U
71/05 vom 9. August 2006, E. 3.1). Darauf wird verwiesen.

4.2 Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer die Pflicht zur Abklärung der
Umstände eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung
(Untersuchungsgrundsatz; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f. mit Hinweisen) hat.
Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus
dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte
Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die
Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten
Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend,
so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er
ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen
Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (RKUV
2004 Nr. U 515 S. 418 E. 2.2.3; erwähntes Urteil U 505/05, E. 2.1; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006, E. 3.2).

5.
Streitig und zu prüfen ist als Erstes, ob es sich beim Ereignis vom
3. Oktober 2004 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat.

5.1
5.1.1 Dr. med. G.________ beschrieb im Bericht vom 6. Oktober 2004 das
Ereignis als "Sturz beim Fussball mit Erguss und Schwellung". Frau Dr. med.
K.________, Oberärztin Radiologie, Spital Y.________, ging im Bericht vom 8.
Oktober 2004 von einer Distorsion des linken Kniegelenks aus. In der
Unfallmeldung vom 14. Oktober 2004 gab die Arbeitgeberin des Versicherten
unter der Rubrik "Unfallbeschreibung" an: "Fussballspiel, Flankenball,
Verdrehung des Knies ohne Fremdeinwirkung". Im Fragebogen der National legte
der Versicherte am 26. Oktober 2004 zum Unfallhergang Folgendes dar:
"Fussballspielen, Flankenball, ev. hängen geblieben mit dem Fuss, Knie
verdreht, lautes Knacken, Eintreten der Beschwerden ca. 2. Min. darauf". Dr.
med. U.________ führte im Bericht vom 23. November 2004 unter Punkt "Angaben
des Verletzten (Unfallhergang, usw.)" Folgendes aus: "Distorsionstrauma des
Kniegelenkes beim Fussballspielen". Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs machte der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe an die
National vom 22. März 2005 geltend, dieser sei mit dem Fuss hängen geblieben,
wobei sich sein Knie verdreht habe und zwar plötzlich.

5.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, in der Unfallmeldung vom 14. Oktober 2004
sei von einem Verdrehen des Knies ohne Fremdeinwirkung, im Fragebogen vom 26.
Oktober 2004 von einem eventuellen Hängenbleiben mit dem Fuss die Rede
gewesen. Erst am 22. März 2005 habe der Rechtsvertreter des Versicherten mit
Bestimmtheit geltend gemacht, dieser sei mit dem Fuss hängen geblieben. Auf
letztere Angabe könne jedoch nicht abgestellt werden, da Aussagen der ersten
Stunde in der Regel zuverlässiger und unbefangener seien als spätere
Darstellungen. In welchem Rahmen das Fussballspiel abgehalten worden sei, sei
nicht aktenkundig. Falls der Versicherte richtige Nockenschuhe getragen haben
sollte, sei ein "Hängenbleiben" insofern denkbar, als er bei Ballabgabe mit
den Nocken bzw. Stollen den Rasen berührt oder gar in den Rasen getreten
hätte. Eine dadurch bedingte Einwirkung hätte er indes bemerken müssen, was
nicht der Fall sei. Es liege daher die Annahme nahe, dass er nachträglich die
Möglichkeit eines Hängenbleibens gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung
in Betracht gezogen habe. Rechtsgenüglich nachgewiesen sei dieser Ablauf
jedoch nicht. Gleich verhalte es sich mit dem in der Beschwerde behaupteten
Sturz, zumal der Versicherte selber einen solchen nie erwähnt habe. Ein
Anhaltspunkt, der auf eine Programmwidrigkeit beim Treten des Flankenballs
schliessen lasse, bestehe demnach nicht. Die Drehbewegung des Knies bei
Ausübung des Flankenballs gehöre zum gewöhnlichen Bewegungsablauf und werde
denn auch trainiert. Soweit der Versicherte ein planwidriges Hängenbleiben
mit den pathologisch-anatomischen Veränderungen im Bereich des linken Knies
begründe, lasse sich der Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden
Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Bei
Distorsionen sei dies zu verneinen. Demnach sei das Merkmal der
Ungewöhnlichkeit und damit ein Unfall im Rechtssinne nicht gegeben.

5.1.3 Die National stimmt der Vorinstanz zu, dass hinsichtlich des
Ereignisses vom 3. Oktober 2004 auf die Aussagen der ersten Stunde des
Versicherten abzustellen sei. Mangels eines besonderen Vorkommnisses sei das
Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls im
Rechtssinne zu verneinen.

5.2
5.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Wenn der Versicherte
am 26. Oktober 2004 im Fragebogen der National, in dem eine präzise
Schilderung verlangt wurde, angab, er sei beim Flankenball eventuell mit dem
Fuss hängen geblieben, so ist dieser Unfallhergang zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit dargetan. Dies umso mehr, als er die Frage "Ist dabei
etwas ungewöhnliches geschehen? (z.B. anprallen, ausrutschen usw.)"
unbeantwortet liess und auch in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 14.
Oktober 2004 keine Rede war von einem Hängenbleiben mit dem Fuss oder einem
Sturz. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte nicht bereits im
Fragebogen am 26. Oktober 2004 mit Bestimmtheit ein Hängenbleiben mit dem
Fuss hätte angeben sollen, wenn dies tatsächlich passiert wäre. Es überzeugt
nicht, wenn er erst am 22. März 2005, nachdem die National mit Schreiben vom
7. Februar 2005 das Vorliegen eines äusseren Faktors (wie z.B. eines
Schlages, Falls, Sturzes usw.) verneint hatte, mit Sicherheit ein
Hängenbleiben mit dem Fuss beschrieb; Gleiches gilt für den von ihm erstmals
vorinstanzlich behaupteten Sturz. Aus den ärztlichen Berichten kann ein
solcher Unfallhergang nicht abgeleitet werden. Hieran ändert nichts, dass Dr.
med. G.________ im Bericht vom 6. Oktober 2004 von einem Sturz des
Versicherten beim Fussball sprach, da in erster Linie die eigenen Angaben des
Versicherten zum Unfallhergang gegenüber der National massgebend sind. Unter
den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn diese und die
Vorinstanz ohne weitere Abklärungen ein Hängenbleiben mit dem Fuss am Boden
verneinten (vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418 E. 2.2.3 f.).
Soweit der Versicherte sich erstmals letztinstanzlich auf Zeugen zum Hergang
des Ereignisses vom 3. Oktober 2004 beruft, geht daraus klar hervor, dass er
mit dieser Art der Prozessführung einzig bezweckte, der National die
Gehörsrechte abzuschneiden oder zu verkürzen und der Vorinstanz die
Beweiswürdigung zu verunmöglichen. Dieses Vorgehen stellt ein
widersprüchliches sowie zweckwidriges und daher rechtsmissbräuchliches
Verhalten dar, das verfahrensrechtlich unbeachtlich bleiben muss (vgl. BGE
121 II 97 E. 4 S. 103, 120 II 105 E. 3a S. 108; Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts U 270/04 vom 24. Februar 2005, E. 2.2.2, und U 66/04
vom 14. Oktober 2004, E. 2.2.3).
5.2.2 Nach dem Gesagten wurde der Bewegungsablauf des Versicherten beim
Ereignis vom 3. Oktober 2004 nicht durch etwas Programmwidriges oder
Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes
usw. gestört. Damit mangelt es am Merkmal der Ungewöhnlichkeit des Geschehens
(BGE 130 V 117 f. E. 2.1 und 2.2 Ingress; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 195 E. 3c/aa
und dd), weshalb - mit der Vorinstanz - ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG
zu verneinen ist. Die Einwendungen des Versicherten vermögen an diesem
Ergebnis nichts zu ändern.

6.
Umstritten und zu prüfen ist im Weiteren, ob das Ereignis vom 3. Oktober 2004
zu einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) geführt hat.

6.1 Auf Grund der Akten steht fest, dass der Versicherte sich die Verletzung
am linken Knie im Rahmen des Fussballspiels beim Schlagen eines Flankenballs
zugezogen hat.

Dies bestreitet die National denn auch nicht. Sie macht aber geltend, das
Schlagen eines Flankenballs sei ein absolut gewöhnlicher Vorgang. Die
Vorinstanz lege in keiner Weise dar, inwiefern das Treten eines Balls heftig
und belastend sei. Vorliegend sei es zu keiner nicht alltäglichen,
ruckartigen oder strapazierenden Bewegung im Sinne eines Fehlschlags,
Misstritts, strapazierendes Ausfallschritts, Ausrutschers, plötzlichen
Abbremsens, Losrennens oder dergleichen gekommen. Es fehle mithin ein
äusserer schädigender Faktor, weshalb kein unfallähnliches Ereignis vorliege.

6.2 Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit einem gesteigerten
Gefährdungspotenzial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen
(wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen,
Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den
gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für
einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie
etwa das blosse Bewegen im Raum dar. Die vom Versicherten erlittene
Knieverletzung links ist demnach auf eine plötzliche sowie heftige
körpereigene Bewegung (Ballschuss) und somit auf ein objektiv feststellbares,
sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten
Sportart zurückzuführen. Das gesteigerte Gefährdungspotenzial hat sich
realisiert. Nach dem Gesagten ist vorliegend das Erfordernis des äusseren
schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage erfüllt, weshalb mit der
Vorinstanz auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen ist (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts U 611/06 vom 12. März 2007, E. 5.1 f.).

Die Einwendungen der National vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit sie
vorbringt, bei der Schussabgabe sei nichts Besonderes bzw. Programmwidriges
passiert, ist festzuhalten, dass im Rahmen der unfallähnlichen
Körperschädigung - anders als beim Unfalltatbestand - die "Ungewöhnlichkeit"
des äusseren Faktors nicht vorausgesetzt wird (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467;
erwähntes Urteil U 611/06, E. 5.2).
6.3 Zu prüfen ist weiter, ob das Ereignis vom 3. Oktober 2004 zu einer
Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV geführt hat.

6.3.1 Dr. med. G.________ gab im Bericht vom 6. Oktober 2004 betreffend das
linke Knie folgende Beurteilung ab: Ausgedehnte Knorpelläsion im
dorsolateralen Kniegelenkskompartiment mit einem grossen Knorpeldefekt über
dem dorsalen lateralen Femurkondylus und einer etwas weniger ausgeprägten
Läsion des dorsolateralen Tibiakondylus. Wahrscheinlich degenerative Läsion
des lateralen Meniskushorns (der laterale Meniskus zeige eine horizontale
Rissbildung im Hinterhorn). Massiver Kniegelenksreizerguss. Eine eindeutige
erneute Läsion der vorderen Kreuzbandplastik sei nicht erfassbar. Frau Dr.
med. K.________ stellte im Bericht vom 8. Oktober 2004 eine Distorsion des
linken Kniegelenks fest. Dr. med. U.________ ging im Bericht vom 23. November
2004 von einem Distorsionstrauma des linken Kniegelenks aus. Dieses zeige
einen Erguss. Die Beweglichkeit betrage 0/5/100°. Es bestehe eine erhebliche
anterolaterale Instabilität mit Lachmann++. Medial und lateral sei es stabil.
Radiologisch bestehe keine Fraktur. Er stellte folgende Diagnosen:
Knorpelläsion im dorsolateralen Kniegelenkskompartiment mit Knorpeldefekt
über dem dorsolateralen Femurkondylus und dorsolateralen Tibiakondylus;
degenerative Läsion des lateralen Meniskushinterhorns.

Der Versicherte macht geltend, es liege sowohl eine Verrenkung von Gelenken
als auch ein Meniskusriss vor (Art. 9 Abs. 2 lit. b und c UVV). Der
Kniegelenkserguss könne weder auf eine Erkrankung noch auf eine Degeneration
zurückgeführt werden. Er sei ohne Gelenksverrenkung schlicht unmöglich.
Gleiches gelte für den Meniskusriss. Hier sei die National den Beweis
schuldig geblieben, dass dieser eindeutig auf eine Degeneration
zurückzuführen sei. Im Bericht vom 6. Oktober 2004 werde von "wahrscheinlich"
und nicht von "eindeutig" gesprochen. Deshalb sei fraglich, ob noch eine
ergänzende Abklärung notwendig sei.

6.3.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV nur
eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber
unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Distorsionen, welche durch
gewaltsame übermässige Bewegungen zu einer Zerrung der Gelenkkapselbänder
führen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 236/04 vom 10. Januar 2005,
E. 3.1). Die Dres. med. G.________, K.________ und U.________ stellten keine
Kniegelenksverrenkung bzw. -luxation fest. Die beiden Letzteren gingen
ausdrücklich von einer Distorsion des linken Kniegelenks aus. Bei dieser
Sachlage ist das Vorliegen einer Gelenksverrenkung nicht überwiegend
wahrscheinlich erstellt.

6.3.3 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, es liege ein Meniskusriss vor, der
gemäss den Berichten der Dres. med. G.________ und U.________ jedoch
degenerativer Natur sei. Allerdings schliesse ein degenerativer oder
pathologischer Vorzustand eine unfallähnliche Körperschädigung  - vorliegend
nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV - nicht aus, sofern ein unfallähnliches
Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmere oder manifest
werden lasse. Trete eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne
eines Auslösefaktors zu den krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu,
sei bei Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche
Körperschädigung zu bejahen (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts U 296/03 vom 24. Mai 2004, E. 3.2, und U 158/00 vom
27. Juni 2001, E. 1c). Die medizinischen Akten äusserten sich nicht dazu, ob
das Beschwerdebild mit eingeschränkter Beweglichkeit und erheblicher
antelateraler Instabilität auf die Knorpelläsion im dorsolateralen
Kniegelenkskompartiment oder auf die (degenerative) Läsion des lateralen
Meniskushinterhorns zurückzuführen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass letztere gesundheitliche Beeinträchtigung Ursache der Beschwerden bilde,
diese aber erst durch das Ereignis vom 3. Oktober 2004 ausgelöst worden
seien. Dies sei noch näher abzuklären. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist
beizupflichten.

Entgegen dem Vorbringen des Versicherten sind keine Gründe ersichtlich, von
der Einschätzung der Dres. med. G.________ und U.________ abzuweichen, wonach
die Läsion des linken lateralen Meniskushinterhorns in Form einer
horizontalen Rissbildung degenerativ bedingt ist. Jedenfalls war dieser
Meniskusriss vorbestehend, wurde er doch bereits anlässlich der Knieoperation
vom 17. März 2000 festgestellt.

Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der National, hinsichtlich des
Meniskusrisses habe sich gegenüber dem Jahr 2000 kein neuer Befund gezeigt,
weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die nach dem 3. Oktober 2004
geklagten Beschwerden hierauf statt auf die neu festgestellten
Knorpelläsionen zurückgeführt werden sollten. Wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat, liegt zu dieser Frage keine ärztliche Stellungnahme vor.

7.
Die Verfahren sind kostenfrei (Art. 134 OG). Der Versicherte hat infolge
Abweisung der von der National erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Verfahren U 71/07) Anspruch auf eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sich
letztinstanzlich darauf beschränkte, auf die Ausführungen in seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren U 72/07 zu verweisen und eine
Vereinigung der beiden Verfahren zu verlangen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 961/05
vom 20. November 2006, E. 6). Die National hat im Verfahren U 72/07 trotz
Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil den im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V
143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen) und kein Ausnahmefall im Sinne der
Rechtsprechung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 sowie 323) vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren U 71/07 und U 72/07 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die National hat P.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht (Prozess
U 71/07) eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 15. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: