Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 70/2007
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U 70/07

Urteil vom 31. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, 1983, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1983 geborene H.________ absolvierte ab August 1999 eine kaufmännische
Lehre in der Firma K.________ AG und war dadurch bei der Elvia Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Elvia) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 21. Januar 2001 wurde sie beim
Snowboard-Fahren von einem anderen Snowboard-Fahrer mit hoher Geschwindigkeit
seitlich angefahren und zu Fall gebracht. Die wegen danach aufgetretenen
Beschwerden am 23. Februar 2001 aufgesuchte Hausärztin diagnostizierte eine
Commotio cerebri sowie eine Kontusion der gesamten Wirbelsäule mit
cervicocephalem, thorakospondylogenem und lumbovertebralem Syndrom. Sie
bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall (hausärztlicher
Bericht vom 16. Februar 2001). Bei den folgenden medizinischen Abklärungen
wurde auch die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) gestellt.
Die Elvia erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld).
Mit Verfügung vom 8. April 2004 eröffnete die Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), als Rechtsnachfolgerin der
Elvia, der Versicherten die Einstellung der Leistungen zum 31. Juli 2001. Die
nach diesem Zeitpunkt erbrachten Versicherungsleistungen würden mit der
Krankentaggeldversicherung verrechnet resp. von der Krankenkasse
zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss dem neurologischen
Gutachten des Spitals Z.________ vom 12. Dezember 2003 sei sechs Monate nach
dem Unfall vom 21. Januar 2001 wieder der status quo ante vel sine erreicht
gewesen. H.________ und ihr Krankenversicherer erhoben je Einsprache. Die
Allianz holte beim Spital Z.________ einen Nachtrag vom 20. August 2004 zum
Gutachten vom 12. Dezember 2003 ein und hielt an der Verfügung vom 8. April
2004 fest. Sie verneinte dabei auch einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 21. Januar 2001 und den über den 31. Juli 2001 hinaus
noch bestandenen Beschwerden, weshalb sich die Prüfung der Renten- und
Integritätsentschädigungsfrage erübrige (Einspracheentscheid vom 7. April
2005).

B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 7. April 2005 aufhob und, die Leistungspflicht der
Allianz bis 31. Juli 2003 bejahend, die Sache an den Versicherer zurückwies,
damit er nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch ab 1. August 2003 neu verfüge. Weiter wurde die Allianz
verpflichtet, die Kosten von Fr. 1848.55 für eine von der Versicherten
veranlasste medizinische Abklärung zu bezahlen (Entscheid vom 28. Dezember
2006).

C.
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid
vom 7. April 2005 zu bestätigen; eventuell sie die Sache zum
materiellrechtlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

H. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 23. April und 31. Oktober 2007 lässt H.________ zwei neue
Arztberichte einreichen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Unfall vom 21. Januar 2001 über den 31. Juli 2001
hinaus.

Die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen
Entscheid, auf welchen verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
namentlich den für den Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie bei nicht
mit organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen verbundenen
HWS-Schleudertraumen (BGE 117 V 359), äquivalenten Verletzungen der HWS (RKUV
2000 Nr. U 395 S. 316 E. 3, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) im Besonderen. Zu ergänzen ist, dass die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar
ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges - und damit der
Leistungspflicht des Unfallversicherers - bei Erreichen des Zustand vor dem
Unfall resp. ohne diesen (status quo ante vel sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S.
326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen) sowie zu den
Anforderungen an beweiswertige Arztberichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis) sind ebenfalls richtig. Gleiches gilt, soweit ausgeführt wird, dass
- in dem vom Untersuchungsgrundsatz gesetzten Rahmen - die Beweislast für den
leistungsbegründenden Kausalzusammenhang bei der versicherten Person und für
das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen beim
Unfallversicherer liegt, wobei jeweils der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, E. 2, 1994 Nr. U 206
S. 326, E. 3b mit Hinweisen; in der Amtlichen Sammlung nicht publizierte E.
3.1 des Urteils BGE 133 V 57, mit Hinweisen).

3.
Die Allianz ist im Einspracheentscheid vom 7. April 2005 zum Ergebnis
gelangt, gemäss dem Gutachten des Spitals Z.________ vom 12. Dezember 2003
(mit Nachtrag vom 20. August 2004) sei der status quo ante vel sine mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Ende Juli 2001 erreicht gewesen. Der Unfall
vom 21. Januar 2001 könne daher für die aktuell noch vorhandene
Gesundheitsproblematik nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Eine
Leistungspflicht für die über den 31. Juli 2001 hinaus bestandenen
Beschwerden wäre aber auch mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum
Unfall vom 21. Januar 2001 zu verneinen.

Demgegenüber bejaht das kantonale Gericht die natürliche Unfallkausalität der
Beschwerden bis 31. Juli 2003. Leistungen hiefür dürften auch nicht mit der
Begründung des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs verweigert werden.
Denn dieser hätte bis zum genannten Zeitpunkt gar noch nicht geprüft werden
dürfen. Zumindest bis Ende Juli 2003 habe die Beschwerdeführerin daher
Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld. Ob auch für die Zeit ab 1. August
2003 ein Leistungspflicht der Allianz bestehe, lasse sich gestützt auf die
vorhandenen medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen, weshalb
hiefür ein polydisziplinäres fachärztliches Gutachten einzuholen sei. Sollte
aufgrund dieser Expertise die natürliche Unfalkausalität von ab 1. August
2003 bestandenen Beschwerden zu bejahen sein, dürfe eine Adäquanzprüfung erst
nach Abschluss des allenfalls unfallbedingt noch erforderlichen
Heilungsprozesses vorgenommen werden.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Allianz hält an ihrer bereits im
Einspracheentscheid vertretenen Auffassung fest. Die Versicherte erachtet den
vorinstanzlichen Entscheid für rechtmässig.

4.
Anerkannt und auch nicht umstritten ist somit die Leistungspflicht der
Allianz bis 31. Juli 2001. Um mit dem Versicherer den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den über diesen Zeitpunkt hinaus bestandenen
Beschwerden und dem Unfall vom 21. Januar 2001 verneinen zu können, müsste
das Erreichen des status quo sine vel ante mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis ist naturgemäss umso
schwieriger zu erbringen, je weiter zurück die natürliche Unfallkausalität
dahingefallen sein soll.

Die Allianz stützt sich auf das neurologische Gutachten des Spitals
Z.________ vom 12. Dezember 2003 (mit Nachtrag vom 20. August 2004). Darin
wird ausgeführt, für das chronische Stadium, welches den ersten sechs Monaten
nach dem Unfall gefolgt sei, sei der Kausalzusammenhang der persistierenden
Beschwerden zum Unfall nur möglich. Wahrscheinlich seien die Beschwerden
durch unfallfremde Faktoren aufrechterhalten worden.

Die dem Gutachten des Spitals Z.________ vom 12. Dezember 2003 zugrunde
liegende neurologische Untersuchung fand am 29. August 2003, mithin über
zweieinhalb Jahre nach dem Unfall vom 21. Januar 2001 statt. Bei der
Gewichtung einer fachärztlichen Würdigung derart weit zurück liegender
Sachverhalte ist Zurückhaltung geboten. Dies gilt hier namentlich, soweit
seitens der Experten des Spitals Z.________ der Wegfall der für die ersten
sechs Monate nach dem Unfall bestätigten unfallbedingten Beeinträchtigung der
Wirbelsäule über zwei Jahre zurück datiert wurde. Diese Terminierung liegt
zwar im Bereich des Möglichen. Dass sie zutrifft, ist aber, auch unter
Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten, nicht als wahrscheinlicher
zu betrachten als die Annahme eines späteren Dahinfallens dieser
Beeinträchtigung. Zuverlässig lässt sich aber sagen, dass eine unfallbedingte
organisch erklärbare Beeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule die
persistierenden Beschwerden nicht länger als bis Ende Juli 2003, dem
Zeitpunkt bis zu welchem die Vorinstanz die Leistungspflicht des Versicherers
bejaht hat, zu begründen vermag. Diese Beurteilung rechtfertigt sich aufgrund
des im Übrigen vollumfänglich überzeugenden Gutachten des Spitals
Z.________ vom 12. Dezember 2003 und der übrigen medizinischen Akten, ohne
dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich wären.

5.
Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten die Leistungspflicht des
Versicherers bis 31. Juli 2003 zu Recht bejaht, ist im Weiteren der Zeitraum
ab 1. August 2003 zu prüfen.

5.1 Die ab diesem Zeitpunkt noch bestandenen Beschwerden lassen sich nach
Lage der medizinischen Akten nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolge erklären. Auch die Berichte des von der Versicherten beigezogenen
Neurologen Dr. med. A.________ vom 20. Juli 2004 und 24. Oktober 2007 und die
Stellungnahmen der Hausärztin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von
weiteren medizinischen Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer
Aufschluss zu erwarten.

Insofern wäre bei Annahme einer natürlich unfallkausalen
Gesundheitsschädigung die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs, anders als
bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen (E. 2 hievor), besonders zu
prüfen. Die Allianz hat diese Adäquanzbeurteilung im Einspracheentscheid vom
7. April 2005 vorgenommen. Diese Prüfung erfolgte entgegen dem angefochtenen
Entscheid nicht verfrüht. Denn spätestens im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides liessen sich sämtliche adäquanzrelevanten
Gesichtspunkte zuverlässig beurteilen (vgl. Urteil U 455/06 vom 6. Dezember
2007, E. 4.2).

Die Allianz ist zum Ergebnis gelangt, der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen den persistierenden Beschwerden zum Unfall vom 21. Januar 2001 sei
nicht gegeben. Trifft dies zu, was nachfolgend geprüft wird, erübrigen sich
auch die von der Vorinstanz verlangten weiteren Abklärungen zur natürlichen
Kausalität (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67).

5.2 Die Adäquanz ist unstreitig nach der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen.
Dabei ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V
359 E. 6a S. 366 f.). Das Ereignis vom 21. Januar 2001 ist aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufes im mittelschweren Bereich und dort nicht an
der Grenze zu den schweren Unfällen einzuordnen.

Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117
V 359 E. 6a S. 367), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117
V 359 E. 6b S. 367 f.).

Erfüllt sind, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise, die Kriterien
der Dauerbeschwerden und der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung. Hingegen war der Unfall vom 21. Januar 2001 weder von besonders
dramatischen Begleitumständen begleitet noch besonders eindrücklich. Die
Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte,
sind ebenfalls nicht gegeben. Gleiches gilt für das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufes und erheblicher Komplikationen; die Entwicklung nach dem
Unfall hielt sich im Rahmen des bei solchen Ereignissen Üblichen. Die
Erfüllung des Kriteriums des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
erscheint sodann eher fraglich. Denn immerhin war die Versicherte in der
Lage, die begonnene Lehre im Sommer 2003 erfolgreich, wenn auch mit
einjähriger Verzögerung, abzuschliessen und danach die Berufsmittelschule zu
besuchen. Selbst wenn dieses Kriterium aber dennoch bejaht würde, wäre es
jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben und wären die
relevanten Faktoren nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben. Die
Allianz hat somit in Bezug auf die ab 1. August 2003 bestandenen Beschwerden
zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Januar 2001 und
damit ihre Leistungspflicht verneint. Der angefochtene Entscheid ist daher,
soweit die Leistungsberechtigung ab 1. August 2003 betreffend, aufzuheben.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Allianz die Versicherte für die Kosten der von der
Versicherten veranlassten neurologischen Abklärung durch Dr. med. A.________
entschädigen hat. Dies trifft entgegen dem kantonalen Entscheid nicht zu. Die
Abklärung, über welche der Neurologe am 20. Juli 2004 Bericht erstattete, hat
weder relevante neue Erkenntnisse gebracht noch bildet sie Teil einer
nachträglich zugesprochenen Leistung (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. auch
RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04, E. 2.1 mit Hinweisen). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb auch diesbezüglich gutzuheissen.

7.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend hat
die Allianz der Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 159 Abs. 1 - 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2006
wird, soweit den Leistungsanspruch ab 1. August 2003 und die Kosten der von
der Versicherten veranlassten medizinischen Abklärung betreffend, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz