Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 69/2007
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U 69/07

Urteil vom 20. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

S. ________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1966, arbeitete als Küchenangestellte in einem
Restaurant in X.________ und war deshalb bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 20. August 2004 sass sie auf dem
Beifahrersitz des von ihrem Ehemann gelenkten, am Ende einer Kolonne
stehenden Personenwagens, als es zu einer Heckkollision kam. Nach diesem
Unfall blieb die Versicherte zunächst beschwerdefrei. Später begann sie sich
über "langsam zunehmende Schmerzen im Nacken" mit Ausstrahlung in den linken
Schulterbereich zu beklagen. Am 24. August 2004 begab sie sich deswegen zu
ihrer Hausärztin Dr. med. Weber, Zürich, in Erstbehandlung. Eine Woche nach
dem Unfall traten erstmals mittelschwere Kopfschmerzen auf. Ab 8. September
2004, als "plötzlich eine unklare Verschlechterung des Gesundheitszustandes"
eintrat (Bericht der Hausärztin vom 5. Juli 2005), war die Versicherte voll
arbeitsunfähig, ab 5. Oktober 2004 beklagte sie sich über Atemprobleme sowie
Thoraxschmerzen, ab 19. November 2004 liess sie sich wegen Ohrenschmerzen
behandeln und ab Januar 2005 verordnete die Hausärztin die Einnahme eines
Antidepressivums. Nach weiteren medizinischen Abklärungen lehnte die Zürich
eine Leistungspflicht für die von der Versicherten im Laufe der Zeit nach der
Auffahrkollision vom 20. August 2004 zunehmend geklagten Beschwerden mangels
eines anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges ab (Verfügung vom 2. Februar
2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 12. September 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Dezember
2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen nach UVG, eventualiter die Rückweisung zu weiteren medizinischen
Abklärungen und Neuverfügung beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 28. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso
zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit
Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines
Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen, soweit nicht eine
ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der
umfangreichen medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf
verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend erkannt, dass die im Laufe
der Zeit nach der Auffahrkollision vom 20. August 2004 allmählich in
zunehmendem Ausmass geklagten Beschwerden zum Teil klar unfallfremd waren (im
November/Dezember 2004 behandelte Ohrenschmerzen sowie ab März 2005
therapierte Schulterbeschwerden rechts) und im Übrigen - trotz umfassender
medizinischer Abklärungen - nicht hinreichend objektiviert werden konnten.
Das kantonale Gericht gelangte sodann zur Auffassung, dass das in der Folge
des 20. August 2004 aufgetretene und sich - trotz ärztlicher, medikamentöser
und physiotherapeutischer Behandlung - kontinuierlich ausweitende
Beschwerdebild der Versicherten weder in einem natürlichen noch adäquaten
Kausalzusammenhang zum fraglichen Ereignis stehe, weshalb die Zürich zu Recht
einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG abgelehnt habe.

3.2 Vorweg ist klarzustellen, dass für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhanges im Falle eines Schleudertraumas der HWS oder eines
äquivalenten Verletzungsmechanismus nach der Rechtsprechung einzig
Beschwerden in der Halsregion oder an der Wirbelsäule innerhalb der
Latenzzeit von maximal 72 Stunden seit dem versicherten Ereignis aufgetreten
sein müssen (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 [U 215/05] und RKUV 2000 Nr. U 359 S.
29 [U 264/97]). Soweit die Vorinstanz eine davon abweichende Auffassung
vertrat, kann ihr nicht gefolgt werden. Was die Beschwerdeführerin unter
Berufung auf einen Bericht des am 8. Februar 2007 konsultierten Neurologen
Dr. med. R.________ gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist nicht
stichhaltig. Der genannte Bericht datiert siebzehn Monate nach Erlass des -
rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446) -
Einspracheentscheides vom 12. September 2005. Die Ausführungen des Dr. med.
R.________ vom 12. Februar 2007 enthalten für den hier relevanten Zeitraum
vor Erlass des Einspracheentscheides keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf
den medizinisch ausreichend abgeklärten Sachverhalt. Der Rheumatologe
Dr. med. J.________ verneinte die Unfallkausalität der festgestellten
generalisierenden weichteilrheumatischen Schmerzsymptomatik ausdrücklich. Die
Versicherte legt nicht dar und in den medizinischen Unterlagen finden sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass - abgesehen von den klar unfallfremden
Gesundheitsschäden - die nach dem 20. August 2004 allmählich geklagten, nicht
objektivierbaren Beschwerden unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände in
einem anspruchsbegründenden, natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit
dem als ursächlich geltend gemachten Auffahrunfall stehen. Die vorinstanzlich
bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen durch
die Zürich ist daher nicht zu beanstanden.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG).

5.
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb
kostenlos (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl.
E. 1 hievor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche
Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli