Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 68/2007
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U 68/07

Urteil vom 26. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

R. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene R.________ leidet seit dem 26. Oktober 2001, als er und
drei Mitarbeiter der Firma W.________ einen schweren Gegenstand auf den Boden
stellten, an einer Lumbalgie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) setzte die aufgrund einer ab Unfalltag bestehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggeldleistungen per 1. März 2003 um 50 %
herab, weil dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nunmehr eine
Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von mindestens 66 2/3 % zumutbar sei
(Verfügung vom 23. September 2003 und Einspracheentscheid vom 14. November
2003). Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 7. Juni 2004 ab. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. September
2004 (U 252/04).

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 8. Februar
2006 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 26.
Oktober 2001 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %
mit Beginn ab 1. November 2003 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis
einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher ein Bericht des Dr. med.
D.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 29. März 2006 aufgelegt wurde,
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der
Akten der Invalidenversicherung ab (Entscheid vom 5. Dezember 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ unter anderem eine
Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 9. Februar 2007 einreichen und
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine
ganze Invalidenrente aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit sowie eine
Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 %
zuzusprechen; "eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Abklärung
inkl. psychiatrischer Beurteilung zurückzuweisen und ein Gutachten
einzuholen." Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 5. Dezember 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Würdigung der medizinischen
Unterlagen zum Schluss, dass der in seiner angestammten, körperlich schwer
belastenden Beschäftigung als Möbelpacker vollständig arbeitsunfähige
Versicherte leichtere, wechselbelastende Berufe, welche keine längerdauernd
über Brusthöhe oder in vornübergeneigter Haltung zu verrichtende Aufgaben
erfordern und die ohne Hantieren von Gewichten über 10 kg verrichtet werden
können, vollzeitlich ohne wesentliche Einschränkungen auszuüben vermag. Sie
stellte in Übereinstimmung mit dem Urteil U 252/04 (E. 4.2 in fine) fest,
dass die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu dem als leichtes oder banales Ereignis
einzustufenden Unfall vom 26. Oktober 2001 stehen. In Bezug auf den
Rentenanspruch erkannte das kantonale Gericht, dass das gestützt auf die
statistischen Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte
Invalideneinkommen für das Jahr 2003 an das tiefer liegende, bei der letzten
Arbeitsstelle mutmasslich erzielte Einkommen anzupassen und um 10 % zu kürzen
sei, weil der auf rückenschonende Tätigkeiten angewiesene Versicherte
gegenüber gesundheitlich nicht beeinträchtigten Mitbewerbern lohnmässig
benachteiligt sei. Aus der Gegenüberstellung der hypothetischen
Vergleichseinkommen ergab sich ein Invaliditätsgrad von 10 %. Wegen des
geringfügigen Unterschieds zum Ergebnis im Einspracheentscheid der SUVA vom
8. Februar 2006 nahm die Vorinstanz keine Korrektur zu Ungunsten des
Versicherten vor.

2.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht
stichhaltig. Wie das kantonale Gericht gestützt auf die medizinische
Stellungnahme des Dr. med. Y.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 23. Juni 2006 richtig erkannt hat, stehen
die neu geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS;
vgl. den vorinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 29.
März 2006) nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26.
Oktober 2001. An dieser Beurteilung ändert der letztinstanzlich aufgelegte
Bericht des Dr. med. D.________ vom 9. Februar 2007, wonach die Schmerzen im
lumbalen Bereich der Wirbelsäule zu einer Fehlhaltung und Mehrbelastung der
HWS geführt hätten, nichts. Sodann ist der Unfall vom 12. November 1996 und
dessen allfällige Folgen, bei welchem der Versicherte ein Schleudertrauma der
HWS erlitten hatte, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter ist
nicht ersichtlich, inwieweit triftige Gründe vorliegen sollen, von der
Invaliditätsbemessung der Vorinstanz abzuweichen. Zum Einwand in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das kantonale Gericht habe keine konkreten
Arbeitsmöglichkeiten bezeichnet, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und
unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten in Frage kommen (vgl. BGE 107
V 17 E. 2b S. 20; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4a, publ. in: SVR
2001 IV Nr. 10 S. 27; Urteil I 198/97 vom 7. Juli 1998 E. 3b, publ. in: AHI
1998 S. 290), ist zum einen zu erwähnen, dass die SUVA gestützt auf die
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472) durchaus Angaben
zu in Betracht fallenden Arbeitsplätzen gemacht hat. Zum anderen ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung nicht übermässige Anforderungen an
die Konkretisierung von Verweisungstätigkeiten und Verdienstaussichten
gestellt werden dürfen. Die Sachverhaltsermittlung hat nur soweit zu gehen,
dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades
gewährleistet ist (AHI 1998 a.a.O. mit Hinweis), was hier ohne Weiteres
zutrifft. Auf den Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eine
sofortige Vollbelastung in einer zumutbaren Arbeitstätigkeit hätte erneute
Beschwerden und damit einen Rückfall zur Folge, ist nicht näher einzugehen,
nachdem dem Versicherten mit dem letztinstanzlich bestätigten
Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2003 (U 252/04) Gelegenheit
gegeben wurde, eine zumutbare Arbeit im Umfang eines hälftigen Pensums zu
suchen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer mit
dem in der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Antrag,
der Rentenbeginn sei auf den 1. November 2002 festzulegen, abzielt, nachdem
ihm ab diesem Zeitpunkt Taggelder aufgrund einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden sind. Insgesamt ist der angefochtene
Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, nicht zu beanstanden.

3.
SUVA und Vorinstanz haben gestützt auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen
(Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV samt Anhang 3 zur UVV; Tabellen zur
"Integritätsentschädigung gemäss UVG" der SUVA; BGE 124 V 29 und 209) und den
Bericht des Dr. med. S.________, Kreisarzt, SUVA X.________, vom 12. August
2003 die Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von
7,5 % festgelegt. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die
eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art.
132 lit. a OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Der Einwand, im
Vergleich zu gleichgelagerten Fällen sie die hier zugesprochene
Integritätsentschädigung viel zu tief bemessen, wird nicht substantiiert.

4.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren sind
aussichtslos, womit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Grunder