Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 67/2007
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U 67/07

Urteil vom 15. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

D. ________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude
Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1943 geborene D.________ war als Produktionsmitarbeiterin der Firma
X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. März 2003 von einem
Personenwagen angefahren wurde und auf die linke Hand stürzte. Bereits vor
diesem Ereignis bestand wegen eines Rückenleidens nur eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 4. November 2005, sprach die SUVA der Versicherten
eine Invalidenrente ab 1. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
27 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von
20 % zu.

B.
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2006
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________, ihr seien unter
Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine
Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von mindestens 75 % und eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens
50 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 20. Dezember 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 127 V 102).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Liegen mehrere, einander nicht
beeinflussende Gesundheitsschäden vor, wobei ein Teil der Schäden durch einen
Unfall bedingt ist, ein anderer Teil jedoch durch eine Krankheit entstanden
ist, so sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu
bewerten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verschiedenen Schäden
verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht
überschneiden (BGE 126 V 116 E. 3a).

2.2 Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 4. November 2005 die gesetzlichen
Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG), zur Invaliditätsbemessung mittels
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und zum Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1
UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Es ist unbestritten, dass die Rückenbeschwerden der Versicherten nicht Folge
des Unfalles vom 29. März 2003 sind. Ebenfalls ist nicht streitig, dass sie
durch dieses Ereignis an der linken Hand geschädigt wurde. Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin hat die SUVA die Unfallkausalität der
Schulterbeschwerden nie bestritten; der Kreisarzt Dr. med. S.________
begründete in seiner Schätzung vom 27. Oktober 2003 die Höhe des
Integritätsschadens zur Hälfte mit der mässigen "Periarthrosis humero
scapularis", mithin mit einer Schultergelenkserkrankung.

4.
Während Vorinstanz und SUVA den Invaliditätsgrad auf 27 % bemassen, verlangt
die Versicherte eine Rente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von mindestens
75 %.

4.1 Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin vom
Zumutbarkeitsprofil gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 10.
Oktober 2003 aus. Die Ärzte dieser Klinik erachteten die Beschwerdeführerin
in ihrer bisherigen Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig. Alleine
aufgrund der Unfallfolgen seien ihr leichte Arbeiten ganztags zumutbar, wobei
die linke adominante Hand lediglich als leichte Hilfshand eingesetzt werden
könne. Arbeiten mit repetitiven Handgelenksbewegungen oder kraftvollem
Einsatz der linken Hand seien unzumutbar, ebenso Arbeiten über der
Horizontalen sowie auf Leitern und Arbeiten mit Vibrationen oder Schlägen auf
die linke Hand.

4.2 Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, ihr seien Arbeiten gemäss
diesem Zumutbarkeitsprofil nur zu 50 % zumutbar. Sie unterlässt es indessen,
dieses Vorbringen näher zu begründen. Insofern sie sich auf den ärztlichen
Bericht der Dr. med. E.________ vom 26. März 2004 bezieht, ist zu beachten,
dass diese Ärztin ihren Bericht zuhanden der IV-Stelle verfasste und daher
auch die Folgen des unbestrittenermassen nicht unfallbedingten Rückenleidens
berücksichtigt. Unter Einbezug des Rückenleidens gehen auch die Ärzte der
Rehaklinik Y.________ von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in der
umschriebenen Tätigkeit aus, so dass zwischen ihrer Einschätzung und jener
von Dr. med. E.________ keine Diskrepanz besteht. Zur Bemessung des
Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung ist indessen nur die
unfallbedingte Erwerbseinbusse zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1 hievor).

4.3 Aufgrund der klaren medizinischen Aktenlage durfte die SUVA von weiteren
Abklärungen absehen (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) und die Bemessung des
Invaliditätsgrades ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Rehaklinik
Y.________ vornehmen. Der Einkommensvergleich wurde von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht als unrichtig gerügt. Der von der
Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 27 % ist somit zu
bestätigen.

5.
Insofern die Beschwerdeführerin eine höhere als die zugesprochene
Integritätsentschädigung verlangt, begründet sie ihren Antrag damit, dass die
Beschwerden im Bereich der linken Schulter unberücksichtigt geblieben seien.
Dies trifft nicht zu, begründet doch der Kreisarzt Dr. med. S.________ die
20%ige Entschädigung mit 10 % für eine mässige Handgelenksarthrose und 10 %
für eine mässige Periarthrosis humero scapularis, wobei die beiden Positionen
addiert werden dürfen. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich
abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer