Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 66/2007
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U 66/07

Urteil vom 5. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,
Greifengasse 1, 4058 Basel.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene G.________ war seit August 1979 als Schichtarbeiter in der
Fabrik X.________ angestellt und somit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. April 1996 zog er sich bei einem
Autounfall eine Querschnittslähmung und schwere Kopfverletzungen zu. Gestützt
auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie die kreisärztliche
Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 25. April 2000, wonach dem
Versicherten sitzende Tätigkeiten an einem rollstuhlgängigen Arbeitsplatz im
Umfang von täglich 5 Stunden zumutbar seien, sprach die SUVA G.________ mit
Verfügung vom 23. November 2000 mit Wirkung ab 1. März 2000 eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 60%, eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 90% und
bei Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades eine Hilflosenentschädigung
zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Im Rahmen einer Rentenüberprüfung zog die SUVA vom Zentrum für
Querschnittgelähmte und Hirnverletzte Z.________ am 4. September 2003 die
seit 1996 ergangenen neurologischen Berichte bei. Nach Einholung des
psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. I.________ vom 14. März 2004 teilte
die IV-Stelle Basel-Stadt der SUVA am 4. August 2004 mit, da sich aufgrund
der medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ergebe, werde die seit 1. Februar 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 62 % ausgerichtete Invalidenrente nicht erhöht. Mit Schreiben vom
7. September 2004 eröffnete die SUVA G.________, ihre Abklärungen hätten
ergeben, dass im Vergleich zur Rentenfestsetzung im Jahre 2000 keine
Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes vorliege, weshalb
die Rente von 60% und die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin
ausgerichtet würden. Der Versicherte beantragte daraufhin am 30. November
2004 eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente auf 100% mit Wirkung ab
1. Mai 2003. Zur Begründung machte er geltend, bei der ursprünglichen
Rentenfestsetzung seien die hirnverletzungsbedingten Einschränkungen
unterschätzt worden. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 lehnte die SUVA das
Begehren um Rentenerhöhung ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
13. Februar 2006 fest.

B.
Die Beschwerde, mit welcher G.________ die Zusprechung einer Rente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 100% beantragen liess, hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. Dezember 2006
gut und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und neuer
Verfügung an die SUVA zurück.

C.
Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 13.
Februar 2006 zu bestätigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

G. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 ATSG).

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung
befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig
sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung
auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht
erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17
ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung
schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die
Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide,
die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben,
zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1
S. 52). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe
(vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht
demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.
Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar
(BGE 133 V 50).

2.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war.

3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte aufgrund der medizinischen Unterlagen zum
Ergebnis, seit der Rentenzusprechung im Jahre 2000 sei keine relevante
Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb die SUVA das Vorliegen
eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG zu Recht verneint habe. Weiter hat
die Vorinstanz geprüft, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im
Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt seien. In diesem Zusammenhang hat sie
erwogen, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. November 2000 sei
das Vorhandensein der neuropsychologischen Defizite bereits aktenkundig
gewesen. Eine wesentliche Veränderung sei diesbezüglich seither nicht
eingetreten. Überdies sei fraglich, ob die 90tägige Frist für die
Geltendmachung des Revisionsgrundes, welche mit dessen Entdeckung zu laufen
beginne, gewahrt sei. Ob die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind, liess das
kantonale Gericht dann jedoch mit der Begründung offen, rückblickend
betrachtet gäbe es gewichtige Indizien dafür, dass die ursprüngliche
Schätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als technischer
Kaufmann zu optimistisch ausgefallen sei. Vieles spreche dafür, dass die
damals angenommene Restarbeitsfähigkeit lediglich die Auswirkungen der
kompletten Paraplegie, nicht aber auch die neuropsychologischen Defizite
berücksichtigt habe. Es befand, dass sich bei einer ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 23. November
2000 ergeben könnte, so dass die Sache zwecks Durchführung ergänzender
medizinischer und erwerblicher Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen sei.
Diese ist damit angewiesen worden, Abklärungen zu treffen und ihren früheren
Entscheid bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Wiedererwägung
zu ziehen.

3.2 Dagegen wendet sich die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie
beanstandet namentlich die vorinstanzliche Ausdehnung des Verfahrens auf die
Frage der Wiedererwägung bzw. der zweifellosen Unrichtigkeit der
rechtskräftigen Rentenverfügung vom 23. November 2000. Die SUVA sei nie auf
ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weil ein solches auch gar nie gestellt
worden sei. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen habe sie nie einlässlich
geprüft und auch keinen entsprechenden Entscheid getroffen. Zudem habe sie
sich auch nicht in Form einer Prozesserklärung zur Frage einer allfälligen
Wiedererwägung geäussert, was nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die
Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes
liegende Frage gewesen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz sei daher
gesetzwidrig und wiederspreche der geltenden Rechtsprechung.

4.
4.1 Nachdem der Beschwerdegegner mit Eingabe an die SUVA vom 30. November 2004
um revisionsweise Erhöhung der mit Wirkung ab 1. März 2000 zugesprochenen
Invalidenrente ab dem 1. Mai 2003 ersucht hatte, prüfte diese das Begehren
unter dem Titel der Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderungen des massgeblichen
Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und wies dieses ab (Verfügung
vom 20. Dezember 2004). In der Einsprache vom 18. Januar 2005 wurde
ausdrücklich geltend gemacht, es werde nicht eine Rentenrevision gemäss Art.
17 ATSG anbegehrt, sondern eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, wobei die
Rente rückwirkend ab 1. Mai 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
100% zuzusprechen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der
ursprünglichen Festlegung des Invaliditätsgrades seien die
hirnverletzungsbedingten Einschränkungen nicht berücksichtigt worden, weil
sie zum damaligen Zeitpunkt zu wenig klar zutage getreten seien. Im
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 prüfte die SUVA das
Revisionsbegehren daher auch unter dem Aspekt der prozessualen Revision (Art.
53 Abs. 1 ATSG), wies dieses jedoch mangels neuer Tatsachen ab. Überdies
hielt sie fest, es sei weder eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes noch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen festzustellen, noch werde solches geltend gemacht bzw.
begründet. Daraus ergibt sich, dass vom Versicherten kein
Wiedererwägungsgesuch gestellt worden war und die Frage der Wiedererwägung im
Sozialversicherungsverfahren nicht zur Diskussion stand.

4.2 Die SUVA hat in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darlegt,
dass sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 13.
Februar 2006 die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente von 60% bestätigt,
diese aber nicht in Wiedererwägung gezogen habe. Auf eine Beschwerde gegen
ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen
das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann das
Gericht nicht eintreten. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom
Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber aus dem
Umstand, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspacheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des
Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50). Diese
Rechtslage kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Frage der
Wiedererwägung auf dem Wege der Verfahrensausdehnung im kantonalen
Gerichtsverfahren aufgegriffen wird. Denn damit würde der in BGE 133 V 50
bestätigte Grundsatz der fakultativen, im pflichtgemässen Ermessen der
Verwaltung liegenden Wiedererwägung verletzt, die ihr vom Gericht nicht
aufgezwungen werden darf. Aus demselben Grund darf das Gericht die Sache auch
nicht zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen, wenn diese
die ursprüngliche Invaliditätsbemessung nicht unter dem Blickwinkel der
zweifellosen Unrichtigkeit geprüft hat (vgl. ZAK 1986 S. 597). Das Vorgehen
der Vorinstanz, die Wiedererwägungsfrage von Amtes wegen aufzugreifen und
darüber hinaus die SUVA wegen Zweifeln an der offensichtlichen Unrichtigkeit
anzuweisen, ergänzende Abklärungen zu treffen und ihren früheren Entscheid
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Wiedererwägung zu ziehen,
läuft darauf hinaus, gegen den Willen der SUVA in eine rechtskräftig
zugesprochene Rente einzugreifen, was bundesrechtswidrig ist und demzufolge
nicht geschützt werden kann.

5.
Damit bleibt die im Einspracheentscheid mangels neuer Tatsachen abgewiesene,
vom kantonalen Gericht trotz gegenüber der Zulässigkeit des am 30. November
2004 gestellten Revisionsgesuchs geäusserter Bedenken offen gelassene Frage
der prozessualen Revision unbeantwortet. Wie die SUVA zu Recht ausführt, kann
diesbezüglich jedoch von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur
eingehenderen Prüfung abgesehen werden. Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG
enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative
90tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu
laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit
der Eröffnung des Entscheides einsetzt (HAVE 2005, S. 242, U 465/04 vom 16.
Juni 2005). Der Beschwerdegegner stützt sich zur Begründung des
Revisionsbegehrens auf ein Schreiben des Zentrums für Querschnittgelähmte und
Hirnverletzte Z.________ an den Kreisarzt der SUVA vom 14. März 2003, gemäss
welchem die in der Rentenverfügung vom 23. November 2000 festgestellte
Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen der erlittenen Hirnverletzung in der Praxis
nicht realisiert werden konnte. Zudem verweist er auf den Bericht des
Zentrums für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte Z.________ vom 17. Juli
2003, laut welchem er aufgrund der neuropsychologischen Defizite in
Kombination mit psychischen Problemen nicht mehr in der Lage sei, auf dem
freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. In der vorinstanzlichen
Beschwerdeschrift wird ausgeführt, ab dem Jahr 2003 sei deutlich geworden,
dass die der Rentenverfügung zugrunde liegenden Annahmen zu optimistisch
gewesen seien. Damit erweist sich das erst am 30. November 2004 gestellte
Revisionsgesuch als verspätet. Selbst bei gegenteiliger Betrachtungsweise
würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn die SUVA und mit summarischer
Begründung auch die Vorinstanz haben zutreffend dargelegt, dass keine neuen
Befunde vorliegen, die ein Rückkommen auf die rechtskräftige Verfügung vom
23. November 2000 rechtfertigen würden. Ärztliche Neubeurteilungen eines im
Wesentlichen identischen Sachverhaltes stellen keinen Revisionsgrund dar (BGE
108 V 170 E. 1 S. 172).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2006 wird, die
Wiedererwägung und den Kostenpunkt betreffend, aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer