Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 65/2007
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U 65/07

Urteil vom 14. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Ersatzrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

A. ________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1967, war seit dem 1. Oktober 1994 bei der K.________
AG, als Hochbauzeichner angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. November 1994 wurde er in einen
Auffahrunfall verwickelt, als er seinen Personenwagen auf nasser Fahrbahn
stark bremsen musste, worauf es zu zwei Heckkollisionen kam, weil zwei
nachfolgende Fahrzeugführer ihre Autos nicht rechtzeitig anhalten konnten
(Unfallmeldung UVG vom 14. November 1994). Der erstbehandelnde Hausarzt Dr.
med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am Folgetag ein
mittelschweres HWS-Schleudertrauma und stellte Schmerzen im Bereich der
paravertebralen Muskulatur HWS sowie lokalen Druckschmerz über Dornfortsatz
C7 ohne neurologische Ausfälle fest (Arztzeugnis vom 23. November 1994); eine
Kernspintomographie der HWS am 15. Dezember 1994 ergab einen unfälligen
Befund (Bericht Dr. med. M.________, Radiologisches Institut, vom 4. Januar
1995). Ab Unfalldatum bis Ende Januar 1995 bestand eine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit (ärztlicher Zwischenbericht des Dr. med. S.________ vom
17. Januar 1995). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der K.________
AG wurde im gegenseitigen Einvernehmen per Ende Januar 1995 aufgelöst.
Anfangs Februar 1995 nahm der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit
in einem eigenen Architekturbüro mit einem Angestellten auf.

Mit Arztzeugnis vom 8. Januar 1996 teilte der behandelnde Arzt der SUVA mit,
dass der Versicherte am 28. November 1995 wegen rezidivierenden Schmerzen im
Schulter- und Nackenbereich wieder in ärztlicher Behandlung gewesen sei. In
der Diagnose wird bei einem Status nach HWS-Schleudertrauma vom November 1994
ein rezidivierendes zervikales Schmerzsyndrom erwähnt; es bestand keine
Arbeitsunfähigkeit. Am 26. März 1996 fand eine kreisärztliche Untersuchung
statt (SUVA Kreisarzt Dr. med. J.________, Chirurg FMH).

Am 29. Dezember 1998 meldete der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ der
SUVA einen Rückfall und diagnostizierte ein persistierendes zervikales
Schmerzsyndrom nach Schleudertrauma; wiederum bestand keine
Arbeitsunfähigkeit. Vom 27. Januar bis 24. Februar 1999 befand sich der
Versicherte in einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik
X.________, (Bericht vom 9. März 1999). Auf Initiative des Hausarztes
erfolgten weitere neurologische, neuropsychologische, rheumatologische und
audio-neurootologische Untersuchungen. Mit Verfügungen vom 7. und 15. Mai
2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten mit Wirkung ab
1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 60 % zu. Nach Einholung einer technischen Unfallanalyse
sowie einer biomechanischen Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik
und einer neurologischen Beurteilung (Bericht Dr. med. H.________, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 28. April 2005) verneinte die SUVA mit Verfügung
vom 1. Juli 2005 ihre Leistungspflicht. Die vom Versicherten erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 ab, nachdem die Supra
Krankenkasse als Krankenversicherer die vorsorglich erhobene Einsprache
zurückgezogen hatte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen,  in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm die gesetzlichen
Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren; namentlich
seien ab 27. Januar 1999 Taggelder auszurichten und die Heilungskosten auch
nach dem 24. Oktober 1998 zu übernehmen. Weiter beantragt er die Verzinsung
seiner Ansprüche unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2. S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG)
sowie bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) ebenso zutreffend dargelegt
wie die Rechtsprechung zu dem grundsätzlich für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl.
auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337
je mit Hinweisen) sowie im Besonderen bei Folgen eines Unfalles mit
Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organische
nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456
S. 437, U 164/01). Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die Pflicht
des Unfallversicherers zum Nachweis der dahingefallenen Kausalität bei
Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98, und 1994 Nr. U 206
S. 328 E. 3b, U 180/93, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise auf
die Beweiswürdigung sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und
Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 f. mit Hinweisen, ferner 125 V 351
E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.2 Im Weiteren setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist
rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt
zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben
die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten
Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl.
dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise
vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369
E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen).
Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen
Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören.
Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es
sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um
eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind
(RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) in dem in RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437, U 164/01, publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S.
99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu
beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem
Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V
98 E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im
Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U
277/04).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte über die bis Anfang 1995
erhaltenen Leistungen hinaus Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen der
SUVA hat, insbesondere ob Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten ab 24.
Oktober 1998 und auf Ausrichtung von Taggeldleistungen ab 27. Januar 1999
besteht.

4.
4.1 Wie sich aus der umfassenden Darstellung der medizinischen Situation im
vorinstanzlichen Entscheid entnehmen lässt, ist die gesundheitliche
Entwicklung des Beschwerdeführers dadurch gekennzeichnet, dass nach einer
ersten beschwerdebelasteten Periode von knapp fünf Monaten im Anschluss an
den Unfall vom 11. November 1994 eine Besserung und während längerer Zeit
eine weitgehende Stabilisierung eintrat. Ende 1998, also vier Jahre nach dem
Unfall, hatte sich dann allerdings ein chronisches Beschwerdebild -
posttraumatisches zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom, ausgeprägte
Bewegungseinschränkung der HWS, ausgeprägte muskuläre Dysbalance der Nacken-
und Schultergürtelmuskulatur, psychovegetativer Stresszustand (vgl.
Austrittsbericht Klinik X.________) - entwickelt. Nach dem ersten
Beschwerdeschub zwischen Unfallereignis am 11. November 1994 bis anfangs
Februar 1995 mit Nacken und Kopfschmerzen und Ausstrahlungen in den rechten
Arm sowie Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand (Arztbericht Dr. med.
S.________ vom 17. Januar 1995) erfolgte im weiteren Verlauf des Jahres 1995
erst wieder am 28. November eine Konsultation des Hausarztes, wobei
allerdings nur leichte Befunde ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
erhoben wurden. Eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes trat
offenbar Ende 1998 ein; diese führte unter anderem auch zu einer
Hospitalisation; von jenem Zeitpunkt an bestand eine ständige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Inwieweit in der Zwischenphase
zwischen initialem Beschwerdeschub und chronifiziertem Beschwerdebild ein
beschwerdefreies Intervall bestand, steht aufgrund der vorhandenen
medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest; während
im Bericht der Klinik X.________ vom 9. März 1999 von einem schmerzfreien
Intervall im Jahre 1995 von etwa zwei Monaten berichtet wird, geht Dr. med.
J.________ in der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. März 1996 von einem
beschwerdefreien Intervall von 10 Monaten aus. Richtigerweise stellt Dr. med.
H.________ von der SUVA-Versicherungsmedizin in der neurologischen
Beurteilung vom 28. April 2005 denn auch fest, dass ein länger andauerndes
beschwerdefreies Intervall nicht dokumentiert ist. Es erscheint deshalb als
fraglich, ob das verstärkte Auftreten der Beschwerden Ende 1998 als Rückfall
zu betrachten ist; die Akten enthalten denn auch keinen Hinweis auf einen
Fallabschluss per Ende Februar 1995. Für die Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit ist allerdings nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeschub ab
Ende 1998 als Rückfall oder als Teil des Grundfalls gesehen wird. Bei beiden
Konstellationen muss die beträchtliche Zeit nach dem Unfallereignis
festgestellte Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis stehen, die unterschiedliche Beweislastverteilung beim
Nachweis der natürlichen Kausalität wirkt sich im vorliegenden Fall letztlich
nicht entscheidwesentlich aus (vgl. unten E.5).
4.2 Die Unfallkausalität der Beschwerden in der ersten Phase unmittelbar nach
dem Unfall ist unbestritten. Die SUVA hat dafür die gesetzlichen Leistungen
erbracht. Wenn in der biomechanischen Beurteilung dargelegt wird, die
Beschwerden und Befunde seien kollisionsbedingt erklärbar, so bezieht sich
diese Beurteilung ausdrücklich auf die anfänglich beschriebenen medizinischen
Feststellungen; zum weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes und dessen
Ursachen lässt sich aus dieser Beurteilung nichts ableiten (vgl.
biomechanische Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 1.
November 2004).

4.3 Fraglich und umstritten ist die Unfallkausalität der seit Ende 1998
bestehenden Befunde und Beschwerden. Deren Unfallkausalität wird in den
vorhandenen ärztlichen Berichten und Gutachten unterschiedlich beurteilt; es
kann diesbezüglich auf die umfangreichen Darlegungen der medizinischen
Unterlagen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Zusammengefasst
bejahen die vom Hausarzt des Beschwerdeführers beigezogenen Ärzte, soweit sie
sich dazu äussern, - der Neurologe Dr. med. R.________ (Bericht vom 22.
Dezember 1999,) und Dr. med. Y.________, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie
(Bericht vom 18. Juni 2002) - die Unfallkausalität, während der Kreisarzt Dr.
med. J.________ (Untersuchung vom 26. März 1996) bereits hinsichtlich der
Ende 1995 auftretenden Beschwerden und später der Neurologe Dr. med.
C.________ (Neurologische Beurteilung vom 22. November 2002) sowie Dr. med.
H.________ (Neurologische Beurteilung vom 28. April 2005) - beide Ärzte von
der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA - in Bezug auf das sich Ende 1998
entwickelte Beschwerdebild die Unfallkausalität eher verneinen,
beziehungsweise nur für möglich nicht aber überwiegend wahrscheinlich
erachten. Im Bericht der Klinik X.________ vom 9. März 1999 ist festgehalten,
dass die Frage der Unfallkausalität schwierig zu beantworten ist. Ähnlich
äusserte sich der Neurologe Dr. med. Z.________ in seinem Bericht vom 13.
Oktober 1997. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich
keine eindeutige Aussage über die natürliche Unfallkausalität der sowohl
somatischen wie auch psychischen Beschwerden und Befunde machen. Ob einzelne
der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf den Unfall vom 11.
November 1994 zurückzuführen sind, braucht aber nicht abschliessend geklärt
zu werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung dieser Frage
erübrigt sich. Denn selbst wenn aufgrund ergänzender medizinischer
Untersuchungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es -
wie die nachstehenden Erwägungen (vgl. unten E. 5) zeigen - jedenfalls an der
Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

4.4 Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht immerhin fest, dass das
geklagte Beschwerdebild keine bedeutsamen somatischen Beschwerden mit klaren
organischen Ursachen umfasst. Einzig im Arztbericht des Neurologen Dr. med.
R.________ vom 17. Dezember 2001 wird auf Gefühlsstörungen an der linken Hand
in den Fingern III. bis V. hingewiesen, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit
zerviko-radikulär bedingt seien; diese Gefühlsstörungen würden auf eine
Schädigung der zervikalen Wurzeln in den Segmenten C7 und C8 hinweisen. Das
Ausmass der Schädigung wird aber angesichts der fehlenden motorischen
Ausfälle als leicht bis mässig eingestuft. Zumindest soweit es um Befunde und
Beschwerden geht, die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
haben, handelt es sich also durchwegs um solche ohne klar fassbare organische
Ursachen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das
chronifizierte Beschwerdebild, unter dem der Beschwerdeführer ab Ende 1998
litt, eine wesentliche psychische Komponente enthält, wird doch in der
Beurteilung anlässlich der Hospitalisation in der Klinik X.________ vom
27. Januar bis 24. Februar 1999 vor dem Hintergrund einer hohen beruflichen
Belastung ein psychovegetativer Stresszustand diagnostiziert.

4.5 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem natürlichen und auch dem adäquaten
(vgl. oben E. 2.2) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November
1994 und der im Dezember 1998 eingetretenen Ausweitung der Beschwerden und
der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist
zu prüfen, ob das sogenannte typische Beschwerdebild nach einem
Schleudertrauma gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS
diagnostiziert ist und ein für diese Verletzungen typisches Beschwerdebild
mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung
usw. vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Im Ergebnis zu Recht verneinte
die Vorinstanz das Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes. Vorab ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1998, als er (wiederum)
Leistungen des Unfallversicherers beanspruchte, (auch) an Beschwerden litt,
die für ein HWS-Schleudertrauma wenig typisch sind. Die festgestellte
ausgeprägte Bewegungseinschränkung kann offenbar nur selten nach einer
HWS-Distorsion beobachtet werden (vgl. neurologische Beurteilungen Dr. med.
H.________ vom 28. April 2005). Vor allem aber hat sich ein wesentlicher Teil
der Beschwerden erst lange Zeit nach dem Unfall entwickelt. Anhaltspunkte für
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unmittelbar nach dem
Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden, wie Benommenheit, Uebelkeit,
Schwindel sowie Schlaflosigkeit sind den echtzeitlichen Unfallakten nirgends
zu entnehmen. Direkt nach dem Unfall sind Schmerzen im Nacken und im Kopf mit
Ausstrahlung in den rechten Arm und Sensibilitätsstörungen in der rechten
Hand aufgetreten, welche in der Folge aber wieder besserten (Arztzeugnis Dr.
med. S.________ vom 17. Januar 1995). Wie die Vorinstanz richtig festhält,
sind verschiedene Beschwerden (Ausstrahlung der Beschwerden auch in den
linken Arm, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schwindelepisoden und
Ohrenschmerzen) erst im Zusammenhang mit der massiven Schmerzausweitung im
Dezember 1998 dokumentiert und können deshalb nicht als Teil des typischen
Beschwerdebildes berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers beruht diese Beurteilung nicht auf einer unrichtigen
Anwendung der Rechtsprechung zur Latenzzeit bei einem HWS-Schleudertrauma.
Zwar ist richtig, dass es grundsätzlich genügt, wenn sich innert der
Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden Beschwerden und Befunde in der
Halsregion oder an der Halswirbelsäule manifistieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S.
29, U 264/97), während weitere für ein Schleudertrauma typische Beschwerden
im Sinne von BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 durchaus erst zeitverzögert auftreten
können, um noch als unfallkausal in Betracht zu kommen (SVR 2007 UV Nr. 23 S.
75, U 215/05). Diese weiteren Beschwerden (wie Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Depressionen, etc.) müssen aber ebenfalls in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (vgl. BGE 119 V
335 Erw. 2b/bb S. 341). Diese Voraussetzung verlangt, dass diese Beschwerden,
welche regelmässig (auch) psychogener Natur sind oder sein können, in
zeitlicher Nähe zum Unfallereignis auftreten. Erfahrungsgemäss nimmt die
Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit einem Unfall
entsprechend dem zeitlichen Abstand zwischen diesem und dem Auftreten von
Symptomen einer psychogenen Gesundheitsstörung ab, weil das Unfallereignis
mit der Zeit verarbeitet und verkraftet wird und weil umgekehrt die
Möglichkeit steigt, dass unfallfremde Faktoren auf die versicherte Person
einwirken. Je grösser das zeitliche Intervall zwischen einem Unfall und dem
Eintritt psychischer Störungen ist, desto strengere Anforderungen sind
deshalb an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
zu stellen (SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35,          U 78/02 mit weiteren
Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass sich
beispielsweise Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen allenfalls erst bei
Wiederaufnahme der Arbeit bemerkbar machen; auch eine Depression oder eine
Wesensveränderung kann naturgemäss erst nach einiger Zeit festgestellt
werden. Im vorliegenden Fall fällt nun aber auf, dass über Schwindel oder
Konzentrationsstörungen erst im Jahre 1998 berichtet wird, obwohl der
Beschwerdeführer bereits im Februar 1995 eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufnahm und sich allfälliger Beeinträchtigungen hätte gewahr werden müssen.
Bei dieser Konstellation ist der verlangte ursächliche Zusammenhang zwischen
dem versicherten Unfall und den einzelnen Beschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Zusammengefasst hat sich das typische
Beschwerdebild nach Schleudertrauma in der massgeblichen unfallnahen ersten
Phase nicht oder - wie die Vorinstanz schreibt - nur "ansatzweise"
entwickelt, während das vier Jahre nach dem Unfall aufgetretene
Beschwerdebild einerseits nur teilweise dem typischen Beschwerdebild nach
Schleudertrauma entspricht und anderseits - soweit es um die nachträglich
aufgetretenen Störungen geht - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
unfallbedingt angesehen werden kann. Das Vorliegen eines typischen
Beschwerdebilds ist damit sowohl im Zusammenhang mit der Prüfung der
natürlichen Kausalität wie auch hinsichtlich der nachfolgenden
Adäquanzprüfung zu verneinen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen
daran nichts zu ändern.

5.
5.1 Angesichts der Tatsache, dass nicht vom Vorliegen eines typischen
Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszugehen
ist, erfolgt die Adäquanzprüfung nicht nach den für Schleudertraumen bzw.
Schleudertrauma ähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff), sondern
nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff) geltenden Regeln. Ob
es sich bei der im Falle des Beschwerdeführers einige Zeit nach dem Unfall
beginnenden psychischen Fehlentwicklung um einen selbständigen (sekundären)
und damit nicht unfallkausalen psychischen Gesundheitsschaden handelt (vgl.
RKUV 2001 Nr. U 412 S. 81, U 96/00), was die Vorinstanz bejaht hat, kann bei
dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben.

5.2 Auffahrunfälle werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
regelmässig als mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegende Ereignisse eingestuft (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2, U
380/04; 2003 Nr. U 489, S. 360 E. 4.2, U 193/01, je mit Hinweisen).
Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen Auffahrunfall vor einem
Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal; die zu beurteilende Konstellation
ist aber durchaus vergleichbar, weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug wegen
eines entgegenkommenden Postautos am rechten Strassenrand anhielt und es in
der Folge zur Kollision mit zwei nachfolgenden Fahrzeugen kam. Angesichts der
Tatsache, dass gemäss der technischen Unfallanalyse die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v) beim Aufprall des erstnachfolgenden
Fahrzeuges 12 bis 17.5 km/h und beim zweitnachfolgenden Fahrzeug maximal 11
km/h betrug, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung des
Unfallereignisses als mittelschwer nicht zu beanstanden. Mit dieser Zuordnung
wird dem Geschehensablauf mit der doppelten Kollision genügend Rechnung
getragen.

5.3 Bei mittelschweren Unfällen sind für die Beantwortung der Frage nach der
adäquaten Kausalität objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem
Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien
sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E.
6c/bb S. 141). Da der Unfall ein mittelschweres Ereignis war, müssen die
verschiedenen Kriterien entweder gehäuft oder einzelne von ihnen in besonders
eindrücklicher Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang
bejaht werden kann.

5.4 Besonders dramatische Begleitumstände sind nicht ersichtlich. Selbst
wenn, was von den Ärzten weitgehend verneint wird, ein Kopfanprall
stattgefunden hätte, wäre darin kein besonders dramatisches Ereignis zu
erblicken. Ist die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem
Schleudertrauma - wie hier - allein nach dem erlittenen körperlichen
Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu beurteilen, fällt das
Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ausser
Betracht. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang ins Feld geführte Chronifizierung der Beschwerden und dem
Auftreten eines vielfältigen und komplexen Beschwerdebildes; nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass das Schleudertrauma der HWS keine Ursache
oder nur eine solche von ganz untergeordneter Bedeutung für die eingetretene
psychische Fehlentwicklung darstellt. Gleich verhält es mit den übrigen
unfallbezogenen Adäquanzkriterien, insofern als bei diesen ebenfalls davon
auszugehen ist, dass deren Vorhandensein nicht auf den Unfall, sondern auf
andere, psychische Faktoren zurückzuführen ist. Mit Bezug auf die
Adäquanzkriterien der Dauer der unfallbedingten Beschwerden, der ärztlichen
Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in Fällen wie dem
vorliegenden allein massgebend, wie lange die entsprechenden Unfallfolgen
durch den erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden in erheblichem Ausmass
mitverursacht worden sind.

5.5 Beim Beschwerdeführer wurde gemäss Bericht seines Hausarztes anfangs
Januar 1995 die medikamentöse Schmerztherapie abgesetzt; die Behandlung wurde
Mitte Februar 1995 beendet (ärztlicher Zwischenbericht Dr. med. S.________
vom 17. Januar 1995). Die vom Beschwerdeführer später geklagten
Dauerschmerzen können im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht dem beim Unfall
erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden zugeordnet werden. Das Kriterium
der Dauerschmerzen ist deshalb zu verneinen. Ähnlich verhält es sich mit dem
Kriterium der Arbeitsunfähigkeit: Bereits weniger als vier Monate nach dem
Unfall war die Arbeitsfähigkeit vollständig wieder hergestellt. Die
dreieinhalb Jahre nach diesem Zeitpunkt im Dezember 1998 aufgetretene
Teilarbeitsunfähigkeit ist nicht auf den anlässlich des Unfalls erlittenen
körperlichen Gesundheitsschaden zurückzuführen, weshalb das Kriterium des
Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt ist. Im Weiteren
fehlen für eine ärztliche Fehlbehandlung ernsthafte Anhaltspunkte; aus der
von einzelnen Ärzten vertretenen Meinung, der Halskragen sei zu lange
getragen worden, lassen sich keine Folgen für den Heilungsverlauf ableiten -
dieser war im Übrigen in der initialen Phase günstig - und begründet somit
nicht die Annahme einer ärztlichen Fehlbehandlung. Mit der Vorinstanz ist
deshalb davon auszugehen, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist.
Unter diesen Umständen steht der seit dem Jahre 1998 beim Beschwerdeführer
bestehende Gesundheitsschaden und die sich daraus ergebene Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall
vom 11. November 1994. Die Ablehnung der Leistungspflicht durch die SUVA ist
deshalb zu schützen.

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter