Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 61/2007
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U 61/07

Urteil vom 11. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1973,
Beschwerdegegnerin,

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
K. ________, 1973, war seit 1996 als Flugbegleiterin, zuletzt bei der
X.________ AG, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als sie am 14. März
2005 anlässlich einer harten Landung am Flughafen Y.________ sich eine
Rückenverletzung zuzog. Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 verneinte die SUVA das
Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Auf
Einsprache hin hielt sie an ihrem ablehnenden Standpunkt fest
(Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt gut (Entscheid vom 19. Dezember 2006).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

K. ________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Entscheid am 19. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 4
ATSG; BGE 122 V 232 E. 1 S. 232). Nach der Definition des Unfalls bezieht
sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des
äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung
der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist
ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen
oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall,
wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 122 V
230 E. 1 S. 232).

3.
Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Vorfall vom 14. März 2005,
bei welchem K.________ nach einer harten Landung sich den Rücken verletzte,
als Unfall zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung hat.
Zu den schwierigsten Flugmanövern im kommerziellen Luftverkehr gehören Start
und Landung. Beim Landen gilt es, das Flugzeug durch Reduktion der
Geschwindigkeit innerhalb der Rollbahn zum Stillstand zu bringen und damit
eine hohe kinetische Energie zu vernichten (RKUV 2005 Nr. U 545 S. 212). Beim
Ereignis vom 14. März 2005 ist dies planwidrig infolge einer verspäteten
Landeerlaubnis nur zum Teil gelungen, indem der Pilot das Flugzeug zwar
innerhalb der Touch down-Zone hart aufsetzte, jedoch noch rechtzeitig zum
Stehen brachte. Eine solche Landung gehört im Lebensbereich einer
Flugbegleiterin zum Alltäglichen und Üblichen. Erst wenn bei der Landung die
Gefahr eines Überrollens der Fahrbahn besteht, weil etwa das Flugzeug nicht
innerhalb der Touch down-Zone landet oder durch andere Umstände abgetrieben
wird, kann dies nicht mehr als alltäglich und üblich qualifiziert werden
(RKUV 2005 Nr. U 545 S. 212).

Vorliegend setzte der Pilot die Maschine bei guten Wetterverhältnissen
überraschend hart auf. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch selbst ausführt, ist
das harte Aufsetzen bei Landungen in Y.________ üblich und sogar notwendig.
Eine solche Landung, die ansonsten im geregelten Rahmen verlief, erfüllt
weder das Kriterium der Plötzlichkeit des Vorfalls noch dasjenige der
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, weshalb kein Unfall im
Rechtssinn vorliegt. Damit erweist sich die Verneinung der Leistungspflicht
durch die SUVA als rechtmässig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: