Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 58/2007
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U 58/07

Urteil vom 22. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Heine.

F. ________, 1983, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, Alpenstrasse 4,
6004 Luzern,

gegen

CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 22. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
F. ________, geboren 1983, arbeitete seit 1. September 2003 als
Servicepraktikantin in einem bis 4. Januar 2004 befristeten Arbeitsverhältnis
in der Hotel X.________ AG und war bei der CONCORDIA, Schweizerischen
Kranken- und Unfallversicherung (Concordia), obligatorisch für Berufs- und
Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 2003
wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Motorrad
angefahren und zog sich dabei eine Schädelkontusion frontal sowie eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Bericht des Spitals Y.________ vom
28. November 2003). Die Concordia kam für die Kosten der Heilbehandlung auf
und richtete bis zum 9. Januar 2005 das volle Taggeld aus. Am 10. Januar 2005
begann F.________ eine Ausbildung an einer Hotelfachschule. Am 18. Februar
2005 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall, bei
dem sie sich erneut eine Distorsion der HWS zuzog. Der behandelnde Arzt Dr.
med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, bestätigte in seinem Bericht vom
1. März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 26. Februar 2005. Mit Verfügung
vom 17. Juni 2005 lehnte die Concordia weitere Leistungen im Wesentlichen mit
der Begründung ab, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 18. Februar 2005 keine
Versicherungsdeckung mehr bestanden habe und kein Rückfall zum Unfall vom
28. November 2003 vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
31. August 2005 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr weiterhin und insbesondere auch für das Unfallereignis vom
18. Februar 2005 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die
Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
Die Concordia beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Entscheid am 22. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist vorab, bis zu welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführerin bei der Concordia gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG)
versichert war.

2.1 Nach Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem
Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn im
Sinne dieser Bestimmung gelten u.a. die Taggelder der obligatorischen
Unfallversicherung (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5
UVG). Nach Art. 3 Abs. 3 UVG hat der Versicherer dem Versicherten die
Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu
180 Tagen zu verlängern. Gemäss Art. 72 UVV sorgen die Versicherer dafür,
dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend
informiert sind. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die
Arbeitnehmer weiterzugeben.

2.2 Die Beschwerdeführerin stand in einem auf den 4. Januar 2004 befristeten
Arbeitsverhältnis, als sie am 28. November 2003 verunfallte. Nach Meinung der
Vorinstanz ist gestützt auf den Arbeitsvertrag, die Vorschriften des
Obligationenrechts (Art. 324a Abs. 2 und 324b Abs. 1 OR) sowie die
Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes 98 davon
auszugehen, dass der Lohnnachzahlungsanspruch drei Wochen dauerte und die
Versicherung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 30. Tag nach der dreiwöchigen
Lohnfortzahlungsfrist, d.h. Am 17. Januar 2004 und damit vor dem Unfall vom
18. Februar 2005 endete. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die
Concordia habe bis zum 10. Januar 2005 (recte: 9. Januar 2005) Taggeld
ausgerichtet, welches die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG
ersetzt habe. Dies trifft insofern nicht zu, als die Beschwerdeführerin nur
in dem vom kantonalen Gericht festgestellten und unbestritten gebliebenen
Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte und die Taggeldzahlungen lediglich
bis zu diesem Zeitpunkt den Charakter von Ersatzeinkünften im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV hatten (vgl. BGE 128 V 176 E. 2c S. 178 mit
Hinweisen). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass auch die späteren
Taggeldzahlungen zu berücksichtigen wären, würde dies am Ergebnis nichts
ändern, weil Taggelder bis zum 9. Januar 2005 (Beginn der Ausbildung am
10. Januar 2005) ausgerichtet wurden und sich der Unfall vom 18. Februar 2005
auch unter Berücksichtigung der Nachdeckung von 30 Tagen nach Ablauf der
Versicherungsdauer ereignet hat.

2.3 Was die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

2.3.1 Soweit geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des kantonalen
Gerichts liege bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen per 10. Januar
2005 keine rechtsbeständige Verfügung vor, ist dem insoweit beizupflichten,
als nach der Rechtsprechung auch die Einstellung vorübergehender Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) in der Regel in Verfügungsform zu erfolgen hat (BGE
132 V 412). Abgesehen davon, dass das entsprechende Urteil erst am
7. September 2006 erging, wäre es im vorliegenden Zusammenhang höchstens dann
von Belang, wenn anzunehmen wäre, dass ein Taggeldanspruch auch für die
Folgezeit bestanden hat. So verhält es sich jedoch nicht. Die
Beschwerdeführerin hatte am 10. Januar 2005 eine Ausbildung im Hotelfach
aufgenommen und während dieser Zeit keinen Anspruch auf ein Taggeld der
obligatorischen Unfallversicherung mehr. Dabei kann offen bleiben, ob dies -
wie im kantonalen Entscheid ausgeführt wird - schon deshalb der Fall ist,
weil der Anspruch eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall)
verursachte Verdiensteinbusse voraussetzt. In BGE 130 V 35 ff. hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht den Taggeldanspruch einer vorzeitig
pensionierten Person, welche während der Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 2
UVG einen Unfall erlitten hat, mangels eines Erwerbsausfalls verneint. Ob
dies auch dann zu gelten hat, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um den
Taggeldanspruch während einer beruflichen Wiedereingliederung geht
(ablehnend: BAG, Kreisschreiben Nr. 20 zur Unfallversicherung vom 15. Februar
2006, 4/3), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn es steht aufgrund der Akten
fest, dass die Beschwerdeführerin in der Ausbildung nicht wesentlich
beeinträchtigt war. Einem Bericht der Frau Dr. med. W.________, Oberärztin
Rehabilitation, Spital Y.________, vom 9. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin den Einstieg in die Ausbildung mit theoretischem
Unterricht (täglich acht Lektionen à 45 Min.) während sechs Wochen gut
bewältigt und die Zwischenprüfungen erfolgreich absolviert hatte. Auch wenn
noch gewisse Beschwerden vorhanden waren, haben sie die Beschwerdeführerin in
der Leistungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Die medizinischen
Massnahmen beschränkten sich im Wesentlichen auf ärztliche Kontrollen und die
Verordnung von Schmerzmitteln sowie eines Antidepressivums; zudem machte die
Beschwerdeführerin regelmässig Übungen zur körperlichen Ertüchtigung. Wenn
Dr. med. B.________ in den Berichten vom 19. Januar und 1. März 2005 von
einer Arbeitsaufnahme von 50 % ab 1. Januar 2005 spricht und die
Beschwerdeführerin daraus auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %
schliesst, so vermag dies nicht zu überzeugen. Aufgrund der medizinischen
Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin gegen Ende 2004 erheblich gebessert hatte, sodass sie
Anfang 2005 in der Lage war, die vorgesehene berufliche Ausbildung ohne
wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in Angriff zu nehmen. Sie hat
denn auch die Einstellung des Taggeldes per Ende 2004 nicht angefochten und
erst im Anschluss an den zweiten Unfall vom 18. Februar 2005 ein Gesuch um
Wiederaufnahme der Taggeldleistungen ab 26. Februar 2005 (Beginn der von Dr.
med. B.________ bestätigten Arbeitsunfähigkeit) gestellt.

2.3.2 Der Beschwerdeführerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie
eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 18. Februar 2005 mit einer
Verletzung der Informationspflicht des Unfallversicherers bezüglich der
Möglichkeit einer Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG begründet.
Art. 72 UVV schreibt vor, dass die Versicherer dafür zu sorgen haben, dass
die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend
informiert werden; die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die
Arbeitnehmer weiterzugeben. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung
haben Versicherer und Arbeitgeber die versicherte Person auch über die
Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu orientieren. Dabei muss nicht jeder einzelne
Versicherte im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die
Möglichkeit einer Verlängerung des Versicherungsschutzes durch Abschluss
einer Abredeversicherung informiert werden. Es genügt beispielsweise ein
Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb (BGE 121 V 28 E. 1c
S. 31 und E. 2b S. 33). Inwieweit daran im Lichte des am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Art. 27 ATSG, welcher eine allgemeine Aufklärungs- und
Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsstellen statuiert
(vgl. dazu BGE 133 V 249 und 131 V 472), festzuhalten ist, kann offen
bleiben, weil auch die aus dieser Bestimmung resultierenden
Informationspflichten als erfüllt zu gelten haben. Aus den Akten geht hervor,
dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeber im "Merkblatt für Arbeitgeber"
über die Möglichkeit der Abredeversicherung insbesondere bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses informiert. Des Weiteren steht fest, dass die
Beschwerdeführerin im Arbeitsvertrag unter Ziff. 6 "Wichtige Hinweise"
ausdrücklich von der Möglichkeit einer Abredeversicherung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt wurde. Auch wenn nähere Angaben zu
den Modalitäten der Weiterversicherung fehlen, handelt es sich dabei entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine blosse
"Freizeichnungsklausel". Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich
bestätigt, u.a. von der Möglichkeit der Abredeversicherung Kenntnis erhalten
zu haben. Einer weiteren Orientierung im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bedurfte es nicht, zumal es sich um eine befristete
Anstellung von kurzer Dauer handelte. Damit entfällt eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin wegen Verletzung der Informationspflicht ohne dass zu
prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) erfüllt wären.

3.
Streitig ist ferner, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter
dem Gesichtswinkel eines Rückfalls (Art. 11 UVV) zum versicherten Unfall vom
28. November 2003 gegeben ist.

3.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische und psychische Veränderungen bewirkt, die
zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und
Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.
Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen)
Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten
Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326
E. 2).

3.2 Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der nicht versicherte Unfall vom
18. Februar 2005 zu einem Wiederaufflackern oder einer Verschlimmerung der
vorbestandenen unfallbedingten Gesundheitsschädigung geführt hat. Ein nicht
versichertes Ereignis kann begrifflich jedoch nicht einen Rückfall oder eine
Spätfolge zu einem versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 11 UVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellen.
Von unfallkausalen Rückfällen oder Spätfolgen zum versicherten Unfall kann
dort nicht gesprochen werden, wo der Zustand unfallbedingter Beeinträchtigung
zu keinen Leistungen Anlass gab oder mit den zugesprochenen Leistungen
entschädigt ist, und erst das nicht versicherte Ereignis eine neue
Gesundheitsschädigung verursacht oder eine vorbestehende unfallkausale
Gesundheitsschädigung verschlimmert und für diesen neuen oder verschlimmerten
Gesundheitsschaden Versicherungsleistungen beansprucht werden (SVR 2003
UV Nr. 14 S. 42). Da hier allein die Verschlimmerung einer vorbestehenden
Gesundheitsschädigung durch ein nicht versichertes Ereignis zur Diskussion
steht, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch unter dem Aspekt
eines Rückfalles zum versicherten Unfall vom 28. November 2003 zu verneinen.
Zu weiteren Abklärungen, einschliesslich des beantragten medizinischen
Gutachtens, besteht kein Anlass (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
S. 162 mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.  Widmer Heine