Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 57/2007
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2007
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2007


U 57/07

Urteil vom 3. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, nebenamtlicher
Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Lanz.

K. ________, 1975,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1975 geborene K.________ war ab August 1995 in der Firma A.________
AG als Zahntechniker angestellt und dadurch bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Dezember 1995 wurde er als Lenker eines
Personenwagens in einen Verkehrsunfall mit einer seitlich-frontalen Kollision
verwickelt (Unfallmeldung UVG vom 11. Dezember 1995). Der Versicherte erlitt
eine commotio cerebri, eine Distorsion der HWS (Halswirbelsäule), eine
Claviculafraktur rechts sowie eine Kontusion des rechten Oberschenkels und
war vom 3. bis 6. Dezember 1995 hospitalisiert (Austrittsbericht Klinik für
Unfallchirurgie des Spitals Y.________ vom 19. Dezember 1995). Die Zürich
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, indem sie für die Behandlung aufkam
und Taggelder ausrichtete. Am 22. Januar 1996 nahm der Versicherte die Arbeit
wieder vollumfänglich auf, die ärztliche Behandlung wurde am 23. April 1996
mit Restbeschwerden im Nacken abgeschlossen (Bericht Dr. med. U.________,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Januar 2001).

A.b Ab Juli 1999 litt K.________ unter Rückenschmerzen, welche zeitweilig zur
Arbeitsunfähigkeit führten (Bericht Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin des Spitals Y.________ vom 8. Dezember 1999). Später
klagte er auch über Schmerzen im Nacken-, Flanken- und Oberschenkelbereich
(Bericht Dr. med. Z.________, Neurologie FMH, vom 11. Dezember 2001). Vom 13.
Juni bis 4. Juli 2002 war K.________ in der Klinik R.________ hospitalisiert
(Austrittsbericht der Klinik vom 15. Juli 2002). Am 6. Dezember 2001 reichte
die damalige Arbeitgeberin, die Firma C.________ AG, eine Rückfallmeldung
ein. Mit Verfügung vom 24. April 2002 verneinte die Zürich ihre
Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
versicherten Unfall und den geklagten Beschwerden. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003 fest.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Im Laufe des
gerichtlichen Verfahrens hob die Zürich den Einspracheentscheid vom 10.
Februar 2003 am 12. Juni 2003 wiedererwägungsweise auf, worauf das Verfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
In der Folge wurde der Versicherte im Auftrag der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) im Medizinischen Zentrum X.________ (nachfolgend:
MZX) begutachtet. Den Experten wurden auch Fragen des Unfallversicherers
unterbreitet. Gestützt auf das MZX-Gutachten vom 5. November 2004 (mit
Ergänzung vom 28. Januar 2005) verneinte die Zürich mit Verfügung vom 11.
Februar 2005 erneut einen Leistungsanspruch des Versicherten infolge Fehlens
eines natürlichen Kausalzusammenhangs. Daran hielt der Unfallversicherer mit
Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 fest.

B.
Die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember
2006 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Zürich zu verpflichten,
die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Im Weiteren wird um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen Unfall (Art. 6 UVG), Rückfall und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118
V 293 E. 2c S. 296 f.) und zu dem für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden im
Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) sowie
bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS im Besonderen (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 340 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind
auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S.
405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) oder einem HWS-Schleudertrauma
(BGE 117 V 359).

2.2 Zu erwähnen bleibt, dass die Adäquanzbeurteilung nach einem Unfall mit
Schleudertrauma resp. äquivalentem Verletzungsmechanismus an der HWS oder mit
Schädel-Hirntrauma (ohne organisch [hinreichend] nachweisbare
Gesundheitsschädigungen) grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366
ff. und 369 E. 4b S. 382 ff. dargelegten Rechtssprechung zu erfolgen hat,
sofern innerhalb einer Latenzzeit von höchstens 72 Stunden Kopf- oder
Nackenschmerzen auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f., E. 5e; vgl. auch SVR
2007 UV Nr. 23 S. 75, E. 5, U 215/05) und sich in der Folge das für derartige
Verletzungen charakteristische Beschwerdebild (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S.
338) herausbildet.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den vom Beschwerdeführer seit Sommer
1999 geklagten Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit und dem Unfallereignis vom 3. Dezember 1995 ein natürlicher
und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.1 Gemäss dem MZX-Gutachten vom 5. November 2004 leidet der Beschwerdeführer
an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer
Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs; diese Gesundheitsstörungen wirken
sich nach Ansicht der Experten auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Weitern
werden - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches
panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine leichtgradige Schwerhörigkeit
diagnostiziert. In Beantwortung der Fragen des Unfallversicherers wird ein
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Dezember 1995 und den im
Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
als eher unwahrscheinlich erachtet. Nach Auffassung der medizinischen
Experten ist der status quo ante ein Jahr nach dem Unfall, d. h. im Dezember
1996, wieder erreicht gewesen.

3.2 Im Wesentlichen gestützt auf die dargestellten Schlussfolgerungen des
MZX-Gutachtens, aber auch in Würdigung der übrigen medizinischen Berichte
kommt der Unfallversicherer im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 zum
Ergebnis, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3.
Dezember 1995 und den anhaltenden Beschwerden zu verneinen ist
(Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005). Auch die Vorinstanz hält die
Schlussfolgerungen in der MZX-Expertise in Bezug auf die entscheidrelevanten
Fragen für schlüssig. Unfallversicherer und Vorinstanz gehen insbesondere
davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht an einer gesundheitlichen
Schädigung mit klar nachweisbarer organischer Ursache leidet. Im Weiteren
stellt die Vorinstanz fest, dass zwar gewisse Beschwerden des für eine
HWS-Distorsion oder ein Schädel-Hirntrauma charakteristischen
Beschwerdebildes vorliegen, diese aber nicht als Teil des typischen
Beschwerdebildes angesehen werden können, weil sie erst im Jahre 2002 -
mithin fast sieben Jahre nach dem Unfall - dokumentiert sind und von den
begutachtenden Ärzten nicht als unfallbedingt, sondern im Zusammenhang mit
der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung gesehen werden.

3.3 An diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können die Vorbringen
des Beschwerdeführers nichts ändern. Die Schlüssigkeit des MZX-Gutachtens
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Aktenzusammenfassung das
Arztzeugnis UVG des Dr. med. U.________ vom 15. Dezember 1995 mit dem Hinweis
auf Nackenschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Halsmuskulatur nicht
ausdrücklich erwähnt ist. Im aufgeführten Austrittsbericht des Spitals
Y.________ vom 19. Dezember 1995 ist die Druckdolenz und die schmerzhaft
eingeschränkte Beweglichkeit der HWS als Befund festgehalten; der
Austrittsbericht ist im Übrigen aussagekräftiger als das Zeugnis des (erst
später) behandelnden Arztes Dr. U.________, war der Beschwerdeführer doch im
Anschluss an den Unfall zuerst im Spital Y.________ hospitalisiert. Im
Übrigen ist das genannte Arztzeugnis für die aus rechtlicher Sicht
wesentliche Frage nach dem Vorliegen des typischen Beschwerdebildes nicht von
Relevanz, weil die initialen Nacken- und Halsbeschwerden an sich unbestritten
sind, es hingegen an der echtzeitlichen Dokumentation der weiteren, für die
Bejahung des typischen Beschwerdebildes erforderlichen Beschwerden fehlt.
Ebensowenig ist die in der Aktenzusammenstellung nicht ausdrücklich
aufgeführte radiologische Beurteilung vom 4. Dezember 1995 von wesentlicher
Bedeutung; diese bestätigt lediglich die auch im Austrittsbericht des Spitals
diagnostizierte Claviculafraktur und ergab ansonsten keine Anhaltspunkte für
ossäre Läsionen. Das Ergebnis der radiologischen Beurteilung macht höchstens
deutlich, dass nebst der Claviculafraktur keine klar fassbaren organischen
Unfallfolgen vorliegen. Die in der radiologischen Beurteilung zudem
festgestellte leichte Bewegungseinschränkung mit fixierter Streckhaltung ist
kein erheblicher, die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinflussender Befund.
Mit Unfallversicherer und Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass das
MZX-Gutachten den wesentlichen medizinischen Sachverhalt richtig wiedergibt
und zutreffend würdigt.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe sich mit der
abweichenden Kausalitätsbeurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med.
I.________ in dessen Bericht vom 28. Februar 2005 hinsichtlich der
somatoformen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt und insofern das
rechtliche Gehör verletzt. Auch dieser Vorwurf geht fehl. Das kantonale
Gericht hat unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz begründet, dass es
letztlich nicht darauf ankommt, ob die somatoforme Schmerzstörung natürlich
unfallkausal ist oder nicht. Diese Begründung ist nachvollziehbar und
genügend. Angesichts der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs erübrigt
sich eine (abschliessende) Prüfung der natürlichen Kausalität der
somatoformen Schmerzstörung. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit
des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

4.
4.1 Nach dem Gesagten ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3.
Dezember 1995 und den ab Sommer 1999 bestehenden Beschwerden unter dem
Gesichtspunkt einer organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren
Gesundheitsschädigung zu prüfen. Aufgrund des Unfallablaufs und der
gestellten Diagnosen käme die Anwendung der Praxis zu Schleudertraumen und
äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen grundsätzlich in
Frage. Bereits kurze Zeit nach dem Unfall traten denn auch Nackenschmerzen
auf. Demgegenüber ist, wie vorstehend dargelegt und von der Vorinstanz zu
Recht festgestellt, nicht dokumentiert, dass sich in der Folge die Symptome
des typischen Beschwerdebildes in hinreichender Ausprägung entwickelt hätten.
Neben den erwähnten Beschwerden ist aufgrund der medizinischen Unterlagen im
Wesentlichen aktenkundig, dass der Versicherte an einer ausgeprägten
psychischen Symptomatik, nämlich einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und einer Persönlichkeitsstörung leidet. Unter diesen
Umständen ist die Adäquanz nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall zu beurteilen.

4.2 Beim Unfall vom 3. Dezember 1995 handelte es sich um eine
seitlich-frontale Kollision. Aufgrund des - sich namentlich auch aus der
Fotodokumentation der Kantonspolizei H.________ ergebenden -  augenfälligen
Geschehensablaufs ist der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein mittelschwerer Unfall im
Grenzbereich zu schweren Unfällen vor. Die Unfälle, bei denen das
Eidgenössische Versicherungsgericht - heute Bundesgericht - einen
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall annahm, waren
allesamt hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufes als schwerwiegender als
der zur Beurteilung stehende Unfall zu qualifizieren, während vergleichbare
Unfälle als mittelschwer eingestuft wurden (vgl. die Zusammenstellung im
Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2007, E. 4.2). Mit Blick auf diese Praxis hat die
Vorinstanz das Unfallereignis zu Recht nicht als schweren Unfall im mittleren
Bereich eingestuft. Es müssten daher mehrere der massgebenden
Adäquanzkriterien in gehäufter oder auffallender Weise oder eines davon in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate
Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
4.3 Die Vorinstanz hat von den bei Unfällen im mittleren Bereich massgebenden
objektiven, unfallbezogenen Adäquanzkriterien lediglich das Kriterium der
Dauerbeschwerden (recte: körperliche Dauerschmerzen, vgl. BGE 115 V 133 E.
6c/aa S. 140) bejaht, wobei sie allerdings darauf hinweist, dass diese vor
allem Folge der psychischen Fehlentwicklung seien. Der Beschwerdeführer ist
demgegenüber der Auffassung, der Unfall sei besonders eindrücklich gewesen
und fügt dazu an, er habe nach dem Unfall häufig die Arbeitsplätze gewechselt
oder sei arbeitslos gewesen; im Weitern erachtet er das Kriterium der
Dauerschmerzen als erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind dramatische
Begleitumstände oder eine besondere, über die Erfahrung eines mittelschweren
Unfallereignisses hinausgehende Eindrücklichkeit des Unfalls nicht
ersichtlich. Die Tatsache, dass der Versicherte anscheinend in seinem
Fahrzeug eingeklemmt war, lässt dieses Kriterium nicht als erfüllt
erscheinen. Die erlittenen Verletzungen sind nicht als besonders schwer oder
von besonderer Art zu bezeichnen, was auch daraus ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer nach einem Spitalaufenthalt von drei Tagen mit problemlosem
Verlauf vor allem noch bezüglich der Claviculafraktur behandelt werden
musste. Zu verneinen ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung, wurde doch die Behandlung im Anschluss an den Unfall
bereits am 23. April 1996 abgeschlossen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, kann ebenso wenig
gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen
Komplikationen. Äusserst fraglich erscheint auch, ob das Kriterium der
Dauerschmerzen zu bejahen ist, waren doch die nach dem Unfall geklagten
Beschwerden nur für sehr begrenzte Zeit mit den somatischen Befunden zu
erklären; das Andauern bzw. das Wiederaufflackern der Schmerzen ist vor allem
auf die psychischen Beeinträchtigungen und die damit verbundene
Somatisierungstendenz zurück zu führen. Nicht erfüllt ist schliesslich das
Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Bereits anderthalb
Monate nach dem Unfall bestand wieder 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach die Stelle wechselte und
zeitweilig arbeitslos war, deutet auf Schwierigkeiten im Arbeitsverhalten
hin; von einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Frage, ob die
Umstände des Unfalls geeignet waren, eine psychische Fehlentwicklung zu
fördern, kann aber nicht die Rede sein. Da somit keines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann, ist die
Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen, was zur
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG); das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Dem Begehren um
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden,
weil die Bedürftigkeit aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar als unbegründet, aber nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 371
E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Dominique Chopard für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz