Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 56/2007
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U 56/07

Urteil vom 25. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

A. ________, 1964, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Seidenhofstrasse 14, 6003
Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden
vom 1. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene A.________ arbeitete seit 1. Juli 1994 als Telefonistin bei
der Firma Q.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am
2. August 1999 stürzte sie beim Inline-Skaten, wobei sie sich eine
Rissquetschwunde an der Stirn rechts, eine Schulterkontusion rechts und eine
Bauchkontusion links zuzog (Bericht des Spitals X.________ vom 2. August
1999). Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht
vom 18. Dezember 1999 unter anderem ein HWS-Schleudertrauma. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Die
Arbeit nahm die Versicherte ab 6. September 1999 zu 50 % und ab 1. November
1999 zu 100 % wieder auf. Am 7. März 2000 stellte der Neurologe Dr. med.
W.________, Klinik Y.________, folgende Diagnosen: Status nach leichterem
Polytrauma im August 1999 mit Abknickverletzung der Halswirbelsäule (HWS) und
rezidivierender Torticollis, Rissquetschwunde rechts frontal mit Neuropathie
des Nervus supraorbitalis, unklarem Abdominalschmerz links unten (nach
Hämatom) und rezidivierendem wahrscheinlich vestibulärem Schwindel. Eine
Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. Am 26. August 2002 meldete die
Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 2. August 1999. Der
Hausarzt Dr. med. S.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte im Zeugnis für Rückfall vom 4. September 2002 ein
rezidivierendes spondylogenes Cervikalsyndrom mit Blockierungen der oberen
HWS. Eine Arbeitsunfähigkeit stellte er nicht fest. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung).
Die Versicherte war weiterhin bei der Firma Q.________ AG angestellt, seit
dem Jahr 2000 als Vorgesetzte im Bereich Empfang/Telefonzentrale. Anfang 2003
wurde ihr zusätzlich die interne Poststelle unterstellt. Am 5. März 2003
hielt sie mit ihrem Auto vor einem Rotlicht an, worauf der nachfolgende
Personenwagen mit dem Heck ihres Fahrzeugs kollidierte. Dr. med. E.________,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zu dem sich die Versicherte am 6. März
2003 in Behandlung begab, stellte Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit sowie
Schwindel fest und diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma. Ab 10. März
2003 war die Versicherte wieder zu 50 % arbeitsfähig. Seit 13. März 2003 war
sie beim Psychiater Dr. med. L.________ in ambulanter Behandlung, der im
Bericht vom 24. April 2003 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender
Angstsymptomatik bei immer schon stark leistungsorientierter
Grundpersönlichkeit (ICD-10: F43.2) diagnostizierte und von 50%iger
Arbeitsunfähigkeit ausging. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Ab Juni 2003 war die Versicherte wieder zu
100 % arbeitsfähig. Vom 1. bis 28. Februar 2004 war sie in der Klinik
Z.________, Neurorehabilitation, hospitalisiert, die im Bericht vom 31. März
2004 folgende Diagnosen stellte: Zustand nach HWS-Distorsionstrauma am
5. März 2003 mit posttraumatischem chronifiziertem zervikobrachialem
Schmerzsyndrom links, zervikokranialem Schmerzsyndrom und Exazerbation
vorbestehender Symptome (siehe unten); Polytrauma am 2. August 1999 mit unter
anderem Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenbraue, Schulterprellung
und stumpfem Bauchtrauma (Hämatom) links mit nachfolgend chronifiziertem
Schmerzsyndrom (keine dokumentierte Hirnbeteiligung, kein sicherer Anhalt für
stattgehabte HWS-Distorsion, hauptsächlich Kopf-/Nackenschmerzen,
Kraft-/Bewegungsminderung linker Arm plus vielfältige weitere Beschwerden);
anamnestisch seit der Kindheit migräneartige Kopfschmerzen; Verdacht auf
reaktive angstüberlagerte Depression mit somatoformen Störungen bei
gleichzeitig leistungsorientierter/selbstunsicherer Persönlichkeit;
Übergewicht. Die Versicherte werde mit 80%iger Arbeitsfähigkeit (für ca.
4 Wochen) entlassen. Der Psychiater Dr. med. L.________ diagnostizierte im
Bericht vom 13. Juli 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4) und schätzte die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf 60 %. Im Bericht vom
31. August 2004 ging Dr. med. S.________ von 50%iger Arbeitsfähigkeit aus. Ab
3. Januar 2005 steigerte die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 60 %, wobei
sie nicht mehr als Teamleiterin, sondern als Telefonistin arbeitete. Mit
Verfügung vom 4. Februar 2005 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen
auf den 31. März 2005 ein. Gestützt auf die Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen sei die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 5. März 2003 und den
noch bestehenden Beschwerden zu verneinen. Dagegen erhoben die Versicherte
und ihr Krankenversicherer Einsprache. Letztere zog sie am 9. März 2005
zurück. Mit Entscheid vom 27. April 2005 wies die SUVA die Einsprache der
Versicherten mit der Begründung, wie sie der Verfügung zu Grunde lag, ab,
wobei sie die Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom
5. März 2003 und den psychischen Beschwerden offen liess.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 1. Mai 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; die SUVA sei zu verpflichten, ihr weiterhin die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen; die Sache sei zur entsprechenden
Neubeurteilung zurückzuweisen; eventuell sei ihr direkt eine Invalidenrente
zuzusprechen, wobei ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme in Bezug auf
die Berechnung des Invaliditätsgrades einzuräumen sei.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Am 17. Dezember 2007 reichte die Versicherte eine Bestätigung der Firma
Q.________ AG vom 11. Oktober 2007 betreffend Reduktion ihres Arbeitspensums
auf 60 % ab 1. Oktober 2007 und ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med.
S.________ vom 19. Oktober 2007, wonach sie ab 1. Oktober 2007 erneut zu
höchstens 60 % arbeitsfähig und eine weitere Steigerung in nächster Zeit
nicht realisierbar sei, ein.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
N 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am
1. Mai 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie
die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 E. 3.1 mit
Hinweisen), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis), bei psychischen Unfallfolgen
(BGE 129 V 183 E. 4.1, 115 V 133 ff.; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01],
2000 Nr. U 397 S. 327 [U 273/99]) sowie Folgen eines Unfalls mit
HWS-Schleudertrauma bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 E. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103, 122 V 415, 117 V 359 ff.; SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75
[U 215/05], RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04], 2001 Nr. U 412 S. 79
[U 96/00]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss
das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob
ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht
beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze
gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994
Nr. U 206 S. 326 E. 3b) und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Der
Unfallversicherer muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen
erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis
zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die
versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile U 241/06 vom
26. Juli 2007, E. 2.2.2, und U 408/05 vom 26. Januar 2007, E. 3.2.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 1. April 2005 ein zu
Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in
natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 5. März
2003 zurückzuführen ist.

3.1 Auf Grund der medizinischen Akten nicht zu beanstanden und
letztinstanzlich unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die
Versicherte beim Unfall vom 5. März 2003 eine HWS-Distorsion erlitten hat
(zum innerhalb der Latenzzeit von maximal 72 Stunden erforderlichen
Beschwerdebild vgl. SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 E. 5), und dass dieses Ereignis
zumindest eine Teilursache ihrer gesundheitlichen Störungen bildet, was für
die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337,
117 V 359 E. 4b S. 360).

3.2 Weiter steht unbestrittenermassen fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung (31. März 2005) und des Einspracheentscheides
(27. April 2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) an keinen objektiv (hinreichend)
nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr gelitten hat.

3.3 Die Vorinstanz hat die Adäquanz zu Recht nach der Rechtsprechung für
Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma bzw. einer diesem äquivalenten
Verletzung geprüft, mithin ohne Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367). Auch dies ist nicht
mehr streitig.

4.
Die Vorinstanz hat den Unfall vom 5. März 2003 als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert. Die Versicherte macht
geltend, es sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen.

4.1 Ein Unfallereignis ist - ausgehend vom äusseren Geschehensablauf - als
solches als leicht, im mittleren Bereich liegend, oder als schwer einzustufen
ohne Beizug des für die Beurteilung der Adäquanzfrage bei mittelschweren
Unfällen zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterienkatalogs (vgl. E. 6
hienach; Urteil U 503/05 vom 17. August 2006, E. 2.2 und 3.1 f.). Nach der
Rechtsprechung werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug
regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegendes Ereignis eingestuft (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit
Hinweisen). Eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse vermag
allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die
Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern (RKUV
2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2 mit Hinweisen, U 193/01).

4.2 Am 5. März 2003 hielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto vor einem
Rotlicht an, worauf der nachfolgende Personenwagen mit dem Heck ihres
Fahrzeugs kollidierte. Laut der biomechanischen Kurzbeurteilung des Prof. Dr.
med. C.________, Facharzt FMH für Rechtsmedizin Spez. Forensische
Biomechanik, des Dr. med. D.________, Assistenzarzt, und des Dr. sec. techn.
U.________, dipl. Ing. ETH, vom 25. August 2004 liegt der
Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach
Heckkollisionen im "Normalfall" bei kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderungen des angestossenen Fahrzeuges (Delta-v) im Bereich
von 10 bis 15 km/h. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung "Delta-v"
des Fahrzeugs, in dem die Beschwerdeführerin sass, dürfte unterhalb oder
innerhalb dieses Bereichs gelegen haben.
Obwohl der Unfall vom 5. März 2003 demnach bezüglich der HWS-Belastung nicht
unerheblich war, hat ihn die Vorinstanz auf Grund des äusseren Unfallablaufs
und der fotomässig belegten Schäden am Auto der Versicherten zu Recht als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten qualifiziert (vgl. auch Urteil
U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 10.2).
An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag die Berufung der Versicherten auf
den Vorzustand nach dem ersten Unfall vom 2. August 1999, ihre Haltung beim
Unfall vom 5. März 2003 (sie habe den Kopf beim Aufprall abgedreht gehabt),
die bei diesem Ereignis erlittenen Verletzungen (eine Vielzahl der typischen
Beschwerden nach HWS-Trauma) sowie deren unmittelbare Auswirkungen auf ihren
Gesundheitszustand.

4.3 Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, muss
demnach ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden sieben
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu
berücksichtigenden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.; erwähntes Urteil U 328/06,
E. 10.2).

5.
5.1 Die Vorinstanz hat anerkannt, dass gewisse Dauerbeschwerden vorhanden
seien und der psychische Heilungsverlauf nicht einfach sei. Erhebliche
Komplikationen lägen jedoch nicht vor. Dies genüge nicht für die
Adäquanzbejahung. Der Unfall vom 2. August 1999 könne hieran nichts ändern,
zumal es damals zu keiner schwereren HWS-Belastung gekommen sei.

5.2 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz prinzipiell
für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der
Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu
berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die
Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder
auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden
können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten
Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im
Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der
besonderen Art der Verletzung, des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer der ärztlichen Behandlung - Rechnung
getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2 mit Hinweisen, U 39/04).

6.
6.1 Die Versicherte macht geltend, beim Kriterium der besonderen
Eindrücklichkeit sei bezüglich des Unfalls vom 5. März 2003 zu
berücksichtigen, dass sie auf Grund des früheren Rollerblade-Unfalls vom
2. August 1999 verunsichert gewesen, unfallträchtigen Situationen ausgewichen
und vom neuen Unfallereignis deshalb besonders stark beeindruckt worden sei.
Nachdem sich trotz des bewussten Vermeidens von Risikosituationen die
Befürchtungen einer neuerlichen Verletzung verwirklicht hätten, sei das
Ereignis vom 5. März 2003 für sie besonders eindrücklich gewesen.
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des
subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; Urteile U 503/06 vom 7. November 2007, E. 7.1, und
U 167/06 vom 31. Januar 2007, E. 5.2). Dieses Kriterium ist hinsichtlich des
Unfalls vom 5. März 2003 nicht erfüllt. Hieran ändert die subjektive
Verfassung der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 2. August 1999 nichts.

6.2
6.2.1 Die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas oder einer HWS-Distorsion vermag
das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung
für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere
der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236
E. 5.2.3 mit Hinweisen; erwähntes Urteil U 328/06, E. 11.2). Das Kriterium
hat als erfüllt zu gelten, wenn die Unfallverletzung in besonderer Weise
geeignet ist, eine intensive, dem so genannten typischen Beschwerdebild (BGE
119 V 337 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360, 383 Erw. 4b) entsprechende
Symptomatik zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Es entspricht der
allgemeinen Erfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei
erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine
HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall
erheblich vorgeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die
"typischen" Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art
zu qualifizieren (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.2). Im Weiteren können eine
besondere Körperhaltung der versicherten Person beim Auffahrunfall und die
damit verbundenen Komplikationen zur Bejahung dieses Kriteriums führen
(RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3, 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3c).

6.2.2 Die Versicherte macht geltend, nach dem Unfall vom 5. März 2003 hätten
sich die charakteristischen Beschwerden nach HWS-Schleudertrauma besonderes
schwerwiegend ausgewirkt. Sie habe die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit
verloren, sei darin dauernd eingeschränkt und habe ihre Position als
Teamleiterin verloren. In dieser Situation sei die erfahrungsgemässe Eignung
zur Auslösung psychischer Beschwerden zu berücksichtigen. Gleiches gelte für
den Umstand, dass sie beim Auffahrunfall den Kopf abgedreht gehabt habe, was
als ungünstige Körperhaltung anzusehen sei. Auch der Unfall vom 2. August
1999 sei in die Beurteilung mit einzubeziehen.

6.2.3 Hinsichtlich des Ereignisses vom 2. August 1999 diagnostizierte Dr.
med. G.________ im Bericht vom 18. Dezember 1999 unter anderem ein
HWS-Schleudertrauma. Der Neurologe Dr. med. W.________ ging im Bericht vom
7. März 2000 unter anderem von einer HWS-Abknickverletzung mit
rezidivierender Torticollis aus. Die Versicherte war seit 6. September 1999
wieder zu 50 % und seit 1. November 1999 bis zum Unfall vom 5. März 2003 zu
100 % arbeitsfähig. Am 26. August 2002 meldete die Arbeitgeberin der SUVA
einen Rückfall zum Unfall vom 2. August 1999. In diesem Rahmen
diagnostizierte Dr. med. S.________ im Zeugnis für Rückfall vom 4. September
2002 ein rezidivierendes spondylogenes Cervikalsyndrom mit Blockierungen der
oberen HWS; eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht bestätigt. Am 23. April
2003 gab die Versicherte gegenüber der SUVA an, vor gut einem Jahr habe sie
wegen des Unfalls vom 2. August 1999 wieder Kopfwehbeschwerden und Schwindel
verspürt. Sie habe dann auch Kieferschmerzen gehabt; der Zahnarzt habe
herausgefunden, dass ein Zahn gespalten sowie das Implantat herausgefallen
sei. Diese Behandlung, wofür die SUVA aufgekommen sei, sei vor einer Woche
abgeschlossen worden. Nach dem Unfall vom 2. August 1999 sei sie nie mehr
ganz beschwerdefrei geworden. Zuletzt sei sie jedoch wirklich glücklich über
das Resultat gewesen. Auf einer Skala von zehn (am schlimmsten) bis null
(schmerzfrei) sei sie von Nacken/Kopf/ Schulter her vielleicht noch bei einer
zwei gewesen. Sie sei zufrieden gewesen, bis sich der neue Unfall ereignet
habe. Sie habe den Unfall vom 2. August 1999 aber nicht richtig verarbeiten
bzw. vergessen können, weshalb sie seither nie mehr Rollerblades gefahren
sei. Auch Skifahren habe sie nicht mehr oder nur selten gekonnt, sie habe
einfach Angst gehabt. Der Hausarzt habe sie deshalb schon vor dem Unfall vom
5. März 2003 beim Psychiater Dr. med. L.________ angemeldet, wo sie Mitte
März 2003 den ersten Termin gehabt hätte.
Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer erheblichen
HWS-Vorschädigung durch den Unfall vom 2. August 1999 ausgegangen werden,
zumal die Versicherte ab 1. November 1999 bis zum Unfall vom 5. März 2003 zu
100 % arbeitsfähig war, im Jahre 2000 die Position als Teamleiterin im
Bereich Empfang/Telefonzentrale übernehmen konnte und ihr anfangs des Jahres
2003 zusätzlich die interne Poststelle unterstellt wurde (vgl. Bericht
Berufstherapie, Klinik Z.________, vom 28. Februar 2004). Die Folgen des
Unfalls vom 2. August 1999 sind demnach bei der Beurteilung der
Adäquanzkriterien bezüglich des Ereignisses vom 5. März 2003 nicht zu
berücksichtigen (E. 5.2 und E. 6.2.1 hievor).

6.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte beim Auffahrunfall vom
5. März 2003 den Kopf nach rechts zur Beifahrerin gedreht hatte. Hieraus kann
sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn auf Grund der Akten und
im Vergleich mit anderen Fällen kann bei dem von der Versicherten erlittenen
HWS-Distorsionstrauma nicht von Komplikationen gesprochen werden, die zur
Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der Verletzung führen
könnten (vgl. auch Urteil U 329/03 vom 31. Mai 2005, E. 3.3.2).
6.3 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung.

6.3.1 Erforderlich ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung. Eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren
nach einem HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen ist
durchaus üblich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine mit Hinweisen).
Eine Behandlung, die lediglich noch der Erhaltung des bestehenden
Gesundheitszustandes und nicht der Heilung dient, ist im Rahmen der
Adäquanzprüfung grundsätzlich nicht relevant (in HAVE 2004 S. 119
zusammengefasstes Urteil U 246/03 vom 11. Februar 2004, E. 2.4 f.; Urteil
U 37/06 vom 22. Februar 2007, E. 7.3). Abklärungsmassnahmen und blossen
ärztlichen Kontrollen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen,
zielgerichteten Behandlung zu (erwähntes Urteil U 328/06, E. 11.3.2). Weiter
ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in diversen
Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen
durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt ansah (vgl. Urteile U 265/05 vom
21. Juni 2006, E. 3.2.2, U 376/04 vom 28. Juni 2005, E. 3.2.2, U 289/04 vom
23. Dezember 2005, E. 4.3, und U 361/02 vom 24. September 2003, E. 3.3). Im
Urteil U 376/04 E. 3.2.2 führte es diesbezüglich aus, die Wirksamkeit der
komplementär- und alternativmedizinischen Massnahmen (in casu Akupunktur,
Osteopathie und Alexandertechnik) sei umstritten. Im erwähnten Urteil
U 328/06, E. 11.3.2 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt.

6.3.2 Nach dem Unfall vom 5. März 2003 wurde die Versicherte mit
Medikamenten, Chirotherapie und seit 13. März 2003 in Abständen von in der
Regel wenigen Wochen ambulant durch den Psychiater Dr. med. L.________
behandelt. Zusätzlich absolvierte sie eine Massage- und Akupunkturbehandlung.
Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 18. August 2003
erfolgten die Beratungen bei ihm zwei- bis dreimonatlich; zudem wurde eine
physiotherapeutische Triggerpunktbehandlung begonnen. Vom 1. bis 28. Februar
2004 war die Versicherte in der Klinik Z.________ hospitalisiert, wo
Physiotherapie, physikalische Massnahmen, Ergo-, Berufs-, Sport- und
Musiktherapie, Qi Gong sowie psychosomatische, schmerztherapeutische und
neuropsychologische Behandlungen durchgeführt wurden. Laut Bericht des Dr.
med. S.________ vom 8. April 2004 fanden Physiotherapie (Weichteilbehandlung)
mit leichter medizinischer Trainingstherapie, die Psychotherapie durch Dr.
med. L.________ sowie eine Medikamentenbehandlung (Antidepressivum Jarsin,
Analgetikum Dafalgan) statt. Ab 30. April 2004 erfolgte zudem wieder eine
chiropraktische Behandlung (unterstützt durch Kryotherapie [Heimanwendung für
die Versicherte], Kraniosakraltherapie und heilgymnastische Übungen). Gemäss
Bericht des Dr. med. S.________ vom 8. Juni 2004 wurden die Physiotherapie
mangels Erfolgs sowie alle antidepressiven Medikamente wegen
Unverträglichkeit gestoppt; es fanden weiter ambulante Chiro- und
Psychotherapie, Massage sowie Medikamentenbehandlung statt. Laut Bericht des
Dr. med. S.________ vom 31. August 2004 wurde die Versicherte mit
Medikamenten behandelt und es war die Chiro- und Physiotherapie
weiterzuführen. Zudem legte er dar, er werde mit der Versicherten das
vorgeschlagene Gleichgewichtstraining unter physiotherapeutischer Anleitung
besprechen. Am 28. Januar 2005 gab die Versicherte gegenüber der SUVA an, sie
befinde sich beim Hausarzt in regelmässiger Kontrolle. Die Physiotherapie sei
gestoppt worden. Hingegen habe sie der Hausarzt wieder für die
Triggertherapie angemeldet. Daneben sei sie noch beim Chiropraktor und gehe
regelmässig in die Massage.
Gesamthaft betrachtet ist bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende
März 2005 bzw. des Erlasses des Einspracheentscheides (27. April 2005) das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht
besonders ausgeprägt oder auffallend gegeben.

6.4 Es kann offen bleiben, ob Dauerbeschwerden im Sinne von über den ganzen
Zeitraum andauernden Beschwerden oder vor allem Bewegungs- und
Belastungsschmerzen vorlagen. Selbst wenn das Kriterium als gegeben erachtet
würde, wäre es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender
Weise erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit
nachweislich nur zeitweilig gesundheitsbedingt unterbrechen musste (vgl.
E. 6.7 hienach; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.6; erwähntes Urteil
U 328/06, E. 11.4).
6.5 Die Versicherte macht eine Fehlbehandlung in der Klinik Z.________
(Hospitalisation vom 1. bis 28. Februar 2004), welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert habe, geltend. Sie bringt vor, dieser Aufenthalt sei
extrem negativ gewesen. Man habe ihr Psychopharmaka (Saroten) und eine ganze
Palette anderer Medikamente verabreicht, auf die sie sehr schlecht reagiert
habe. Trotzdem sei sie in der Klinik stark unter Druck gesetzt worden, die
Medikamente weiterhin zu nehmen.
Die Versicherte verweist diesbezüglich zum einen auf den Bericht des
behandelnden Arztes Dr. med. S.________ vom 26. März 2004, worin er im
Wesentlichen ausführte, sie habe ausgeprägt stark auf das in der Klinik
Z.________ verordnete Saroten reagiert; sie habe zwar deutlich weniger
Schmerzen verspürt, sei wie ruhig gestellt worden, aber innerlich stark
zerrissen gewesen. Das Saroten sei dann gestoppt worden. Nach der Entlassung
habe sie zu 80 % gearbeitet, danach sei es ihr aber schlechter gegangen
(deutlich mehr Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen linksbetont, Druckgefühl
im Kopf mit nächtlichem Erwachen und wechselndem Verlauf). Generell wirke die
Versicherte für ihn sehr angespannt. Die ganze Situation stresse sie im
Moment sehr stark. Sie könne einfach nicht ihre Arbeit im üblichen Sinn
wahrnehmen. Weiter beruft sich die Versicherte auf ihre eigenen Angaben
gegenüber dem Kreisarzt Dr. med. T.________, FMH Chirurgie, anlässlich der
Untersuchung vom 14. Dezember 2004, wonach die Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes durch den Aufenthalt in der Klinik Z.________ wesentlich
beschleunigt worden sei, da man dort auf sie nicht eingegangen sei und ihr
Saroten verordnet habe, das zu einer Selbstverfremdung geführt habe. Zwar
führte der Kreisarzt Dr. med. T.________ im entsprechenden Bericht vom
4. Januar 2005 aus, es zeige sich heute, dass die mannigfaltigen
Behandlungsversuche, welche die somatische Seite beträfen, sich als erfolglos
erwiesen hätten, und die Beschwerden teilweise sogar verschlimmerten.
Entgegen der Auffassung der Versicherten kann aus diesen Unterlagen und den
übrigen Akten indessen nicht auf eine eigentliche Fehlbehandlung geschlossen
werden, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.

6.6 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen muss nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369;
erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.6). Aus der blossen Dauer der ärztlichen
Behandlung und der geklagten Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen
Adäquanzkriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
Dauerbeschwerden) zu berücksichtigen sind - darf nicht schon auf einen
schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden.
Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben
(erwähntes Urteil U 328/06, E. 11.5). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien
genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (Urteil U 219/05 vom 6. März
2006, E. 6.4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapien und des einmonatigen Aufenthalts in der Klinik
Z.________ im Februar 2004 weder eine Beschwerdefreiheit noch eine
vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnten (vgl. auch erwähntes
Urteil U 503/06, E. 7.6 mit Hinweis).

6.7
6.7.1 Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bezieht
sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001
Nr. U 442 S. 544, U 56/00; erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.7; Urteil U 88/06
vom 18. Juli 2007, E. 7.2.7 mit Hinweis).

6.7.2 Nach dem Unfall vom 5. März 2003 war die Versicherte ab 10. März 2003
zu 50 % und ab Juni 2003 wieder zu 100 % in der angestammtem Tätigkeit als
Teamleiterin im Bereich Empfang/Telefonzentrale/Post arbeitsfähig. Vom 1. bis
28. Februar 2004 war sie in der Klinik Z.________ hospitalisiert, die sie mit
80%iger Arbeitsfähigkeit (für ca. 4 Wochen) entliess. Der Psychiater Dr. med.
L.________ schätzte im Bericht vom 13. Juli 2004 die aktuelle
Arbeitsfähigkeit auf 60 %. Dr. med. S.________ ging im Bericht vom 31. August
2004 von 50%iger Arbeitsfähigkeit aus. Am 15. Dezember 2004 gab die
Versicherte der SUVA an, sie sei zu 50 % arbeitsfähig, habe jedoch jetzt den
Teamleiter-Job abgeben müssen. Ab 3. Januar 2005 steigerte die Versicherte
gemäss eigenen Angaben vom 28. Januar 2005 ihr Arbeitspensum auf 60 %, wobei
sie noch als Telefonistin arbeitete.

Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. insbesondere RKUV 2001 Nr. U 442
S. 544) ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben, da es der
Beschwerdeführerin doch über weite Strecken möglich war, einer regelmässigen
beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nichts zu ändern an diesem Ergebnis
vermögen die Bestätigung der Firma Q.________ AG vom 11. Oktober 2007 und das
Zeugnis des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 19. Oktober 2007, wonach die
Versicherte ab 1. Oktober 2007 erneut zu höchstens 60 % arbeitsfähig war
(vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.5; erwähntes Urteil U 328/06,
E. 11.6).
6.8 Nach dem Gesagten sind höchstens drei der sieben Kriterien - ungewöhnlich
lange Behandlungsdauer, Dauerbeschwerden sowie Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit (E. 6.3 f. und E. 6.7 hievor) - zu bejahen. Da sie jedoch
nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben (E. 4.3 hievor; vgl. auch
erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.8, und Urteil U 488/05 vom 20. Oktober 2006,
E. 3.3). Das kantonale Gericht hat deshalb die Leistungspflicht der SUVA für
die Folgen des Unfalls vom 5. März 2003 für die Zeit ab 1. April 2005 zu
Recht verneint.

7.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; E. 1 hievor). Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben hat die obsiegende SUVA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 Teilsatz 2 OG; BGE 126 V 143
E. 4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Jancar