Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 55/2007
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U 55/07

Urteil vom 13. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

B. ________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius
Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz,

gegen

Solida Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger,
Kuttelgasse 8, 8001 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1960 geborene B.________ war seit Mitte November 1983 als
"Hausbursche" im Zentrum X.________ angestellt und dadurch bei der ÖKK
Öffentliche Krankenkassen Schweiz (nachfolgend: ÖKK) sowie bei der Solida
Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) u.a. gegen die Folgen von
Nichtberufsunfällen versichert (ÖKK: Heilbehandlung, Taggeld; Solida: Rente,
Integritätsentschädigung). Am 21. Oktober 1993 zog er sich bei einem
Autounfall eine inkomplette LWK1-Berstungsfraktur mit leichtem Cauda
equina-Syndrom zu, weshalb er mehrere Wochen hospitalisiert und längere Zeit
arbeitsunfähig war. Seit dem Unfall ist er, abgesehen von einem gescheiterten
Arbeitsversuch im Juni 1995, nicht mehr erwerbstätig.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden veranlasste in medizinischer Hinsicht
insbesondere eine zweimalige polydisziplinäre Begutachtung in der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung am
Kantonsspital Y.________ (Expertisen vom 30. Dezember 1996 und 24. April
2002) und holte einen Bericht des Dr. T.________, Chiropraktor, vom 8.
Oktober 2001 ein. Gestützt darauf verfügte sie am 17. Oktober und 14.
November 2003 die Ausrichtung einer Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 64 % für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar
1997, von 50 % für die Zeit vom          1. Februar bis 30. Juni 1997 und von
64 % ab 1. Januar 1999. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2004
und mit - in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 30. September 2004 festgehalten.

A.b Mit Verfügung vom 30. Juli 1997 sprach die Solida B.________ eine
Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 25 %
zu, verneinte indessen den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels
anspruchsbegründender Erwerbsunfähigkeit, woran sie auf Einsprache hin
festhielt (Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1997). Dieser Entscheid wurde
sowohl durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Entscheid vom 21.
April 1998) wie auch durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil
vom 19. März 1999 [U 214/98]) bestätigt.

Am 17. Dezember 1999 (und 17. Februar 2000) liess der Versicherte, unter
Auflegung von Berichten des Dr. med. F.________, Stellvertretender Leitender
Arzt, Departement Chirurgie, Orthopädisch-traumatologische Abteilung, Spital
K.________, vom 5. Januar und 3. Dezember 1999, mit der Begründung, sein
Gesundheitszustand habe sich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 30.
Juli 1997 massiv verschlechtert und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei
entsprechend gestiegen, bei der Solida ein Gesuch um Neubeurteilung
(Revision) stellen, das diese am 8. März 2000 zunächst formlos ablehnte. Mit
Schreiben vom 14. April 2000 wurde B.________ alsdann auch bei der ÖKK
vorstellig ("Rückfallmeldung; Gewährung einer Invalidenrente gemäss UVG"),
die in der Folge u.a. einen weiteren Bericht des Dr. med. F.________, welcher
bereits 1994 eine Begutachtung vorgenommen hatte (Expertise vom 6. Juni
1994), vom 10. August 2000 beizog. Auf dieser Basis hielten die
Unfallversicherer eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse für
nicht ausgewiesen und traten auf die Rückfallmeldung nicht ein ([nach
Einspracherückzug rechtskräftig gewordene] Verfügung vom 4. April 2001).

Mit Eingabe vom 22. September 2004 liess B.________ - namentlich unter
Hinweis auf die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 24. April 2002 -
erneut die Revision der Verfügung der Solida vom    30. Juli 1997 beantragen.
Der Unfallversicherer prüfte, nachdem er u.a. eine Aktenbeurteilung durch den
Vertrauensarzt Dr. med. A.________ hatte vornehmen lassen (Stellungnahme vom
24. März 2005), das Ersuchen des Versicherten unter den Titeln der
Wiedererwägung und der (prozessualen) Revision, erachtete deren
Voraussetzungen aber als nicht gegeben (Verfügung vom 27. April 2005). Die
hiegegen erhobene Einsprache wies die Solida, soweit sie darauf eintrat, mit
Entscheid vom 30. Januar 2006 ab, wobei auch das Vorhandensein eines
Rückfalles und/oder einer Spätfolge verneint wurde.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ab (Entscheid vom 27. Oktober 2006).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Solida zu verpflichten,
ihm rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 64 % auszurichten. Der Eingabe liegt u.a. eine vom 31.
Januar 2007 datierte Kostennote für das letztinstanzliche Verfahren bei.

Während das kantonale Gericht und die Solida auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Der - die Verfügung vom 30. Juli 1997 anfechtungsgegenständlich ersetzende
- Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom      22. Oktober 1997, mit
welchem die Zusprechung von Rentenleistungen mangels einer aus dem
Unfallereignis vom 21. Oktober 1993 resultierenden relevanten
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abgelehnt worden war, wurde sowohl
durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Entscheid vom 21. April
1998) wie auch letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 19. März 1999 bestätigt. Auf Neuanmeldung vom 17. Dezember
1999 (und 17. Februar 2000) bei der Solida bzw. vom 14. April 2000 bei der
ÖKK hin nahmen die beiden Unfallversicherer eine Prüfung der
Rückfallkausalität vor und verneinten diese nach ergänzenden medizinischen
Abklärungen mit Verfügung vom 4. April 2001. Die dagegen erhobene Einsprache
zog der Versicherte zurück.

2.2
2.2.1 Vor diesem Hintergrund sind Vorinstanz und Beschwerdegegnerin davon
ausgegangen, dass nach einer ersten Leistungsverweigerung
(Einspracheentscheid der Solida vom 22. Oktober 1997) in den Jahren 2000/2001
eine erneute materielle Beurteilung auch des Rentenanspruchs vorgenommen und
eine diesbezügliche Leistungspflicht nach rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung mit Verfügung vom 4. April 2001
wiederum rechtskräftig abgelehnt worden war. Es erscheint mit Blick darauf,
dass auf die Neuanmeldung hin zwar die gesundheitliche Situation abermals
einer Prüfung unterzogen wurde, die für die Rentenfrage ebenfalls
massgeblichen erwerblichen Verhältnisse aber vollständig ausgeklammert
blieben - in der Verfügung vom 4. April 2001 war die
"Zumutbarkeitsbeurteilung" denn auch ausdrücklich vorbehalten worden -,
jedenfalls zweifelhaft, ob von einer umfassenden materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (vgl. dazu BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77) gesprochen werden
kann. Nachstehend erfolgt deshalb eine Beurteilung des Falles auf der Basis
eines mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 1997
letztmals eingehend geprüften - und abgelehnten - Anspruchs auf
Rentenleistungen.

2.2.2 Eine weitere Pflicht der Solida zur Erbringung von Dauerleistungen für
Unfallfolgen besteht somit nur für den Fall, dass entweder auf den
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1997 zurückzukommen ist (Wiedererwägung,
prozessuale Revision; vgl. auch Art. 53 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c [mit
Hinweisen] S. 469) oder später eingetretene Umstände einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen begründen.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom       30. Januar
2006 nach der Aktenlage in allen Teilen zutreffend dargelegt, dass die
Voraussetzungen der Rückkommenstitel der Wiedererwägung und der prozessualen
Revision mit Blick auf den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1997 nicht
gegeben sind. Diesen Ausführungen opponierte der Versicherte im kantonalen
Beschwerdeverfahren nicht und bekräftigte vielmehr seinerseits, dass es im
vorliegenden Prozess weder um die Revision einer rechtskräftigen Verfügung
noch um die Wiedererwägung eines beurteilten Sachverhaltes gehe. Die
Vorinstanz befasste sich im Folgenden denn in Bezug auf den im Jahre 1997
erlassenen Einspracheentscheid auch (zu Recht) nicht mehr mit diesen Punkten,
weshalb darauf letztinstanzlich ebenfalls nicht einzugehen ist (BGE 125 V 413
E. 2c in fine S. 417 oben).

4.
Es bleibt nach dem Gesagten zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen - im
Zeitraum zwischen den beiden Einspracheentscheiden der Beschwerdegegnerin vom
22. Oktober 1997 und 30. Januar 2006 - veränderter tatsächlicher Verhältnisse
ein Rentenanspruch zusteht.

4.1 Eine Revision im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 17 Abs. 1
ATSG (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5, 3.5.1-3.5.4 S. 350 ff.) entfällt von
vornherein, weil sich diese Bestimmung nur auf die Revision laufender
Invalidenrenten bezieht. Hingegen steht auch ein verfügter Fallabschluss
durch Einstellung sämtlicher Leistungen unter dem Vorbehalt einer Anpassung
an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung
durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) geregelte Grundsatz
gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einer versicherten Person
jederzeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen (zu beiden Begriffen
vgl. namentlich BGE 118 V 293 E. 2c [mit Hinweisen] S. 296 f. und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003, E. 2 mit
Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337) eines rechtskräftig
beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der
Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189
S. 139 E. 3a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 54/01 vom
13. Juni 2002, E. 3a, und - nicht publiziert - U 183/97 vom 30. März 1998, E.
4a; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl.,
Zürich/ Basel/Genf 2003, S. 151). In Analogie zu dem in Art. 87 Abs. 4 IVV
geregelten Verfahren und zum Vorgehen bei der Anmeldung eines
leistungsbegründenden Unfalles (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50) hat die
leistungsansprechende Person das Vorliegen einer rechtserheblichen
Tatsachenänderung, d.h. eines Rückfalles oder einer Spätfolge, glaubhaft zu
machen. Gegebenenfalls ist der Unfallversicherer verpflichtet, auf das neue
Leistungsgesuch einzutreten (Meyer-Blaser, Die Abänderung formell
rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994,
S. 345). Im Eintretensfalle ist zu prüfen, ob seit Erlass des früheren
rechtskräftigen Entscheides auch tatsächlich ein Rückfall oder Spätfolgen
eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a). Diese Grundsätze gelten auch,
wenn die versicherte Person sich - bei gleichgebliebenem Leiden - auf eine
Verminderung der Erwerbsfähigkeit beruft (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 E. 3a;
nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 183/97
vom 30. März 1998, E. 4a).

Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände
dar (BGE 127 V 456 E. 4b S. 457, 118 V 293 E. 2d S. 297; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 86/02 vom 20. März 2003, E. 4.2,
publ. in: SVR 2003 UV Nr. 14 S. 42). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu
tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein (Renten-)Leistungsanspruch
verneint wurde, wie es hier durch den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 1997 geschehen ist. Unter diesen Titeln
kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden.
Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die
Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche
Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (vgl. Art. 17 ATSG).
Demgegenüber vermag die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts keinen Grund für die Anerkennung eines
Rückfalls oder von Spätfolgen abzugeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003, E. 2 mit Hinweisen, publ. in:
RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337).

4.2
4.2.1 In seinem Gutachten vom 6. Juni 1994 hatte Dr. med. F.________ eine
schwere posttraumatische Keildeformation von LWK1 bei Status nach konservativ
behandelter inkompletter Berstungsfraktur mit persistierendem leichtem Cauda
equina-Syndrom sowie einen Status nach Closed wedge-Korrekturosteotomie
thorako-lumbal von dorsal und Stabilisation mit Universal spine system
Th12-L2 am 9. Mai 1994 diagnostiziert. Die Prognose beurteilte er als
günstig, da die Keildeformation im thorako-lumbalem Übergang weitgehend
operativ hatte korrigiert werden können. Bei guter Stabilität der Implantate
sollte, so der Arzt im Weiteren, ein ossärer Durchbau zwischen dem 12. BWK
und dem 1. LWK innert drei bis vier Monaten gewährleistet sein. Die
zukünftige Arbeitsfähigkeit machte er sodann von den Beschwerden abhängig,
die nach Mobilisation ohne 3-Punkte-Korsett auftreten würden. Eventuell seien
diese Beschwerden nur geringeren Ausmasses, sodass der Patient seine
angestammte Tätigkeit als Hausbursche wiederum zu 50 % und mehr auszuüben
vermöge. In einer körperlich nicht belastenden anderen Beschäftigung mit
wechselnder Körperposition könne dem Versicherten eventuell eine volle
Arbeitsfähigkeit zugemutet werden. Die MEDAS-Ärzte kamen anlässlich ihrer
Expertise vom 30. Dezember 1996 - als Ergebnis interdisziplinärer
Untersuchungen - zum Schluss, dass ein lumbales Schmerzsyndrom nach in
leichter Fehlhaltung verheilter LWK1-Fraktur (Unfall vom 21. Oktober 1993),
osteosynthetisch versorgt (9. Mai 1994) mit leichten neurologischen
(sensiblen und vegetativen) Restsymptomen sowie eine Cervicalgie vorliege. In
seiner früheren Tätigkeit als Hausbursche bescheinigten sie dem Versicherten
aus orthopädisch-neurologischer Sicht unter Mitberücksichtigung
psychiatrischer Aspekte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In körperlich nicht
schwer belastenden Verweisungstätigkeiten, insbesondere ohne regelmässiges
Heben und ohne ständiges Sitzen, wurde ein uneingeschränktes
Leistungsvermögen attestiert.

4.2.2 In seinem Bericht zur Sprechstunde vom 5. Januar 1999 führte Dr. med.
F.________ aus, dass der Patient gut viereinhalb Jahre nach der Closed
wedge-Korrekturosteotomie über in letzter Zeit eher zunehmende
thorako-lumbale Rückenbeschwerden wegen chronischer Überlastung der lumbalen
Paravertebralmuskulatur infolge der verbliebenen kyphostischen Fehlstellung
klage. Auf Grund der chronischen Rückenbeschwerden erachtete der Arzt aus
orthopädischer Sicht lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 % für
zumutbar. Daran wurde sowohl am 3. Dezember 1999 wie auch am 10. August 2000
festgehalten, indem Dr. med. F.________ die seitens der MEDAS-Experten (am
30. Dezember 1996) bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit bei körperlich nicht
belastender Tätigkeit als keinesfalls realistisch einstufte und diese auf
maximal 25 % schätzte. Eine psychiatrische Begutachtung beurteilte er als
wenig sinnvoll, da an sich keine psychische Erkrankung, sondern eher eine
psychische Fehlverarbeitung des Unfalles und dessen Folgen vorliege. Er
bewertete die vom Versicherten angegebenen körperlichen Beschwerden als
glaubhaft und schloss eine Aggravierungstendenz ausdrücklich aus. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme seien auf Grund der erlittenen
Wirbelsäulenverletzung und deren Folgen vom medizinischen Standpunkt aus
durchaus nachvollziehbar. Der behandelnde Chiropraktor Dr. T.________
bestätigte sodann in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2001 ebenfalls eine
25 %ige Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit. Vom 11. bis 13. März 2002
unterzog die MEDAS den Versicherten einer erneuten interdisziplinären
Begutachtung. In ihrer Expertise vom 24. April 2002 diagnostizierten die
Ärzte ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit in leichter Fehlstellung
verheilter LWK1-Fraktur beim Unfall vom 21. Oktober 1993 mit psychogener
Überlagerung (ICD-10: F54.4) (osteosynthetisch versorgt am 9. Mai 1994, mit
Status nach Cauda equina-Syndrom, residuell Blasenschwäche und Parästhesie im
linken Bein, muskuläre Insuffizienz mit Gibbusbildung und Flachrücken im
Brustwirbelsäule [BWS]-Bereich) sowie eine Cervikalgie. Es wurde
zusammenfassend festgehalten, dass sich sowohl klinisch als auch radiologisch
eine deutliche Gibbusbildung im Bereich des thorako-lumbalen Übergangs zeige,
wodurch es zu einer inklinierten Überlastung mit konsekutiver muskulärer
Insuffizienz gekommen sei. Die Chronifizierung des Schmerzes in Verbindung
mit der zunehmenden muskulären Insuffizienz weise auf eine Verschlechterung
im Vergleich zum letzten MEDAS-Gutachten (vom 30. Dezember 1996) hin. Auf
Grund des langsamen progredienten chronifizierten Verlaufs sei der Zeitpunkt
der Verschlechterung schwer festzulegen, es könne jedoch davon ausgegangen
werden, dass dieser spätestens auf den 5. Januar 1999, dem Termin der
Verlaufsbeurteilung bei Dr. med. F.________, zu datieren sei. Aus
orthopädisch-neurologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als
Hausbursche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer rückenadaptierten
leichten Tätigkeit in wechselnder Position überwiegend sitzend mit maximalem
Heben von 15 Kilogramm ohne Zwangshaltung sei der Explorand zu 50 %, verteilt
auf zweimal 2 1/4 Stunden pro Tag, arbeitsfähig. In der psychiatrischen
Exploration habe sich eine gewisse psychogene Überlagerung der bestehenden
somatischen Schmerzstörung, welche die aktuelle Präsentation der Symptomatik
präge, bestätigt. Ausserdem habe sich der Verdacht auf eine panikartige
Störung gestellt, die jedoch im Gesamtkontext nur eine Nebenrolle spiele und
den Versicherten in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Anhaltspunkte
für eine reaktive depressive Verstimmung zeigten sich nicht. Dr. med.
A.________, der am 24. März 2005 auf der Basis der medizinischen Aktenlage
eine vertrauensärztliche Stellungnahme abgab, erachtete eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes im Vergleich des MEDAS-Gutachtens vom 30. Dezember
1996 gegenüber der Begutachtung 2001 (recte: 2002) als nicht ausgewiesen.
Vielmehr habe man in der späteren Expertise sogar gewisse Verbesserungen
feststellen können, so seien etwa die Halswirbelsäule (HWS) und BWS 1996 noch
als druckdolent beschrieben worden, während im Jahr 2002 von einer freien
Beweglichkeit der HWS sowie dem Fehlen von Druckdolenzen im HWS- und
BWS-Bereich die Rede sei. Die funktionellen Verhältnisse hätten sich alsdann
ebenfalls verbessert, indem 1996 noch ein Fingerbodenabstand von 40
Zentimetern, 2002 aber ein solcher von nurmehr 26 Zentimetern gemessen worden
sei. Es hätten sich schliesslich weder radiologisch noch neurologisch oder
psychiatrisch erhebliche Veränderungen eingestellt. Was die
Zumutbarkeitsbeurteilung angehe, beruhe diejenige aus dem Jahr 2002 primär
auf der subjektiven Selbsteinschätzung des Versicherten (mit der Angabe von
zunehmenden Schmerzen seit dem letzten MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember
1996), nicht aber auf einer klaren und überzeugenden objektivierbaren
Verschlechterung des Rückenzustandes. Zusammenfassend gelangte Dr. med.
A.________ zum Ergebnis, dass die unterschiedliche Einschätzung der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zur Hauptsache auf den subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers basierten, welche aber für sich allein nicht genügten,
eine neue Zumutbarkeitsbeurteilung zu begründen.

4.3 Aus der dargelegten Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer sich
anlässlich des 1993 erlittenen Autounfalles eine Fraktur des ersten lumbalen
Wirbelkörpers zugezogen hat. Die nachfolgenden Kontrollen ergaben eine
zunehmende Gibbusbildung, weshalb im Mai 1994 eine Closed
wedge-Korrekurosteotomie thorako-lumbal vorgenommen wurde. Dennoch blieb in
der Folge eine neurologische Restsymptomatik mit leichtem Cauda
equina-Syndrom in Form von Blasenschwäche und Parästhesien im linken Bein
bestehen.

4.3.1 Die 1996 sowie 2002 im Rahmen der MEDAS-Abklärungen durchgeführten
orthopädischen Konsilien ergaben für den unbestrittenermassen
unfallgeschädigten Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) eine ventrale
Gibbusbildung auf Höhe Th12/L1 von rund 30°. Da die besagte Fehlstellung im
massgeblichen Vergleichszeitraum keiner weitergehenden - die Arbeitsfähigkeit
beeinflussenden - Veränderung unterworfen war, kann sie unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht als relevant eingestuft werden.
Gleiches gilt für die im HWS-Bereich festgestellten, sich in Form von
Nackenschmerzen manifestierenden degenerativen Veränderungen (Osteochondrose
C5/6). Diese belegen zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit
1996 (vgl. MEDAS-Gutachten vom 24. April 2002, S. 11 unten), weisen jedoch
einen eindeutig unfallfremden Charakter auf (Bericht des Dr. med. F.________
vom 10. August 2000, S. 2 oben). Anders stellt sich die Sachlage hinsichtlich
der angrenzend an die fusionierten Segmente befindlichen degenerativen
Veränderungen im Bereich der LWS (Osteochondrose und Spondylose L1/2
[MEDAS-Gutachten vom 24. April 2002, S. 11] sowie L2/3 [Bericht des Dr.
T.________ vom 8. Oktober 2001]) dar. Dr. T.________ führte diese auf die
unfall- bzw. operationsbedingte Fehlstellung thorako-lumbal und nicht auf ein
Krankheitsgeschehen zurück, zumal die restliche LWS nicht betroffen sei.
Durch die Gibbusbildung im betroffenen Segment L1/2 sei das anschliessende
Segment stark fehl- bzw. überlastet, was sich in der Osteochondrose und
segmentalen Instabilität L2/3 äussere. Wie ferner dem Bericht des         Dr.
med. F.________ vom 10. August 2000 (S. 2 oben) und dem MEDAS-Gutachten vom
24. April 2002 (S. 11 unten) entnommen werden kann, ist es auf Grund der
Fehlstellung im thorako-lumbalen Übergang trotz Korrekturosteotomie im Mai
1994 zu einer Überdehnung/-lastung der paravertebralen Muskulatur gekommen,
wodurch deren Hebelwirkung - und damit auch die Haltekapazität - vermindert
und die Belastbarkeit der Wirbelsäule deutlich eingeschränkt wird. Die
Arbeitsfähigkeit wurde vor diesem Hintergrund im Rahmen einer
leidensangepassten, d.h. rückenschonenden Tätigkeit auf rund 50 %
(MEDAS-Gutachten vom 24. April 2002, S. 14) bzw. 25 % (Berichte des Dr.
T.________ vom 8. Oktober 2001 und des Dr. med. F.________ vom 10. August
2000) geschätzt. Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes war im
Gutachten der MEDAS vom 30. Dezember 1996 sodann von einer psychischen
Fehlverarbeitung des Unfalles und dessen Folgen ohne Auswirkungen auf das
berufliche Leistungsvermögen die Rede gewesen. Anlässlich der am 13. März
2002 durchgeführten konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung gelangte Dr.
med. S.________ demgegenüber zum Schluss, dass aktuell eine psychogene
Überlagerung der chronifizierten Schmerzen somatischen Ursprungs (ICD-10:
F54) bei psychisch unauffälliger Persönlichkeitsstruktur, frei von Prä- oder
Komorbiditäten, vorliege. Gegenüber dem psychiatrischen Konsilium vom 6.
November 1996 in der MEDAS habe sich der Zustand des Exploranden insofern
verschlechtert, als seine Schmerzen an Intensität gewonnen hätten, mit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und im sozialen Bereich, einhergehend mit
einer Abnahme der Lebensqualität. Der Zustand habe sich chronifiziert und auf
Kopfschmerzen, vegetative Störungen sowie Schlaflosigkeit ausgeweitet. Aus
psychiatrischer Sicht habe sich der Zustand seit 1996 verschlechtert und
führe nunmehr zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.

4.3.2 Entgegen den Ausführungen des Dr. med. A.________ (vom 24. März 2005),
welche - im Gegensatz zu den Angaben des MEDAS-Gutachtens (vom 24. April
2002), des Dr. T.________ vom 8. Oktober 2001 sowie des Dr. med. F.________
vom 10. August 2000 - nicht das Ergebnis eigener Untersuchungen sondern einer
reinen Aktenbeurteilung darstellen (zu den Erfordernissen einer
beweiskräftigen ärztlichen Entscheidungsgrundlage: BGE 125 V 351 E. 3a [mit
Hinweisen] S. 352), sind nach dem Gesagten im Bereich der LWS (degenerative
Veränderungen, muskuläre Insuffizienz) sowie in psychischer Hinsicht
erhebliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesundheitszustand sich im
relevanten Vergleichszeitraum, namentlich seit Januar 1999, verschlechtert
hat. Die IV-Stelle hat diese Entwicklung denn auch zum Anlass genommen, dem
Beschwerdeführer - nach einer "rentenlosen" Zeit seit 1. Juli 1997 - ab 1.
Januar 1999 (abermals) eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 64 % zuzusprechen. Obgleich die Voraussetzungen für
eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich
gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind, insbesondere berücksichtigt
die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und
adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen, und daher
keine Bindungswirkung besteht (zum Ganzen: noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil U 148/06 vom 28. August 2007, E. 6.2 mit
Hinweisen; BGE 131 V 362 E. 2.2.1 und 2.2.2 [mit Hinweisen] S. 367 f.), ist
im Umstand der erneuten Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung
doch ein gewichtiges Indiz für veränderte gesundheitliche Verhältnisse zu
erblicken, zumal dem Beschwerdeführer jegliche Aggravationstendenzen
abgesprochen werden (vgl. Bericht des       Dr. med. F.________ vom 10.
August 2000). Schlüssig erscheinen vor diesem medizinischen Hintergrund im
Übrigen auch die Aussagen in der Expertise der MEDAS vom 24. April 2002,
wonach die aktuell vom Patienten beklagten Beschwerden sich gänzlich mit den
bereits 1996 beschriebenen Symptomen deckten, es im Laufe der Jahre jedoch zu
einer deutlichen Zunahme der Schmerzen gekommen sei (S. 13 Mitte), sowie des
Dr. med. F.________, welcher in seinem Bericht vom 10. August 2000 ausführte,
die vom Versicherten angegebenen Beschwerden unterschieden sich zwar nicht
wesentlich von denjenigen im MEDAS-Gutachten (vom 30. Dezember 1996), die
lumbalen Rückenschmerzen hätten indessen in den letzten zwei Jahren an
Intensität zugenommen. Schliesslich zeichnet sich auch auf der psychischen
Ebene zusehends eine Verschlechterung des Beschwerdebildes in Form einer
psychogenen Überlagerung der chronifizierten Schmerzen somatischer Herkunft
(ICD-10: F54) ab, welche nach Ansicht des im Rahmen der MEDAS-Begutachtung
beigezogenen Psychiaters die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkt.

Es kann somit nicht von einer bloss unterschiedlichen - einzig auf den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden - Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ausgegangen werden (vgl. E.
4.1 in fine hievor). Vielmehr sind zum einen mit der Unfallverletzung im
Zusammenhang stehende Veränderungen im LWS-Bereich erstellt, deren Anteil an
der gesamthaft im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit auf rund 50 %
(MEDAS-Gutachten vom 24. April 2002) bzw. 75 % (Berichte des Dr. T.________
vom 8. Oktober 2001 und des Dr. med. F.________ vom 10. August 2000)
geschätzten Arbeitsunfähigkeit indes auf Grund der bestehenden Aktenlage
unklar und mithin noch abklärungsbedürftig ist. Des Weitern sind in
zunehmenden Masse psychische Beschwerden ausgewiesen, deren adäquat kausaler
Bezug zum Unfallereignis vom 21. Oktober 1993 nach Massgabe der hierfür
relevanten Kriterien aber noch zu prüfen sein wird. Die Beschwerdegegnerin,
an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird bei ihrer erneuten Beurteilung
sodann auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass dem Versicherten als
Ausfluss der Schadenminderungspflicht ein Kraftaufbautraining (der
Rumpfmuskulatur) zumutbar erscheint, welches eine Besserung der im
LWS-Bereich vorhandenen muskulären Insuffizienz zu bewirken (vgl.
MEDAS-Expertise vom 24. April 2002, S. 14; Berichte des Dr. med. A.________
vom 24. März 2005, S. 2 unten, und des Dr. T.________ vom 8. Oktober 2001,
S. 2) und dadurch die auf die Rückenproblematik zurückzuführende
Leistungseinbusse zu verringern vermöchte. Ferner wird zu klären sein, ob,
soweit adäquanzrechtlich als Unfallfolge zu werten, die aus der psychischen
Gesundheitsstörung resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht
zumindest teilweise mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine [mit Hinweisen] S. 399 oben). Es gilt
schliesslich zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Nachzahlung von
Leistungen fünf Jahre - rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung
- nach Ende des Monats erlischt, für den sie geschuldet waren (altArt. 51
UVG, Art. 24 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 195; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 314/05 vom 7. September 2006, E. 6.1, zusammengefasst
wiedergegeben in: SZS 2007 S. 168). Nachdem der Versicherte am 22. September
2004 erneut bei der Beschwerdegegnerin vorstellig geworden ist, sind
allfällige Rentenbetreffnisse ab September 1999 geschuldet. Neben dem
Leistungsanspruch wird die Beschwerdegegnerin zudem über eine allfällige
Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 6 und 7
ATSV; BGE 133 V 9, 131 V 358; zur Verzugszinsregelung vor Inkrafttreten des
ATSG: BGE 131 V 358 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 359) zu befinden haben.

4.4 Zu keinem anderen Ergebnis führte im Übrigen die Annahme eines letztmals
mit Verfügung der ÖKK/Solida vom 4. April 2001 rechtskräftig beurteilten
Rentenanspruchs (vgl. E. 2.2.1 hievor). Diesfalls wären die Voraussetzungen
einer Wiedererwägung zwar zu verneinen - insbesondere lag im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses das zweite MEDAS-Gutachten vom 24. April 2002 noch nicht
vor -, diejenigen einer prozessualen Revision nach der geschilderten
medizinischen Aktenlage aber als erfüllt anzusehen. Die Verfügung müsste
daher auf Grund neuer - ärztlicher - Tatsachen bzw. Beweismittel aufgehoben
werden. Auch bei einer derartigen Konstellation könnten in Anbetracht der
Neuanmeldung im September 2004 nachträgliche Rentenleistungen zufolge der
fünfjährigen Verwirkungsfrist jedoch erst ab September 1999 zugesprochen
werden.

5.
Der Prozess ist kostenfrei (Art. 134 OG [in der vom 1. Juli bis 31. Dezember
2006 gültig gewesenen, hier massgeblichen Fassung]; E.1 hievor). Dem Ausgang
des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend - die Rückweisung der Sache an
den Versicherer zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei im Sinne von
Art. 159 OG - steht dem anwaltlich vertretenen Versicherten eine
Parteientschädigung zu. Nicht entsprochen werden kann indessen der für das
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichten Kostennote über
Fr. 6'051.40, welcher ein Arbeitsaufwand von insgesamt 22 Stunden und 45
Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-), zuzüglich Barauslagen von
Fr. 164.- und Mehrwertsteuer von Fr. 427.40, zugrunde liegt. Unter
Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden - hier
noch anwendbaren (vgl. E. 1 hievor; noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil B 8/07 vom 28. Juni 2007, E. 5.2, und U 439/06 vom
29. Mai 2007, E. 5.2) - Regeln (Tarif über die Entschädigungen an die
Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 16. November 1992; SR 173.119.2) und eines der Schwierigkeit der
Streitsache angemessenen Aufwandes besteht kein Anlass, vom geltenden
Normalansatz von Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
abzugehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2006
und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufgehoben werden und die
Sache an die Solida Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Solida Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 13. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl